VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0055
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in 4320 Perg, Herrenstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100294/2014, betreffend Lohnsteuerhaftung, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1999 bis 2002 (mitbeteiligte Parteien: 1. D L, 2. G K, beide in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zlen. 2013/15/0158 und 2013/15/0160, verwiesen.
2 In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der Abgabenbehörden, wonach DL und GK die "tatsächlich Verantwortlichen" der T GmbH und der S Ltd. waren, keine taugliche Begründung dafür darstellt, eine aus DL und GK gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber bestimmter Arbeitnehmer zu behandeln. Die Existenz einer Kapitalgesellschaft kann nicht mit dem Argument beiseitegeschoben werden, dass andere Personen als die im Firmenbuch eingetragenen Organe auf die Geschäftsführung maßgebenden Einfluss genommen hätten. Entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft oder eine andere Person/andere Personen tatsächlich die vorgegebene Funktion eines Personalgestellers erfüllt haben.
3 Im fortgesetzten Verfahren gab das revisionswerbende Finanzamt eine Stellungnahme ab, in der es Ausschnitte diverser (schon aus dem ersten Rechtsgang bekannter) Vernehmungsprotokolle wiedergab und selbst beweiswürdigend zur Feststellung gelangte, dass die T GmbH und die S Ltd. nur zur Fakturierung der von DL und GK erbrachten Leistungen gedient hätten. DL und GK hätten Aufträge akquiriert, Arbeiter eingestellt und Löhne ausbezahlt; sie seien daher als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzusehen.
4 Die Mitbeteiligten DL und GK traten diesen Ausführungen in einer schriftlichen Stellungnahme entgegen. Die vorliegenden Beweismittel ließen den rechtlichen Schluss, dass eine aus DL und GK gebildete Gesellschaft als Arbeitgeber bestimmter Personen anzusehen sei, nicht zu. Bei der T GmbH und der S Ltd. habe es sich um ordnungsgemäß errichtete und nach außen im Geschäftsverkehr in Erscheinung getretene Gesellschaften gehandelt, für die DL und GK gearbeitet hätten. Objektive Umstände, die auf die Arbeitgebereigenschaft einer aus DL und GK gebildeten GesbR hindeuten würden, habe das Finanzamt auch im fortgesetzten Verfahren nicht aufgezeigt.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehr) Beschwerde statt, indem die bekämpften Bescheide des Finanzamtes betreffend Lohnsteuerhaftung sowie Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1999 bis 2002 ersatzlos aufgehoben wurden. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt habe in seiner Stellungnahme lediglich jenen Sachverhalt wiederholt, der schon der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt und vom Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend beurteilt worden sei, die rechtliche Schlussfolgerung des Finanzamtes zu tragen. Neues Beweismaterial bzw. Aussagen neuer Zeugen seien nicht beigebracht worden. Das Finanzamt habe keine objektiven Umstände vorbringen können, die den Tatbestand einer nach außen als Arbeitgeber in Erscheinung getretenen, zwischen DL und GK gebildeten GesbR erfüllten. Die allgemeine Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes reiche dafür nicht. Die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich bei der T GmbH und der S Ltd. um bloße "inländische Briefkastengesellschaften" ohne entsprechende personelle und sachliche Ausstattung gehandelt habe, teile das Bundesfinanzgericht nicht. Derartiges ergebe sich auch aus den Berichten über die bei den beiden Gesellschaften durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen nicht. Die T GmbH und die S Ltd. seien am Markt als Personalgesteller aufgetreten. Konkrete Hinweise zu den Arbeitsverhältnissen der Leasingarbeiter enthielten weder die Prüfungsberichte noch würden solche in der Stellungnahme des Finanzamtes aufgezeigt. Es gäbe auch keine Aussagen von Arbeitnehmern, dass sie von DL und GK als Arbeitgeber Dritten überlassen worden wären. Solcherart nehme es das Bundesfinanzgericht nicht als erwiesen an, dass sich DL und GK zur Verfolgung gemeinsamer unternehmerischer Ziele zusammengeschlossen und Personalgestellungstätigkeiten entfaltet hätten.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall keine Rechtsfragen strittig seien, sondern lediglich der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung vom Bundesfinanzgericht ermittelt worden sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Das revisionswerbende Finanzamt begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst damit, dass das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Das bloße Abstellen auf den Umstand, dass die Existenz der T GmbH und der S Ltd. Dritten bekannt gewesen sei, reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, deren Arbeitgebereigenschaft zu bejahen. Nach dem Erkenntnis vom , 92/13/0148, sei Arbeitgeber, wer den Lohnaufwand tatsächlich getragen habe. Dieses Vorbringen verkennt, dass das Bundesfinanzgericht das Bestehen einer aus DL und GK gebildeten Mitunternehmerschaft, welche einen Lohnaufwand hätte tragen können, gerade nicht als erwiesen angenommen hat.
10 Soweit die Revision Fragen des Verfahrensrechtes aufwirft, ist ihr zwar zuzugestehen, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht nur solche des materiellen, sondern auch solche des Verfahrensrechts sein können (vgl. ). Im Rahmen des Revisionsmodells relevante Begründungsmängel liegen gegenständlich jedoch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Vorerkenntnis vom zum Ausdruck gebracht, dass die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die sich die seinerzeit belangte Behörde zu eigen gemacht hat, nicht dazu taugen, eine aus DL und GK gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber bestimmter Arbeitnehmer anzusehen. Dass die Stellungnahme des Finanzamtes vom neue Beweisergebnisse zu Tage gebracht oder ergänzende Beweisanträge zum Inhalt gehabt hätte, welche vom Bundesfinanzgericht nicht behandelt worden wären, behauptet die Revision nicht. Den behaupteten Begründungsschwächen des angefochtenen Erkenntnisses fehlt es daher an Entscheidungsrelevanz.
11 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150055.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-48795