Die Kündigung einer (Zustell-)Vollmacht wird der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vormals ***Bf1***, ***Bf1-Adr1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum 2019, beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass für das Jahr 2019 Lohnsteuer in Höhe von 999,14 € gemeldet, aber nicht abgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die fehlende Lohnsteuer zu überweisen oder zu korrigieren. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht bis nachgekommen werde, wurde darauf hingewiesen, dass dann die fehlende Lohnsteuer von Amts wegen festgesetzt werde.
Mit Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 2019 vom wurde die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen, wobei sich eine Nachzahlung in Höhe von 999,14 € ergeben hat. Weiters wurde mit Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 2019 eine Nachzahlung in Höhe von 553,77 € sowie mit Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2019 eine Nachzahlung in Höhe von 53,96 € festgesetzt.
In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass die Inanspruchnahme der Haftung und die Festsetzung in geschätzter Höhe deshalb erforderlich gewesen seien, da die Lohnsteuer bzw der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen bzw der Zuschlag zum Dienstgebereibetrag für den angeführten Zeitraum (trotz Erinnerung) nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet worden seien.
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wie folgt:
"Hiermit erheben wir Beschwerde gegen den Bescheid vom zu Steuernummer ***Bf-StNr*** wie folgt. Es fehlt im Bescheid Beweismittel und werden wir diese bis Ende März 2024 vorlegen."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom teilte die Abgabenbehörde der Beschwerde-führerin mit, dass die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 2019 vom folgende inhaltliche Mängel aufweise: es fehle die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (§ 250 Abs 1 lit b BAO), weiters die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs 1 lit c BAO) sowie eine Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO). Hingewiesen wurde, dass die angeführten Mängel bis zum zu beheben seien andernfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde an die Beschwerdeführerin, zu Handen ihrer damaligen steuerlichen Vertretung, nämlich der ***Stb***, gerichtet und von Letzterer nachweislich am übernommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde entscheiden, dass die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 2019 vom gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen gelte, da der Mängelbehebungsauftrag vom bis zur genannten Frist nicht beantwortet worden sei.
Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und begründete diese unter anderem wie folgt:
"Der Mängelbehebungsauftrag ist nie in den Verfügungsbereich unseres Unternehmens gekommen. Dies deshalb, weil offensichtlich im Zuge des Steuerberaterwechsels hier zu einem Zustellmangel gekommen ist."
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und eine sogenannte "Historische Ansicht Beziehung" übermittelt, aus der auf Seite 3 unter anderem hervorgeht, dass die ***Stb*** bis , 10:45 Uhr, Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerde-führerin war.
Da der Mängelbehebungsauftrag vom nachweislich am von der ***Stb*** übernommen wurde, ersuchte das Bundesfinanzgericht die Österreichische Post AG bzw deren Postkundenservice, Auskunft darüber zu geben, ob es Aufzeichnungen bzw Informationen darüber gebe, um welche Uhrzeit am das an die Firma ***Bf1*** gerichtete Schriftstück des Finanzamtes Österreich, von der ***Stb***, übernommen worden sei und übermittelte dabei die "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments".
Mit E-Mail vom teilte das Kundenservice Rechtsauskunft der Österreichischen Post AG im Wesentlichen mit:
"Der gegenständliche Hybrid-Rückscheinbrief ***X*** an die ***Stb*** wurde am um 10 Uhr 23 Minuten und 18 Sekunden zugestellt."
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten bis spätestens dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der vom Finanzamt Österreich an die beschwerdeführende Partei, zu Handen ihrer damaligen steuerlichen Vertretung, nämlich der ***Stb***, gerichtete Mängelbehebungsauftrag vom , am von der ***Stb*** übernommen und damit rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit dem Beschluss wurden die drei folgenden Beilagen übermittelt: die "Historische Ansicht Beziehung", aus der auf Seite 3 unter anderem hervorgeht, dass die ***Stb*** bis , 10:45 Uhr, Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war, die "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments", die belegt, dass der an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer damaligen steuerlichen Vertreterin, nämlich der ***Stb***, gerichtete Mängelbehebungsauftrag vom , am von Letzterer übernommen bzw dieser zugestellt wurde sowie die oben erwähnte E-Mail der Österreichischen Post AG vom .
In ihrer Stellungahme vom führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Vollmachtsauflösung von Seiten der ***Stb*** am erfolgt und diese von der Beschwerdeführerin auch mit bestätigt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag sei tatsächlich von der ***Stb*** ohne Vollmacht, offensichtlich versehentlich, wahrscheinlich von einem Mitarbeiter der ***Stb*** übernommen worden. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, keinen Mängelbehebungsauftrag vom erhalten zu haben.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 2019 vom wurde eine Nachzahlung in Höhe von 999,14 € festgesetzt.
Der gegen den Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 2019 vom erhobenen Beschwerde fehlte die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs 1 lit b BAO), weiters die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO) sowie eine Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO).
Der Beschwerdeführerin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom aufgetragen, die angeführten Mängel bis mit dem Hinweis zu beheben, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Zum Zeitpunkt der Übernahme des Mängelbehebungsauftrages vom durch die steuerliche Vertretung war diese Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin.
Den Widerruf der Vollmacht am hat weder die Beschwerdeführerin noch die steuerliche Vertretung der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat den Mängelbehebungsauftrag vom nicht erhalten.
Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel wurden mit Frist bis nicht behoben weshalb die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanz-gericht vorgelegten Unterlagen, der E-Mail der Österreichischen Post AG (Kundenservice Rechtsauskunft) vom , der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom sowie der folgenden Beweiswürdigung:
2. Beweiswürdigung
Strittig ist, ob der Mängelbehebungsauftrag vom der ***Stb*** rechtswirksam zugestellt wurde.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom übermittelte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht eine sogenannte "Historische Ansicht Beziehung", aus der auf Seite 3 unter anderem hervorgeht, dass die ***Stb*** bis , 10:45 Uhr, Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war.
Mit E-Mail vom teilte das Kundenservice Rechtsauskunft der Österreichischen Post AG im Wesentlichen mit, dass der Hybrid-Rückscheinbrief ***X*** - mit dem der Mängelbehebungsauftrag vom an die Beschwerdeführerin, zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung versendet wurde - am um 10 Uhr 23 Minuten und 18 Sekunden an die ***Stb*** zugestellt wurde.
Im Hinblick darauf, dass laut Rechtsauskunft der Österreichischen Post AG der Mängel-behebungsauftrag vom am um 10 Uhr 23 Minuten und 18 Sekunden der ***Stb*** zugestellt wurde und die ***Stb*** aber bis , 10 Uhr 45 Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die ***Stb*** zum Zeitpunkt der Übernahme des Mängelbehebungs-auftrags vom Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen ausführt, dass die Vollmachtsauflösung von Seiten der ***Stb*** am erfolgt und diese von der Beschwerdeführerin auch mit bestätigt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kündigung einer (Zustell-)Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam wird, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I. Band, Seite 314, E 145; ).
Mangels aktenkundiger Mitteilung weder der Beschwerdeführerin noch der ehemaligen steuerlichen Vertretung an die Abgabenbehörde, dass die Vollmacht mit gekündigt worden sei, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet hat, die Vollmachtsauflösung zum der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht zu haben, ist die Abgabenbehörde gehalten gewesen, den Mängel-behebungsbescheid vom der ausgewiesenen Vertretung zuzustellen. Die Vollmachtsauflösung von Seiten der steuerlichen Vertretung und die Bestätigung dieser durch die Beschwerdeführerin bleibt unerheblich solange die Vollmachtsauflösung der Abgaben-behörde nicht mitgeteilt wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen entspricht (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 85 Tz 12a und 15).
Die Abgabenbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Eine solche Unzuständigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Beschwerde keinen Beschwerdeantrag oder keine Begründung enthält (vgl ).
Der Beschwerdeantrag iSd § 250 Abs 1 lit c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 11).
Die Beschwerdebegründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw Erfolg versprechend hält (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 14). Die Begründung soll aufzeigen, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2576).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin "es fehlen im Bescheid Beweismittel und werden wir diese bis Ende März 2024 vorlegen", stellt weder eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird noch einen ausreichenden Beschwerdeantrag dar. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin begehrt, ist der Mängelbehebungs-auftrag allein schon deshalb zu Recht ergangen. Es fehlt aber auch an einer Begründung, die in Konnex mit einem konkreten Begehren stehen und dieses untermauern soll.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde die Voraussetzungen des § 250 Abs 1 lit b bis d BAO nicht erfüllt, hat die Abgabenbehörde zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag erlassen.
§ 9 Abs 3 ZustG normiert:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Zustellungsbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG, Tz 22).
Da - mit Hinweis auf die oben dargelegte Beweiswürdigung - die ***Stb*** zum Zeitpunkt der Übernahme des Mängelbehebungsauftrags vom Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war, wurde der Mängelbehebungsauftrag vom am rechtswirksam zugestellt. Der von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorgebrachter Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Im Hinblick darauf, dass dem Auftrag zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Bescheid-beschwerde innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, hat die Abgaben-behörde die Bescheidbeschwerde zu Recht als zurückgenommen erklärt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Zurückgenommenerklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Da überhaupt keine Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag erfolgt ist, wird das Ermessen hier dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob der Mängelbehebungsauftrag rechtswirksam an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Bezüglich der Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde durch das Bundesfinanzgericht eine Ermessensentscheidung getroffen und dabei über die von der Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grenzen der Ermessensübung nicht hinausgegangen. Auch diesbezüglich war somit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen.
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Kündigung einer (Zustell-)Vollmacht Mängelbehebungsauftrag Beschwerdeantrag Beschwerdebegründung Zurückgenommenerklärung Zustellungsbevollmächtigter Widerruf |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104266.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-48738