VwGH 22.06.2017, Ra 2016/03/0079
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Nach § 8 Abs 1 des ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens (von dem sie Kenntnis hat) ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl etwa (VwSlg 15.810 A/2002); ; ). |
Normen | |
RS 1 | Wurde ein Verfahren gem. §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, ist eine neuerliche Eingabe des Revisionswerbers wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa , oder , Ra 2015/07/0077). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/10/0136 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der S K in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W170 2116492- 2/3E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 A. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Antragstellerin gemäß
2 § 34 Abs 2 und 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Spruchpunkt A) und erachtete die Erhebung einer Revision dagegen für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
3 Mit Schriftsatz vom erhob die Antragstellerin eine außerordentliche Revision. Nach Vorlage dieser Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde der Antragstellerin der Revisionsschriftsatz zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt (verfahrensleitende Anordnung vom ).
4 B. Innerhalb der dafür gesetzten Frist beantragte die Antragstellerin Verfahrenshilfe in vollem Umfang, zumal ihr ohne Verfahrenshelfer die vollständige Bewältigung des Mängelbehebungsauftrages nicht möglich sei.
5 Mit einer weiteren verfahrensleitenden Anordnung wurde der Revisionswerberin in einer Reihe von Punkten eine Ergänzung des Verfahrenshilfeantrages aufgetragen. Mit ihrer Stellungnahme dazu kam sie diesem Auftrag nicht vollständig nach. Damit konnte dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom , Ra 2016/03/0079-13, nicht stattgegeben werden.
6 Die Revisionswerberin verfügt nach dem Zentralen Melderegister lediglich über eine Zustelladresse, nämlich ihren Hauptwohnsitz in Wien, den sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als ihre Adresse angegeben hat. Da dort aber eine Reihe von Zustellversuchen (im Postweg sowie auch durch Boten) erfolglos blieben, erfolgte die Zustellung des genannten Beschlusses auf dem Boden der § 23 und § 8 Abs 2 des Zustellgesetzes im Wege der Hinterlegung durch Bereithaltung zur Abholung beim Verwaltungsgerichtshof ohne vorherigen Zustellversuch.
7 Dies vor dem Hintergrund, dass nach § 8 Abs 1 des Zustellgesetzes eine Partei, die während eines Verfahrens (von dem sie Kenntnis hat) ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl etwa (VwSlg 15.810 A/2002); ; ). Ausgehend von den genannten erfolglosen Zustellversuchen ist die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihrer (unabhängig vom Zentralen Melderegister bestehenden) Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung (bzw der etwaigen Aufgabe) ihrer Abgabestelle aber nicht nachgekommen.
8 C. Zwar wurde der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision (die bereits im Jahr 2016 einsetzte) durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem durch den genannten Beschluss vom nicht stattgegeben wurde, unterbrochen (vgl dazu , , und ). Diese Mängelbehebungsfrist von drei Wochen ist aber seit der Zustellung des Beschlusses vom im Wege der Hinterlegung mit (vgl § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes) verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
9 D. Da dem Mängelbehebungsauftrag von der revisionswerbenden Partei somit nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Revisionsverfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (vgl dazu nochmals , mwH).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache der S K in W, 1.) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W170 2116492- 2/3E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), 2.) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend diesen Beschluss und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0079, sowie 3.) bezüglich des "Beschlusses" des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 251/082/4397/2019/VOR-6, den Beschluss gefasst:
Spruch
1.) Die Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom wird zurückgewiesen.
2.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom sowie mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wird zurückgewiesen.
3.) Die Revision gegen den "Beschluss" des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 251/082/4397/2019/VOR-6, wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Gegenstand
1 A. Mit dem angesprochenen Beschluss vom verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Antragstellerin gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Spruchpunkt A) und erachtete die Erhebung einer Revision dagegen für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 2 Mit Beschluss vom , Ra 2016/03/0079-13, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Revisionswerberin, ihr Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom zu bewilligen, nicht statt.
3 Mit Beschluss vom , Ra 2016/03/0079-23, wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über diese Revision der nunmehrigen Antragstellerin wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Der Einstellungsbeschluss gründet im Übrigen wesentlich darauf, dass die Einschreiterin im Zuge des Verfahrens über ihre Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ihrer Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung (bzw. der etwaigen Aufgabe) ihrer Abgabestelle nicht nachkam und in der Folge die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist zur Behebung von Mängeln ihrer Revision ungenützt verstrich (vgl. Rz 7 f dieses Beschlusses). Zur weiteren Darstellung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die genannten Beschlüsse des Gerichtshofes verwiesen (vgl. § 43 Abs. 2 und 9 VwGG). 4 B. Mit Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Zwangsvollstreckung zur Einbringung der besagten Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erachtete eine ordentliche Revision dagegen als nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
5 Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die nunmehrige Antragstellerin habe im damaligen Revisionsverfahren gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe beim Verwaltungsgerichtshof nicht obsiegt, weshalb der rechtskräftige Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit der Verhängung der vollstreckbaren Ordnungsstrafe einen zulässigen Titel für eine zwangsweise Einbringung des bisher unbezahlten Strafbetrages darstelle. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung bezwecke die zwangsweise Eintreibung dieser Geldleistung durch Zwangsvollstreckung und sei zu Recht ergangen.
6 C. In ihrer dagegen gerichteten Revision (datiert mit ) zur Zl. Ra 2019/03/0061 wendet die Einschreiterin ein, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom das Revisionsverfahren seinerzeit unmissverständlich (bloß) eingestellt habe. Dieser Beschluss sei weder ein abweisender noch ein zurückweisender Beschluss, weshalb auch der damals von der Einschreiterin in Revision gezogene (eingangs genannte) Beschluss vom nicht hätte rechtskräftig werden können. Daher erweise sich die nunmehr angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig. Mit dieser Revision wird ferner der "nicht rechtskräftige Beschluss vom in seinem gesamten Inhalt angefochten".
7 In einem weiteren Schriftsatz vom wird dies wiederholt und u.a. eine "endgültige Einstellung des Verfahrens" beantragt, weil die Einschreiterin "unschuldig in Machenschaften der Beamten mehrfach beleidigt, diskriminiert und existentiell gefährdet" worden sei. Beantragt wird auch die Aufschiebung der "ungesetzlich und amtsmissbräuchlich eingeleiteten
Vollstreckungshandlungen ... Entscheidung des VwG-Wien vom
" bzw. die "Aufschiebung der eingeleiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte", sowie ferner "die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung". Dazu beantragt die Einschreiterin ihre Einvernahme sowie die Einvernahme einer weiteren genannten Person.
8 Außerdem wird mit diesem Schriftsatz vom 18. Juni d.J. auch "der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom " angefochten. Dieses Verwaltungsgericht hat die Einschreiterin mit dem besagten Schreiben vom aufgefordert, für die eingebrachte außerordentliche Revision die Eingabegebühr in der Höhe von EUR 240,-- zu entrichten, andernfalls eine Anzeige beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel erfolgen müsste, das dann die Entrichtung dieser Gebühr (mit einem Zuschlag) mit Bescheid anzuordnen hätte.
9 D. Dem Antrag der Einschreiterin, ihr zur Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom , zur Bekämpfung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom , und zur Bekämpfung des "Beschlusses" des Verwaltungsgerichts Wien vom die Verfahrenshilfe zu bewilligen, war kein Erfolg beschieden (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. Ra 2019/03/0061, Ra 2016/03/0079).
II. Würdigung
10 A. Vorauszuschicken ist, dass die Einstellung des Revisionsverfahrens mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom entgegen der Auffassung der Einschreiterin rechtlich bedeutet, dass sie nicht als obsiegende Partei des damaligen Revisionsverfahrens anzusehen ist. Ihre gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom betreffend die Ordnungsstrafe erhobene Revision hatte auf dem Boden dieses Einstellungsbeschlusses nämlich keinen Erfolg.
11 Mit der Erhebung der dem Einstellungsbeschluss zu Grunde liegenden Revision hat die Einschreiterin ihr Recht verbraucht, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April mit einer Revision zu bekämpfen, was einer neuerlichen
Revisionserhebung entgegensteht (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa , und ).
12 B. Die Einschreiterin erhebt erkennbar im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom sowie mit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 46 VwGG.
13 Einer solchermaßen angestrebten Wiedereinsetzung steht allerdings schon Folgendes entgegen: Der Einschreiterin war angesichts ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichthof (Präsidium) vom zu diesem Zeitpunkt schon bekannt, dass ihr dieser Einstellungsbeschluss bezüglich ihres Revisionsverfahrens gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom im Wege der Hinterlegung zugestellt worden war. Dieser Umstand war ihr nämlich zuvor vom Verwaltungsgerichtshof (Präsidium) mit Schreiben vom , Zl. S 2018/0159-3, mitgeteilt worden, auf welches sie wiederum mit in ihrem Schreiben vom reagierte.
14 Von daher war aber zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Eingaben ab dem Mai d.J., mit denen sie offensichtlich auch die besagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstrebt, die nach § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages offenstehende Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bereits verstrichen.
15 C. Schließlich stellt das von der Einschreiterin mit "Beschluss" angesprochene Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom auf dem Boden seines beschriebenen Inhalts keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Rechtsakt im Sinn des Art. 133 B-VG dar. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine bloße Mitteilung an die Einschreiterin, durch die weder in ihre Rechte eingegriffen noch darüber abgesprochen wurde. 16 Zudem ist zum Inhalt dieses Schreibens auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , E 4474/2018, hinzuweisen, aus der sich ebenfalls ergibt (vgl. Rz 35), dass die Einhebung der Eingabengebühr vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel fällt.
III. Ergebnis
17 A. Ausgehend davon erweisen sich die von der Einschreiterin erhobenen Rechtsmittel als unzulässig, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind (vgl. idZ § 34 Abs. 1 VwGG). 18 B. Schon deshalb erübrigt sich ein Abspruch über Anträge der Einschreiterin, ihren Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
19 C. Nur der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Ausgehend vom Vorbringen der Einschreiterin und damit von einer von ihr nicht in Zweifel gezogenen sachverhaltsmäßigen Grundlage gründet die Unzulässigkeit der intendierten Rechtsverfolgung auf der jeweils maßgebenden Rechtslage, weshalb die beantragten Einvernahmen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nichts beitragen könnten und schon deshalb entbehrlich sind (vgl. idZ etwa ; ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030079.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-48871