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VwGH 27.04.2017, Fr 2017/22/0004

VwGH 27.04.2017, Fr 2017/22/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Normen
RS 2
Eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs. 1 VwGVG 2014, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. § 38 VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw. eine Beschwerde einer Partei vor dem VwG voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des VwG gerichtet ist (vgl. B , Fr 2016/01/0014).
Normen
RS 3
Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/21/0026 B RS 2
Normen
B-VG Art151 Abs51 Z8;
B-VG Art151 Abs51 Z9;
VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §9;
RS 4
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 9 B-VG sind vom Eintritt der VwG in Verfahren vor dem VwGH (ua) ausdrücklich jene Beschwerdeverfahren ausgenommen, in denen sonstige Verwaltungsbehörden in erster und letzter Instanz entschieden haben.
Normen
RS 5
Aus § 81 Abs. 23, 25-27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem zuständigen Behörden oder LVwG nach dem NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH oder VwGH in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist (vgl. E , Ro 2014/22/0045). Dem Fristsetzungsantrag liegt eine behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 2 NAG 2005 zugrunde, die von den Übergangsvorschriften nicht erfasst ist (vgl. E , Ro 2014/22/0008). § 81 Abs. 25 - 27 NAG 2005 kommt nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich auch aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, in dem keine Kompetenz der VwG, über Anträge in einer derartigen Konstellation abzusprechen, vorgesehen ist. Die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens über den beantragten Aufenthaltstitel richtet sich somit - mangels Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften des § 81 NAG 2005 - nach § 3 Abs. 1 NAG 2005. Behörde im fortgesetzten Verfahren ist der örtlich zuständige Landeshauptmann, der den Antrag nach den geltenden Vorschriften des NAG 2005 zu beurteilen hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des Dr. S M A in Wien, vertreten durch die Rihs Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/22/0008, verwiesen. Mit dem dort angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" mangels Vorliegen eines Quotenplatzes zurückgewiesen. Dagegen wurde am Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

2 Mit dem angeführten Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Landeshauptmannes mit der Begründung auf, dass für die ausdrücklich beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 2 NAG das Vorliegen eines freien Quotenplatzes nicht Voraussetzung war und die Behörde die übrigen Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 NAG nicht geprüft hat. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Landeshauptmann am zur Entscheidung über den Antrag retourniert.

3 Bis dato hat der Landeshauptmann nicht über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden.

4 Am stellte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 27 NAG zuständig sei und der Landeshauptmann von Wien verpflichtet gewesen wäre, den Verwaltungsakt umgehend dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen. Es liege somit eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Wien vor.

5 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom wurde der Fristsetzungsantrag gemäß "§ 30a Abs. 1 und Abs. 8 VwGG iVm. § 38 Abs. 1 VwGG" als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Verwaltungsgericht bisher in dieser Verwaltungssache weder eine Bescheidbeschwerde noch eine Säumnisbeschwerde vorgelegt worden sei, sodass die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGG noch nicht abgelaufen sein könne.

6 Im Vorlageantrag bringt der Antragsteller vor, er habe keine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes, als auf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes "zu beharren". Eine neuerliche Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom sei "wegen Verfristung bzw. aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien" zurückzuweisen. Eine Säumnisbeschwerde sei wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes aufgrund der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 27 NAG zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom , Fr 2015/11/0008, ausgesprochen, dass ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die sechsmonatige Entscheidungspflicht gemäß § 38 VwGG beim (zuständigen) Verwaltungsgericht auslöse und die Entscheidungspflicht infolge der aufhebenden Entscheidung zu laufen beginne.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Eine Entscheidungspflicht im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. § 38 VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw. eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist (vgl. den Beschluss vom , Fr 2016/01/0014). Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG mit der Vorlage der Beschwerde. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. den hg. Beschluss vom , Fr 2016/11/0014).

8 Im vorliegenden Fall ist unstrittig weder ein Antrag noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingelangt. Dies unterscheidet den Fall auch von dem im Vorlageantrag zitierten Beschluss vom , Fr 2015/11/0008, in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben wurde und die Begründung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes infolge der Zustellung des Erkenntnisses an das Verwaltungsgericht erfolgt ist.

9 Wie bereits im hg. Erkenntnis Ro 2014/22/0008 ausgeführt, ist § 81 Abs. 25 NAG nicht anwendbar, weil gemäß § 12 Abs. 4 NAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 keine Berufung zulässig war, sodass der Verwaltungsgerichtshof über die gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 5 VwGbk-ÜG am erhobene Revision entschieden hat.

10 Art. 151 Abs. 51 Z 8 und 9 B-VG haben folgenden Wortlaut:

"8. Mit werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim

Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen."

11 Demnach sind vom Eintritt der Verwaltungsgerichte in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (ua.) ausdrücklich jene Beschwerdeverfahren ausgenommen, in denen sonstige Verwaltungsbehörden in erster und letzter Instanz entschieden haben (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz 59 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG), sodass das Verwaltungsgericht im hg. Verfahren zu Ro 2014/22/0008 nicht als Partei herangezogen wurde (vgl. § 9 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) und zur Zustellung dieses Erkenntnisses vom an das Verwaltungsgericht keine Veranlassung bestand.

12 Da somit weder ein Antrag noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht anhängig ist, konnte es auch keine Entscheidungspflicht verletzen.

13 Wenngleich an dieser Beurteilung auch das Vorbringen des Antragstellers, wonach das Verwaltungsgericht nach § 81 Abs. 27 NAG in der gegenständlichen Rechtssache zuständig sei, nichts ändert, ist hiezu Folgendes auszuführen:

Die Übergangsbestimmungen des § 81 NAG lauten auszugsweise:

"(...)

(23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(...)

(25) Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(26) Alle mit Ablauf des beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(27) Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.

(...)"

14 Aus der zitierten Bestimmung lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem zuständigen Behörden oder Landesverwaltungsgerichten nach dem NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/22/0045).

15 Dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag liegt jedoch eine behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 2 NAG zugrunde, die von den Übergangsvorschriften nicht erfasst ist. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2014/22/0008 bereits hingewiesen. Nachdem Abs. 25 des § 81 NAG für Entscheidungen, gegen die keine Berufung zulässig war, nicht maßgeblich ist und Abs. 26 leg. cit. einen Eintritt der Verwaltungsgerichte nur in beim Bundesminister für Inneres anhängige Berufungsverfahren sowie Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vorsieht, gelangt auch § 81 Abs. 27 NAG in Fällen, in denen nach der insoweit maßgeblichen Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012 keine Berufung zulässig war, nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich auch aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, in dem keine Kompetenz der Verwaltungsgerichte, über Anträge in einer derartigen Konstellation abzusprechen, vorgesehen ist. Die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens über den beantragten Aufenthaltstitel richtet sich somit - mangels Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften des § 81 NAG - nach § 3 Abs. 1 NAG. Behörde im fortgesetzten Verfahren ist der örtlich zuständige Landeshauptmann, der den Antrag nach den geltenden Vorschriften des NAG zu beurteilen hat.

16 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220004.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-48776