VwGH 22.12.2016, Ra 2015/16/0041
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der T GmbH in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Rathausstraße 33, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. ZRV/0074-Z2L/11, betreffend Berichtigung gemäß § 293 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Beim unabhängigen Finanzsenat waren mehrere Beschwerden der Revisionswerberin gegen Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung anhängig. Mit Eingabe vom zog die Revisionswerberin einige Beschwerden zu bestimmten angeführten Zahlen - darunter die Beschwerden zu BVE 920000/2002/10/2010 und zu BVE 920000/2002/04/2010 - zurück, woraufhin der unabhängige Finanzsenat den Bescheid vom erließ, mit dem er die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes unter Angabe von dessen Entscheidungsdatum und Zahlen gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärte. Die in diesem Bescheid genannten Aktenzahlen weichen insofern von den im Schriftsatz der Revisionswerberin genannten Aktenzahlen ab, als die genannten zwei Fälle als BVE 920000/2002/10/2011 und BVE 920000/2002/04/2011 genannt wurden. Mit dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag begehrte die Revisionswerberin, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom dahingehend zu berichtigen, dass die zwei bereits genannten Zahlen auf BVE 920000/2002/10/2010 und BVE 920000/2002/24/2010geändert werden mögen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin bei der Zurückziehung der Beschwerde insofern ein Irrtum unterlaufen sei, als er in seinem Schriftsatz vom irrtümlich statt der Zahl BVE 920000/2002/24/2010 die Zahl BVE 920000/2002/04/2010 geschrieben habe. Das sei auf ein E-Mail des Zollamtes zurückzuführen, in dem der Revisionswerberin mitgeteilt worden sei, welche Fälle sie nach Stattgebung der Erlassanträge zurückziehen könne.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Berichtigungsantrag gemäß § 293 BAO insoweit stattgegeben, als die zwei genannten Aktenzahlen auf BVE 920000/2002/10/2010 und BVE 920000/2002/04/2010 richtig gestellt wurden. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß § 293 BAO seien Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestünden. Berichtigt werden könnten nur Fehler der Behörde, nicht jedoch Unrichtigkeiten, die aus der Übernahme von Rechen- oder Schreibfehlern der Partei entstünden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Parteierklärung für den unabhängigen Finanzsenat nicht aus dem Inhalt der vorgelegten Akten erkennbar gewesen. In diesem Punkt habe daher dem Begehren der Revisionswerberin nicht entsprochen werden können. Im Übrigen sei die unrichtige Anführung der Aktenzahlen - soweit sie die Jahreszahl betrafen - auf Schreibfehler der bescheiderlassenden Behörde zurückzuführen und somit zu berichtigen gewesen.
Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG unzulässig sei.
3 Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten vor.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird einerseits vorgebracht, die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln stehe in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stelle damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (Hinweis auf den hg. Beschluss vom , 2012/12/0156). Die "gegenständliche Rechtssache wurde unter Missachtung jener Geschäftsverteilung dem Richter des BFG, Außenstelle Linz, zugeteilt, die gemäß Art. 135 Abs. 2 und 3 B-VG bei Eingang des Anbringens wirksam beschlossen und kundgemacht war".
6 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, gegen welche Bestimmung der Geschäftsverteilung verstoßen worden wäre, und formuliert keine konkrete Rechtsfrage, von welcher die Lösung der Revision abhinge.
7 Andererseits macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob das Gericht vom Abgabepflichtigen in seine Entscheidung übernommene Fehler gemäß § 293 BAO zu berichtigen habe, vor allem dann, wenn der Abgabepflichtige diese von der Behörde erster Instanz übernommen habe.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient eine Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO nur der Bereinigung von Fehlern, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/17/0344; sowie die in Ritz, BAO5 in Tz 1 zu § 293 zitierte hg. Judikatur). Da sich das Bundesfinanzgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses auch darauf stützte, dass die Unrichtigkeit der Parteierklärung für den bescheiderlassenden unabhängigen Finanzsenat nicht aus dem Inhalt der vorgelegten Akten erkennbar gewesen sei, ist nicht ersichtlich, worin bei Erlassung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenates vom eine Diskrepanz zwischen der Bescheidabsicht und dem erklärten Bescheidwillen gelegen sein soll. Eine solche wird auch in der Zulassungsbegründung für die Revision nicht aufgezeigt, sodass die Revisionswerberin schon deshalb nicht darzulegen vermag, dass das Finanzgericht die Berichtigung gemäß § 293 BAO zu Unrecht verweigert habe, und die Revision nicht von der Lösung der behaupteten Rechtsfragen abhängt.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160041.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-48845