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VwGH 25.01.2018, Ra 2015/06/0099

VwGH 25.01.2018, Ra 2015/06/0099

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §45 Abs1;
RS 1
Im Wiederaufnahmeverfahren hat der VwGH nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. , mwN).
Normen
VwGG §24 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;
RS 2
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. , mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. , mwN).
Normen
EO §7 Abs3
VwGG §59 Abs4
RS 1
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. , mwN).
Normen
AVG §35
VwGG §62 Abs1
RS 2
Der VwGH kann gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängen. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen (vgl. 689/78, und ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des A R in K, vertreten durch Dr. Roberto Hirnsberger, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Bichlstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG- 2015/23/2060-5, betreffend einen Entfernungsauftrag nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft S, vertreten durch Dr. Katrin Hainbuchner und Dr. Katja Kaiser, Rechtsanwälte in 6365 Kirchberg, Hauptstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom , mit welchem ihm gemäß § 5 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz der Auftrag zur Beseitigung einer am Grund einer näher bezeichneten öffentlichen Interessentenstraße unterirdisch errichteten Wasserzuleitungsanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber nach Darstellung der Regelung des § 5 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz aus, dass es zur Frage der Begründetheit des Widerrufes einer bereits erteilten Bewilligung zum Sondergebrauch durch den Straßenerhalter an einer einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 weise der Verwaltungsgerichtshof auf die Notwendigkeit der Begründung des Widerrufes gemäß § 5 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz durch den Straßenverwalter hin. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es das Erfordernis der Begründetheit des Widerrufes einer bereits erteilten Bewilligung zum Sondergebrauch einer Straßenanlage durch den Straßenverwalter völlig ignoriert habe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Der Revisionswerber übersieht nämlich, dass sich der gegenständliche Beseitigungsauftrag nicht auf Abs. 3, sondern auf Abs. 5 des § 5 Tiroler Straßengesetz stützt und das Verwaltungsgericht - ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft K. - erkennbar davon ausgegangen ist, dass - neben dem entsprechenden Antrag des Straßenverwalters - die für die Erteilung eines solchen Auftrages erforderliche Voraussetzung des Fehlens der Zustimmung des Straßenverwalters für diesen Sondergebrauch vorliege. Die einen Widerruf des Sondergebrauches bzw. die Anforderungen an einen solchen Widerruf betreffenden Zulässigkeitsausführungen sind demnach im Revisionsfall nicht von Bedeutung. Das Schicksal der Revision hängt somit von der Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ab. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa , mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über den Antrag des A R in K auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2015/06/0099-35, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Entfernungsauftrag nach dem Tiroler Straßengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom , mit welchem ihm gemäß § 5 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz der Auftrag zur Beseitigung einer am Grund einer näher bezeichneten Straße unterirdisch errichteten Wasserzuleitungsanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2 Die vom Antragsteller dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom , Ra 2015/06/0099-35, zurückgewiesen, weil in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der gegenständliche Beseitigungsauftrag nicht auf Abs. 3, sondern auf Abs. 5 des § 5 Tiroler Straßengesetz stütze, weshalb das Schicksal der Revision von der Beantwortung der vom Antragsteller allein aufgeworfenen Fragen zum Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch bzw. zu den Anforderungen an einen solchen Widerruf nicht abhänge.

3 Mit dem am beim Verwaltungsgericht eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses mit hg. Beschluss vom Ra 2015/06/0099-35, abgeschlossenen Verfahrens. Darin führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich sei und die Voraussetzungen wegen fehlender bundesweit einheitlicher Rechtsprechung "durch unterschiedliche Rechtsprechung in allen Bundesländern über dem Straßenrecht" erfüllt seien. Folglich sei das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht erfüllt. Da bundesweit unterschiedliche Gesetzeslagen und Rechtsprechungen bestünden, hätten die Behörden nicht erkennen können, dass "die Öffentliche Interessentenstraße S. der Straßenverwalter" sei; die Gemeinde B. könne die Straßenverwaltung keinesfalls ausüben. Es bestehe auch kein Grund zum Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch. Weiters regt der Antragsteller an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung "einer konkreten unionsrechtlichen Norm" sowie jeweils Anträge beim VfGH auf Prüfung "des präjudiziellen Gesetzes über dem Tiroler Straßengesetz", auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung über dem Tiroler Straßengesetz" sowie auf Prüfung der präjudiziellen Kundmachung über eine Wiederverlautbarung des Gesetzes" zu stellen.

4 § 45 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und hat in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 folgenden Wortlaut:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis

oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer

Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden

ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von

der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache

begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über

das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass

sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung

oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.

(5) Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.

(6) In Verfahrenshilfesachen (§ 61) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

5 Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. , mwN).

6 Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, dass der hg. Beschluss vom durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre (Z 1), oder auf der irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruhe (Z 2). Bezogen auf den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ist auch nicht erkennbar, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 3), oder dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden wäre und daher anzunehmen sei, dass sonst der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4). § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG kommt im vorliegenden Fall schon sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung.

7 Mit seinem Vorbringen zum Fehlen bundesweit einheitlicher Rechtsprechung zum Straßenrecht macht der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 45 Abs. 1 VwGG geltend. Auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG finden sich im Antrag keinerlei Ausführungen.

8 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. , mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. , mwN).

9 Aus diesen Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 VwGG keine Folge zu geben. Schon deshalb besteht für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Anlass, den genannten, sich auf keine konkrete gesetzliche Bestimmung beziehenden Anregungen des Antragstellers nachzukommen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Anträge des A R in K, vom , den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden hinsichtlich des Punktes II. als unbegründet abgewiesen und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit der Einbringung der vom Antragsteller gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/23/2060, erhobenen Revision (ursprünglich ebenfalls als Maßnahmenbeschwerde bezeichnet), welche mit hg. Beschluss vom , Ra 2015/06/0099-35, zurückgewiesen wurde, wurde das Revisionsrecht bereits verbraucht, weshalb sich eine weitere Revision gegen dieselbe Entscheidung als unzulässig erweist (vgl. etwa , mwN). Der unter Punkt I. der gegenständlichen Eingabe angeführte Antrag - soweit sich dieser auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG- 2015/23/2060, bezieht - war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da sich die Revision als unzulässig erweist, kann ihr auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. Punkt III. der Eingabe). Der unter Punkt IV. der Eingabe gestellte Feststellungsantrag erweist sich als unzulässig, weil dem Antragsteller nach den Bestimmungen des VwGG ein solches Antragsrecht nicht zukommt.

2 Zu dem in Punkt II. der Eingabe gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend den hg. -35, wird Folgendes ausgeführt:

3 Gemäß § 59 Abs. 4 letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der anspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen zu bestätigen.

4 Gemäß § 7 Abs. 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben.

5 Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. , mwN).

6 Der hier zu beurteilende Exekutionstitel wurde dem Revisionswerber (hier: Antragsteller) und der mitbeteiligten Partei nach den im hg. Akt befindlichen Unterlagen jeweils am im elektronischen Rechtsverkehr sowie der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht am im Postweg zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 59 Abs. 4 VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.

7 Damit erweist sich die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt, sodass der Antrag abzuweisen war.

8 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der VwGH gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängen kann. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen (vgl.  689/78, und ). Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
LStG Tir 1989 §5 Abs3;
LStG Tir 1989 §5 Abs5;
LStG Tir 1989 §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060099.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-48805