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VwGH 13.04.2018, Fr 2018/06/0001

VwGH 13.04.2018, Fr 2018/06/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/22/0004 B RS 1
Norm
VwGG §38 Abs1;
RS 2
Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des VwG ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. ).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Fr 2018/06/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Fristsetzungsanträge 1. des G P, 2. der DI H P, beide in K und vertreten durch Mag. Margrith Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 7, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Kapfenberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem am beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, dem Verwaltungsgericht unter Fristsetzung aufzutragen, die Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom nachzuholen.

2 Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag gemeinsam mit einer Abschrift des ausstehenden Erkenntnisses vom , LVwG-5021-2042/2017-5, und den Nachweis der Zustellung dieses Erkenntnisses an die Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor und wies darauf hin, dass der letzte Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht der (gerechnet ab Einlangen ihrer Beschwerde beim Stadtamt Kapfenberg am ), sondern der (gerechnet ab Einlangen ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht am ) gewesen sei.

3 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa , mwN).

4 Ausgehend von dem durch Eingangsstempel dokumentierten Einlangen der Beschwerde der Antragsteller erst am beim Verwaltungsgericht erfolgte die Einbringung des Fristsetzungsantrags, der am beim Verwaltungsgericht einlangte, am letzten Tag der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 38 Abs. 1 VwGG, somit noch vor deren Ablauf.

5 Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichtes ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. auch dazu ). Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Fristsetzungsantrags jedoch mangels Ablauf der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor.

6 Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablauf der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018060001.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-48777