VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0234
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §24 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
RS 1 | Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. B , 2013/08/0130). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/09/0030 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.16-1111/2016-8, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Leoben), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Verfügung vom (zugestellt am ) wurde dem Revisionswerber unter anderem aufgetragen, die Revision binnen sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen zu lassen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
2 Mit Schriftsatz vom legte der Revisionswerber eine offensichtlich von ihm selbst verfasste "verbesserte Beschwerde" vor, welche auf der letzten Seite nach Grußformel und Unterschrift des Revisionswerbers mit einem Stempel der Rechtsanwälte Augustin, Haslinger und Böchzelt samt Paraphe versehen ist. Auf dem Kuvert ist lediglich der Revisionswerber handschriftlich als Absender vermerkt. Bis Fristende () ist kein weiterer Schriftsatz eingelangt.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (unter anderem) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. etwa , oder vom , Ra 2015/09/0030, jeweils mwN).
4 Diesen Anforderungen und dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit dem vorliegenden Schriftsatz (welcher im Übrigen auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt) nicht fristgerecht entsprochen.
5 Die Revision gilt daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb sie als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (§ 33 Abs. 1 VwGG).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020234.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-48868