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VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0009

VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0009

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Ing. M M in H, vertreten durch die Puffer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 4690 Schwanenstadt, Sparkassenplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101112/2009, betreffend Einkommensteuer 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Beim Revisionswerber, der in der Rechtsform eines Einzelunternehmens eine KFZ-Werkstatt sowie einen KFZ-Handel betreibt und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u. a. fest, dass der Revisionswerber im Jahr 2006 Verluste aus Devisenoptionsgeschäften in Höhe von 40.431,76 EUR als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Grundlage der Devisenoptionsgeschäfte sei ein Fremdwährungsberatungsauftrag an die X GmbH vom gewesen, in dessen Rahmen dem Revisionswerber 2006 auch Optionsprämien in Höhe von 50.595,39 EUR zugeflossen seien. Hievon habe die X GmbH 18.888,15 EUR als "Management Fee" einbehalten. Laut Auskunft des Revisionswerbers hätten die Optionsprämien und Verwaltungsgebühren sowohl betriebliche als auch private Kreditkonten betroffen und seien bis dato steuerlich nicht erklärt worden. Unterlagen bzw. Belege zu den einzelnen Optionsgeschäften und der Belastung betrieblicher Fremdwährungskonten mit den Verlusten aus diesen Optionsgeschäften habe der Revisionswerber nicht vorgelegt. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte seien im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienten und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe, wobei das einzelne Termingeschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu bestimmt sein müsse, das Betriebskapital tatsächlich zu stärken. Der Revisionswerber habe nicht dargelegt, dass die für eine KFZ-Werkstatt bzw. einen KFZ-Handel untypischen Optionsgeschäfte der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken gedient hätten und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe. Die Verluste aus den Optionsgeschäften seien daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

2 Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ einen der angeführten Feststellung entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2006.

3 Der Revisionswerber berief gegen den Einkommensteuerbescheid und brachte im Wesentlichen vor, die vom Prüfer als branchenuntypisch bezeichneten Termingeschäfte seien abgeschlossen worden, um unternehmensbedingte Kursrisiken abzusichern. Auch nach Art, Inhalt und Zweck bestehe ein Zusammenhang mit dem Betrieb. Betreffend die Unterlagen und Belege über die einzelnen Optionsgeschäfte werde auf die E-Mails mit Anhängen verwiesen, die dem Prüfer zugekommen seien. Auch die Abrechnungsbelege der Optionsgebühren seien dem Prüfer per Mail als Anhang übermittelt worden. Unterlagen zu den von der X GmbH beauftragten Optionsgeschäften könne der Revisionswerber nicht vorlegen, weil diese Aufträge nicht nur den Revisionswerber betroffen hätten, sondern den Kundenpool einer Bank, den die X GmbH betreut habe. "Somit würde bei Übermittlung der Unterlagen gegen den Datenschutz verstoßen."

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Berufung (nunmehr Beschwerde) keine Folge. Es stellte unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Berufung fest, dass der Revisionswerber keine detaillierten Unterlagen zu den einzelnen Optionsgeschäften vorgelegt habe und führte im Erwägungsteil des angefochtenen Erkenntnisses u.a. folgendes aus:

"Wie oben im Sachverhalt dargestellt, wurden detaillierte Unterlagen zu den gegenständlichen Devisenoptionsgeschäften nicht vorgelegt. Ein konkreter Nachweis, dass ein unmittelbarer Zusammenhang der einzelnen Devisenoptionsgeschäfte mit betrieblichen Konten besteht, insbesondere, dass durch die Devisenoptionsgeschäfte Währungsrisiken von betrieblichen Fremdwährungskonten ausgeglichen oder reduziert worden wäre(n), wurde nicht erbracht.

Eine Zugehörigkeit der gegenständlichen Devisenoptionsgeschäfte zum notwendigen Betriebsvermögen liegt daher nicht vor.

Die dadurch bedingten Aufwendungen sind daher nicht betrieblich veranlasst."

5 Eine ordentliche Revision erachtete das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil die entscheidungserhebliche Frage im vorliegenden Fall in dem im Wege der Beweiswürdigung zu klärenden Umstand gelegen sei, ob die Devisenoptionsgeschäfte dem notwendigen Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen des Revisionswerbers zuzurechnen seien.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, das Bundesfinanzgericht habe "den Sachverhalt der Zuordnung der Devisenoptionsgeschäfte zum Betriebsvermögen verkannt, da diese Geschäfte eindeutig zur Absicherung von betrieblichen Krediten dienten und somit nicht dem Privatvermögen zuzurechnen sind. Dies belegt auch eindeutig der Fremdwährungsberatungsauftrag mit der (X GmbH)."

10 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein (vgl. ).

11 Mit dem Vorbringen, das Bundesfinanzgericht habe den Sachverhalt der Zuordnung der Devisenoptionsgeschäfte zum Betriebsvermögen verkannt, da diese Geschäfte eindeutig zur Absicherung von betrieblichen Krediten dienten und somit nicht dem Privatvermögen zuzurechnen seien, und dem bloßen Hinweis auf den Fremdwährungsberatungsauftrag, den der Revisionswerber mit der X GmbH abgeschlossen hat, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret dargetan. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die Zuordnung der angesetzten Betriebsausgaben als nicht betriebsnotwendig gründe auf einer aktenwidrigen Annahme des Sachverhalts, wird nicht dargelegt, mit welchem Akteninhalt sich das Bundesfinanzgericht in Widerspruch gesetzt habe (vgl. hiezu etwa ). Dass von einem Fremdwährungsberatungsauftrag - wie in der Revision behauptet - auch betriebliche Konten betroffen waren, bewirkt noch nicht, dass Aufwendungen aus Devisenoptionsgeschäften, deren Inhalt - mangels Vorlage von detaillierten Unterlagen hiezu - im Dunkeln bleibt, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Damit ist dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.

12 Ein Kostenzuspruch findet nicht statt, weil das Finanzamt keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150009.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-48825