Suchen Hilfe
VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0020

VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0020

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Nach dem Erkenntnis vom , 2012/15/0044, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesonders dem der Republik Österreich eingeräumten Beibehaltungsrecht, dass der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 kein weiterer Umfang zukommen soll, als er zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden hat. Auf Grund des Fehlens einer Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Frage, ob beim Beitritt Österreichs zur EU die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen nach § 6 Z 5 UStG 1972 auch die auf Kreuzfahrtschiffen üblicherweise erbrachte Verpflegungsleistung mitumfasst hat, sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer diesbezüglich einheitlichen Verwaltungspraxis als entscheidungsrelevant für die Interpretation des Inhaltes von § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 an.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Innsbruck in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100196/2014, betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2009 (mitbeteiligte Partei:

Dr. W. GmbH in I, vertreten durch die Schweisgut & Kneringer Wirtschafts- & Steuerberatungs-GmbH & Co KG in 6500 Landeck, Schrofensteinstraße 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom , 2012/15/0044, verwiesen.

2 Wie dort näher begründet, sieht es der Verwaltungsgerichtshof für die Frage der Steuerpflicht von Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffes bei grenzüberschreitender Personenbeförderungen als entscheidend an, ob sich ein Nachweis für die vom Finanzamt behauptete Verwaltungspraxis erbringen lasse, wonach die Steuerbefreiung nach § 6 Z 5 UStG 1972 auch schon zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU nicht gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, für den Fall, dass eine einheitliche, vom Bundesministerium für Finanzen gedeckte Verwaltungspraxis nicht bestanden hat, ist § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 dahingehend zu verstehen, dass die gegenständliche Steuerbefreiung auch die mit einem einheitlichen Pauschalpreis abgegoltene Nebenleistung der Verpflegung auf dem Kreuzfahrtschiff umfasst.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Feststellung getroffen, dass von einer einheitlichen (durch das Bundesministerium für Finanzen gedeckten) Verwaltungspraxis einer Steuerpflicht der auf Kreuzfahrtschiffen erbrachten Verpflegungsleistungen nicht die Rede sein könne. Den als Beschwerden geltenden Berufungen sei daher stattzugeben und die streitgegenständlichen Verpflegungsleistungen an Bord von Kreuzfahrtschiffen seien steuerfrei zu belassen. Weiters sprach das Bundefinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, weil die für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Rechtsfragen im Vorerkenntnis ausreichend beantwortet seien.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird:

"Fraglich ist, ob zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Schiffen nach § 6 Z 5 UStG 1972 auch die auf Kreuzfahrtschiffen üblicherweise erbrachten Verpflegungsleistungen mitumfasst hat. Weil dazu keine Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht (siehe ), handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung."

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Mit den wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision unterliegt das revisionswerbende Finanzamt einem Fehlschluss. Wie im Vorerkenntnis eingehend ausgeführt, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesonders dem der Republik Österreich eingeräumten Beibehaltungsrecht, dass der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 kein weiterer Umfang zukommen soll, als er zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU bestanden hat. Auf Grund des Fehlens einer Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Frage, ob beim Beitritt Österreichs zur EU die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen nach § 6 Z 5 UStG 1972 auch die auf Kreuzfahrtschiffen üblicherweise erbrachte Verpflegungsleistung mitumfasst hat, sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer diesbezüglich einheitlichen Verwaltungspraxis als entscheidungsrelevant für die Interpretation des Inhaltes von § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 an. Demzufolge war es Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus dem Fehlen einer Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem EU-Beitritt für die Streitjahre 2006 bis 2009 zu ziehen sind, wurde mit dem Vorerkenntnis geklärt.

9 Dass das Bundesfinanzgericht das Bestehen einer einheitlichen Verwaltungspraxis zu Unrecht verneint habe, wird nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behauptet.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150020.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-48791