VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2015/06/0014 E RS 1 |
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RS 2 | Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen (vgl. E , 2005/02/0049) kein Zweifel. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der M GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 8/5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/056/2878/2016-13, betreffend Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsmittelverzicht - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/06/0014, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall hat die revisionswerbende Partei den Rechtsmittelverzicht in schriftlicher Form nach Zustellung des Bescheides während der Rechtsmittelfrist ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/06/0173). Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/02/0049) kein Zweifel.
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020227.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-48867