VwGH 22.12.2016, Ra 2015/16/0048
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art7; FamLAG 1967 §2 Abs1; FamLAG 1967 §2 Abs8; |
RS 1 | Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, sowie des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs keine Anwendung (Hinweis E vom , 2012/16/0066, sowie vom , Ro 2014/16/0067). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des Finanzamtes 3/6/7/11/15/Schwechat Gerasdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7102018/2014 (mitbeteiligte Partei: *****), betreffend Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug der Mitbeteiligten, einer peruanischen Staatsangehörigen, ab Dezember 2012 eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für ihren am geborenen Sohn, dessen Vater spanischer Staatsangehöriger und bei der ständigen Vertretung Spaniens bei der OSZE in Österreich beschäftigt ist, unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl.EU Nr. L 166 vom , (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) zuerkannt.
3 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, "inwieweit der für einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung maßgebliche Wohnsitz mit Mittelpunkt der Lebensinteressen der (drittstaatsangehörigen) peruanischen Gattin eines EU-Staatsangehörigen (spanischen) Mitglieds der spanischen Botschaft bei der der OSZE in Wien in Österreich gelegen ist".
4 Zu der von der Revisionswerberin aufgezeigten Rechtsfrage existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: In dem auch von der Revisionswerberin zugestandenen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, sowie des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2012/16/0066, sowie vom , Ro 2014/16/0067).
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art7; FamLAG 1967 §2 Abs1; FamLAG 1967 §2 Abs8; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160048.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-48846