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VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054

VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (vgl. E , Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar (vgl. B , Ra 2016/03/0050; E , Ro 2015/03/0045).
Normen
RS 2
Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. E , 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. E , 2000/08/0040).
Normen
AVG §56;
NatSchG Tir 2005 §42 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §6 litl Z1;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Die nachträglich rechtskräftig erteilte naturschutzbehördliche Genehmigung ändert nichts an der Strafbarkeit eines vorher konsenslos gesetzten Verhaltens (vgl. E , 414/75 = VwSlg. 8881 A/1975).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des S G in G, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG-2014/26/1988-2, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wurde dem Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der

W. GmbH zur Last gelegt, dass am eine Außenlandung und ein Außenabflug durch die W. GmbH außerhalb geschlossener Ortschaften oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern ohne rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, obwohl die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Meter im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.

Der Revisionswerber habe dadurch § 9 Abs. 2 VStG iVm § 6 lit. l Z. 1 iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 übertreten, weshalb dem Revisionswerber nach § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt wurde.

Für die gegenständliche Außenlandung bzw. den Außenabflug war zwar mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (als nach § 42 Abs. 2 TNSchG 2005 zuständiger Behörde) vom eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, diese war jedoch zum Tatzeitpunkt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes noch nicht rechtskräftig, "dies zufolge nicht vorliegender Rechtsmittelverzichte von Verfahrensparteien".

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

3.1. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt - ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/07/0080, mwN).

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar (vgl. etwa den Beschluss vom , Zl. Ra 2016/03/0050, sowie das Erkenntnis vom , Zl. Ro 2015/03/0045).

Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (u.a.) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0040, mwN, sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12 und 13).

Die Rechtskraft des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom konnte daher - mangels Rechtsmittelverzichtes -

frühestens mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist eintreten.

3.3. Das Verwaltungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend die Auffassung vertreten, dass die nachträglich rechtskräftig erteilte naturschutzbehördliche Genehmigung nichts an der Strafbarkeit eines vorher konsenslos gesetzten Verhaltens ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 414/75 = VwSlg. 8881A).

4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §42 Abs2;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §6 litl Z1;
VStG §1 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100054.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-48784