VwGH 25.01.2018, Fr 2017/16/0018
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BAO §291 Abs1; VwGG §38 Abs1; |
RS 1 | Erst das tatsächliche Einlangen der Beschwerde oder der Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht ist für den Beginn der Entscheidungsfrist maßgeblich (vgl. auch ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2017/16/0016 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG in W, vertreten durch Mag. Paul Pichler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 4-6/6, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf eine Beschwerde vom gegen einen Bescheid vom in einer Angelegenheit der Werbeabgabe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg setzte mit Bescheid vom gegenüber der antragstellenden Kommanditgesellschaft (Antragstellerin) die Werbeabgabe für das Jahr 2015 mit einem näher angeführten Betrag fest.
2 Mit einem mit datierten und am selben Tag beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der zusammengefassten Begründung, der bekämpfte Bescheid beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz.
3 Das Finanzamt legte, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, wo sie am selben Tag einlangte.
4 Mit Schreiben ebenfalls vom verständigte das Finanzamt die Antragstellerin gemäß § 265 Abs. 4 BAO von der an diesem Tag erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
5 Mit einem mit datierten, am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schriftsatz brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag ein, weil das Bundesfinanzgericht keine Entscheidung u.a. über die erwähnte Beschwerde erlassen habe.
6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetze eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
7 Damit korrespondiert die Bestimmung des § 291 Abs. 1 BAO welche wie folgt lautet:
"§ 291. (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist."
8 Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 4 BAO die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
9 Erst das tatsächliche Einlangen der Beschwerde oder der Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht ist für den Beginn der Entscheidungsfrist maßgeblich (vgl. auch ).
10 Da im vorliegenden Fall eine Vorlageerinnerung nicht behauptet wird und das Finanzamt die Beschwerde mit Schreiben vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hatte, wo sie am selben Tag eingelangt war, war die Frist von sechs Monaten nach § 38 Abs. 1 VwGG und § 291 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt der Erhebung des am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrages vom noch nicht abgelaufen.
11 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §291 Abs1; VwGG §38 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017160018.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-48764