VwGH 09.09.2017, Fr 2017/08/0021
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch die Erlassung eines auf § 38 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 gestützten Aussetzungsbeschlusses führt zur Beendigung der Entscheidungspflicht (Hinweis B vom , Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2017/19/0009 B RS 1 |
Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §38 Abs4; VwGG §56 Abs1; VwGG §58 Abs2; |
RS 2 | Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. B , Fr 2016/08/0014). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2017/22/0003 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des C S in U, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom , dem Verwaltungsgericht vorgelegt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht sprach mit Beschluss vom die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft bzw. des anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens aus und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Beschlussfassung und die Zustellung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wurde die Säumnis beendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt auch die Erlassung eines auf § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses zur Beendigung der Entscheidungspflicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Fr 2015/11/0007). Die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ist im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag nicht zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom , Fr 2017/19/0009).
Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Fr 2016/08/0008).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom , Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080021.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-48755