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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2025, RV/7400112/2024

Vorschreibung der Parkometerabgabe - Nichtfeststellung der Lenkereigenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der Behörde vom , GZ. GZ, betreffend die Vorschreibung von Parkometerabgabe in der Höhe von 2.634,50 Euro zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Mit Bescheid vom , GZ. GZ, schrieb der Magistrat (in der Folge die belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer, Herrn ***Bf1***, (in der Folge abgekürzt Bf) für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz_1 im Zeitraum vom , 15.22 Uhr, bis , 12.25 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr***, eine Parkometerabgabe iHv 2.634,50 Euro vor.

Die Vorschreibung erfolgte gemäß § 203 BAO iVm § 1 Abs. 4 und 5 Parkometergesetz 2006 bzw §§ 2 und 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates.

Zur Begründung führte die Behörde wie folgt aus:

"§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (Handyparken) als entrichtet.

Die o.a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.

Im vorliegenden Fall geht aus Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen vonParkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am auf Frau B. H. zugelassen, jedoch wurde die Kfz-Zulassung am wieder aufgehoben. Gemäß § 37 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist. Als Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist somit derjenige anzusehen, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist ( Zl. 518/67). Die Behörde geht somit, bis zumBeweis des Gegenteils, davon aus, dass Frau B. H. auch nach der Aufhebung der Zulassung Besitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges und somit Abgabepflichtige zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld des oben genannten Fahrzeuges war. Es wurde ihr daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 mittels formloser Zahlungsaufforderung vom die Parkometerabgabe vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom , haben Sie auf die gegenständliche Zahlungsaufforderung Bezug genommen und Folgendes mitgeteilt:

"lch ersuche die Zahlungsaufforderung zu stoppen. Meine Mutter ist schwer krank und ihrAutoschlüssel wurde ihr gestohlen. Ich habe den PKW wegbringen lassen, sobald ich davon erfahren habe. Meine Mutter konnte das Parkpickerl nicht verlängern, da sie nicht mobil ist! Ich ersuche um Menschlichkeit und erhebe Einspruch!"

Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten. Die Vertretungsvollmacht wurde aus der Akteneinsicht in die Verwaltungsstrafverfahren der zuständigen MA entnommen.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt. Auch der Abstellzeitraum wird von Ihnen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich in dem Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist primär der Lenker des Fahrzeuges zurGebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser ist nicht nur näher dem Tatgeschehen, sondern kann den maßgebenden Sachverhalt auch noch beeinflussen, indem er eben ordnungsgemäß die Parkgebühr entrichtet. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten hat ( Zl. 98/17/0160).

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (). Bei der Ermessensübung sind Wesen und Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen,aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein ().

Gemäß § 167 BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse desErmittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO (vgl. , , ).

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. die Rechtsprechung zu § 45 AVG, sowie zur Unbeschränktheit der Beweismittel , , , , ).

Ausschlaggebend ist der Wert eines Beweismittels nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, und nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage ( Slg. Nr. 8619/A, 08/3805/80, , , Beschluss , 2001/16/0136, ).

Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. , ).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der Verwaltungsstrafbehörde durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren und angestellten Ermittlungen, den von Ihnen und der des Erwachsenenvertreters der Zulassungsbesitzerin Frau B. H., Herr Mag. A. B., getätigten Aussagen sowie eigene Ermittlungen der Abgabenbehörde.

Sie haben im Zuge der Verwaltungsstrafverfahren am per E-Mail bei der MA bekanntgegeben, dass die Autoschlüssel von Frau B. H2. gestohlen worden seien.

Aufgrund der daraufhin zugestellten Strafverfügung an Frau B. H2., gab diese bekannt, dass sie nie mit dem Auto gefahren sei, woraufhin das Verfahren gegen die Genannte eingestellt worden ist. Beweise für die Lenkereigenschaft von Frau B. H2. lagen offenbar keine vor.

Mit Schreiben vom wurde der Erwachsenenvertreter der Zulassungsbesitzerin Frau B. H., Herr Mag. A. B., von der Abgabenbehörde aufgefordert bekanntzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug im Zeitraum vom bis in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse abgestellt hat.

Der Erwachsenenvertreter der Zulassungsbesitzerin Frau B. H., Herr Mag. A. B., teilte mit Schreiben vom Folgendes mit:

"In obiger Angelegenheit teile ich mit, dass ich erst mit Beschluss vom zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für Frau B. H. bestellt wurde. Meine Kurandin ist nicht auskunftsfähig, kann daher keine Angaben dazu machen, wer das gegenständliche Fahrzeug an der angegebenen Örtlichkeit abgestellt hat. Ich weiß allerdings, dass zum Zeitpunkt meiner Bestellung ***Bf1*** die faktische Verfügungsgewalt über dieses Fahrzeug hatte, denn ich habe ihn am , als ich erstmals vor Ort war, aufgefordert mir die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel zu übergeben, damit ich das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen und abmelden kann, was er verweigert hat. Kurze Zeit späterwar das Fahrzeug nicht mehr an der angegebenen Örtlichkeit geparkt und hat mir Herrn ***Bf1*** jegliche Informationen darüber verweigert, was er mit dem Fahrzeug gemacht hat. Ich gehe davon aus, dass er das Fahrzeug benutzt hat. Fest steht, dass das Fahrzeug kurz nach meiner Bestellung abgemeldet wurde, ich gehe davon aus, dass Herr H. das Fahrzeug verkauft oder sonst verwertet hat. Ich hatte auch mit Frau B. H2. telefonische Kontakte. Diese hat mir mitgeteilt, dass Herr ***Bf1*** wider besseren Wissens sie beschuldigt hat mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Aufgrund der Aktenlage des Pflegschaftsaktes gehe ich davon aus, dass Frau B. H. imSeptember 2020 jedenfalls nicht mehr in der Lage war ein Fahrzeug zu lenken."

In Ihrer Stellungnahme vom haben Sie entgegengebracht, dass Sie weder einen Schlüssel zum Auto noch Papiere dazu hatten und wenn Sie einen Schlüssel gehabt hätten, den PKW weggestellt hätten. Sie hätten auch vergeblich die Papiere in der Wohnung Ihrer Mutter gesucht. Weiters teilten Sie mit, dass es sein könnte, dass Frau B. H2. Ihrer Mutter den Schlüssel abgenommen hat.

Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exaktem Sinn nachweisen (). Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. ).

Auf Grund der bereits durch die MA geführten Verwaltungsstrafverfahren bzw. der vorliegenden Aktenlage erscheinen der Behörde die Angaben des Erwachsenenvertreters der Zulassungsbesitzerin, Herr Mag. A. B. wesentlich glaubwürdiger als die von Ihnen gemachten Angaben. Wie bereits erwähnt wurde von der Verwaltungsstrafbehörde (MA) das Verwaltungsstrafverfahren gegen die von Ihnen genannte Lenkerin, Frau B. H2. eingestellt. Von Herrn Mag. B. wurde im Verwaltungsstrafverfahren, als auch im gegenständlichen Abgabenverfahren darauf hingewiesen, dass Sie die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatten und jegliche Auskünfte (Abstellort) über das gegenständliche Fahrzeug verweigert hätten.

Herr Mag. B. steht in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Ihnen oder Ihrer Mutter und er als Außenstehender (Erwachsenenvertreter) zöge auch keinen Vorteil aus etwaigen unrichtigen Angaben bzw. daraus, Sie zu belasten. Dass Sie als Sohn der Zulassungsbesitzerin Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln gehabt hatten und daher das Fahrzeug auch benutzt haben, scheint hingegen durchaus glaubwürdig und auch naheliegend. Ihre Behauptung bzw. Vermutung, dass Frau B. H2. das Fahrzeug benutzt bzw. die Fahrzeugschlüssel entwendet habe, haben Sie durch keinerleiBeweismittel glaubhaft gemacht und konnten diese Behauptungen im Zuge des Verfahrens auch nicht erhärtet werden. Dass das Fahrzeug kurz nach dem von Herrn Mag. B. mit Ihnen am geführten Gespräch über das Fahrzeug, entfernt wurde, lässt auch die Abgabenbehörde zu dem Schluss kommen, dass es von Ihnen wieder entfernt wurde und sie somit im Besitz der Fahrzeugschlüssel und somit auch im Vorschreibungszeitraum die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt hatten.

Ihre Angaben bzw. die Abstreitung, das Fahrzeug Ihrer Mutter benutzt zu haben, wird hingegen von der Abgabenbehörde als Schutzbehauptung gewertet, um sich der Abgabenvorschreibung zu entziehen.

Bei Abwägung Ihrer Angaben und jener Angaben des Erwachsenenvertreters der Zulassungsbesitzerin, Herr Mag. A. B. sieht es die bescheiderlassende Behörde in freier Beweisführung daher als erwiesen an, dass die Zulassungsbesitzerin im Vorschreibungszeitraum nicht mehr in der Lage gewesen ist, ein Fahrzeug zu lenken und somit als Lenkerin ausscheidet. Die Behörde sieht es in freier Beweiswürdigung außerdem auf Grund der oben angeführten Ausführungen als erwiesen an, dass Sie im Besitz derFahrzeugschlüssel waren, im Vorschreibungszeitraum die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatten, der Lenker des Fahrzeuges waren und dieses von Ihnen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde.

Eine Anfrage beim Verkehrsamt Wien ergab, dass die Zulassung mit von der Behörde aufgehoben wurde und die Kennzeichen missbräuchlich verwendet werden.

Die Parkometerabgabe war daher Ihnen als Lenker spruchgemäß vorzuschreiben.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern dieNachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig.

Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. hindert eine bereits erfolgte Bestrafung nicht die nachträgliche Einforderung der Abgabe, die für die Abstellung des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre.

Der Straf- und der Abgabenanspruch bestehen nebeneinander. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.

Gemäß § 207 Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre und beginnt gemäß § 208 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Verjährung ist daher nicht eingetreten."

Die Zustellung des Bescheides vom erfolgte gegenüber dem Bf rechtswirksam am .

Mit Eingabe vom erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz_1 nicht gelenkt, sondern lediglich durch einen Abschleppdienst habe entfernen lassen.

Weiters verwahre sich der Bf gegen die unwahren Anschuldigungen des Herrn Mag. B.. Der Bf sei nach monatelanger Ortsabwesenheit am in die Wohnung seiner Mutter gekommen. Von seinem Onkel, Herrn Dr. A. R., der ebenfalls in diesem Haus wohnt, sowie seiner Schwester, Frau R. H., sei ihm mitgeteilt worden, dass der Autoschlüssel samt allen Papieren seit Monaten verschwunden sei. Er habe also überhaupt keine Verfügungsgewalt über dieses Fahrzeug gehabt, wie Herr Mag. B. fälschlicherweise behaupte.

Der Bf verfüge über einen eigenen PKW mit dem Kennzeichen Kennz_2. Es habe für ihn deshalb keinen Grund zur Benutzung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gegeben, die im Übrigen gar nicht möglich gewesen sei.

Was Herrn Mag. B. betreffe, habe dieser durchaus etwas davon, wenn nicht er als Erwachsenenvertreter, sondern jemand anderer die Strafe (gemeint: die Abgabe) bezahle. Dass der PKW der Mutter des Bf weder Schlüssel noch Papiere hatte, sei auch Mag. B. bekannt gewesen und könne auch von der Familie R., Frau A. M. und der Schwester des Bf bestätigt werden.

Bereits zuvor, dh vor der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am , hatte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Bf mit Eingabe vom an die belangte Behörde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen den Bf eingeleitete Abgabenverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde (ebenfalls) ausgeführt, der Bf sei weder Fahrzeughalter noch verfügungsberechtigt über das betroffene Fahrzeug gewesen. Es besitze auch keinen Autoschlüssel für dieses Fahrzeug.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Bf namhaft gemachten Zeugen von der Behörde zwar geladen, jedoch nicht erschienen seien. Dadurch hätten die Behauptungen des Bf nicht bestätigt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0127, dargelegt, dass die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (dies ist gleichermaßen auf das Abgabenverfahren anzuwenden) verpflichtet ist, wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Unterlässt sie dies und werden keine aussagekräftigen Beweise vorgelegt bzw. Behauptungen untermauert, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid vom ausgeführt, scheinen die Angaben des Erwachsenenvertreters Mag. B. durchaus glaubwürdig und auch naheliegend zu sein. Aus den oben genannten Gründen und im Hinblick darauf, dass von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt worden seien, wodurch das Ermittlungsergebnis bzw die schlüssigen Folgerungen der Behörde in Zweifel zu ziehen sind, sehe es die bescheiderlassende Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf das Fahrzeug in dem im Spruch genannten Zeitraum in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

Mit fristgerechter Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte sinngemäß vor, die belangte Behörde habe diverse vorgelegte und aktenkundige Schriftstücke, insbesondere die schriftliche Eingabe des Herrn Dr. A. R. vom an das Bezirksgericht D nicht hinreichend gewürdigt. Aus diesem Schreiben, das auch dem Erwachsenenvertreter bekannt gewesen sei, gehe hervor, dass das Fahrzeug (vor Dezember 2020) monatelang nicht mehr bewegt worden sei und die Autoschlüssel zu diesem Zeitpunkt "längst" nicht mehr auffindbar gewesen seien.

Am legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine abweisende Erledigung. Zum Sachverhalt wurde im Vorlagebericht darauf hingewiesen, dass das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug im Vorschreibungszeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt war, weshalb die Abgabe von Amts wegen festzusetzen war. Beim Bf handle es sich um den Lenker dieses Fahrzeuges.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der PKW Marke Alfa Romeo 147 mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz_1 war im Zeitraum von , 15.22 Uhr, bis , 12.25 Uhr, in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone (jeweils Montag bis Freitag an Werktagen zwischen 9 und 19 Uhr) abgestellt gewesen. Zumindest in diesem Zeitraum war das Fahrzeug bis zu seiner anschließenden Entfernung Ende Februar 2021 unverändert vor der Adresse Adresse geparkt gewesen und nicht bewegt worden. Die fällige Parkometerabgabe iHv insgesamt 2.634,50 Euro wurde weder mittels Parkscheins in Papierform noch mittels elektronischem Parkschein ("Handyparken") oder pauschal entrichtet; es bestand auch keine Befreiung von der Parkometerabgabe.

Das Fahrzeug wurde am erstmals bzw in der Folge am auf Frau B. H., der Mutter des Bf, wohnhaft in Adresse zugelassen. Die Zulassung wurde am vom Verkehrsamt als zuständiger Behörde wegen Missbrauchs der Kennzeichen amtswegig aufgehoben. Die näheren Umstände der Fahrzeugabmeldung sind unbekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass Frau B. H. im gesamten Vorschreibungszeitraum Zulassungsbesitzerin bzw rechtmäßige Besitzerin dieses Fahrzeuges war.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom wurde wegen der Demenzerkrankung der Frau B. H., Herr Rechtsanwalt Mag. A. B. zu ihrem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.

Der Bf war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls an der Adresse in Adresse mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Er verfügte in diesem Zeitraum über einen eigenen Pkw, Marke Fiat Punto, mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz_2.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, Marke Alfa Romeo 147, war im Vorschreibungszeitraum ca 15 Jahre alt. Über den Zustand und die Betriebsbereitschaft des PKW konnten keine Feststellungen getroffen werden.

Weiters konnte sachverhaltsmäßig nicht festgestellt werden in wessen Besitz sich die Fahrzeugpapiere und -schlüssel im Zeitraum vor dem bzw im anschließenden Vorschreibungszeitraum befunden hatten. Es konnte auch nicht geklärt werden, ob die Fahrzeugpapiere und insbesondere der oder die Fahrzeugschlüssel gestohlen/entwendet, verloren oder lediglich im Haus Adresse verlegt bzw versteckt worden waren.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Aktenteile und das Vorbringen der Verfahrensparteien.

Strittig ist im Wesentlichen, ob der Bf im Vorschreibungszeitraum der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz_1 war bzw ob der Bf dieses Fahrzeug vor dem , 15.22 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse abgestellt und in der Folge dort belassen hat.

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei iSd Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Auch der Indizienbeweis, der aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen (Indizien), mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht, kommt als Beweismittel in Betracht (zB ; , 2001/14/0174).

Zur den strittigen Fragen der Lenkereigenschaft bzw Verfügungsberechtigung des Bf über das Fahrzeug und den Verbleib der Fahrzeugpapiere und -schlüssel waren vom Richter die nachstehenden Aussagen und Dokumente zu würdigen.

Herr Dr. A. R., der Onkel des Bf, wohnhaft in Adresse hat im Schreiben vom an das Bezirksgericht D iZm dem Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für Frau B. H. zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug ausgeführt:

"Mitunter setzt sich Frau B. H. in ihr in der K-Straße geparktes- offenbar unversperrtes - Kfz und versucht dieses in Betrieb zu nehmen. (MeinerInformation nach sind die Autoschlüssel längst nicht mehr auffindbar). Das Autowurde meiner Wahrnehmung nach zumindestens 8 Monate (vielleicht noch länger)nicht bewegt. In der Windschutzscheibe sammeln sich mittlerweile die Strafzettel. Ichvermute, dass das Fahrzeug über kein Pickerl mehr verfügt, möglicherweise auchüber kein Parkpickerl verfügt. In der Folge laufen unnötige Kosten (Strafzettel,Versicherung) an. Meine Schwägerin wird dieses Auto nie mehr benützen. Aber imBlick auf alles andere sind dies sekundäre Sorgen."

Zum besseren Verständnis ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren standen.

Mit E-Mail vom hielt Herr Dr. A. R. gegenüber der belangten Behörde, dieses Mal explizit im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren, fest:

"Über Ersuchen meines Neffen ***Bf1*** bestätige ich gerne die Richtigkeit meinerseinerzeitigen Wahrnehmungen hinsichtlich des Kfz meiner Schwägerin B. H. (Alfa Romeo Grün, an das Kennzeichen kann ich mich nicht mehr erinnern). MeinerErinnerung nach stand dieses Fahrzeug über eine längere Zeit (genaue Daten kann ichheute nicht mehr sagen) - versehen mit einer Vielzahl von Strafmandaten - unverrückt amgleichen Platz in Adresse. Ich habe nicht beobachtet, dassmein Neffe das Auto in Betrieb genommen hätte oder versucht hätte, es im Betrieb zunehmen. Ich habe Zweifel, ob dieses Fahrzeug überhaupt noch fahrtauglich war.Wie das Auto letztlich entsorgt wurde, weiß ich nicht. Mehr kann ich zu der Angelegenheitnicht sagen."

Frau R. H., die Schwester des Bf, im Verfahrenszeitraum ebenfalls wohnhaft in Adresse gab im Schreiben vom gegenüber der belangten Behörde an:

"Ich, R. H., bestätige, dass mein Bruder ***Bf1***, den Pkw Kennz_1 meiner Mutter B. H., ab März 2020 gar nicht mehr bewegt haben kann. Der Pkw wurde ab Februar/März 2000 nicht mehr bewegt, weil es keinen Autoschlüssel mehr gab. Mein Bruder kann also die Parkometerstrafen gar nicht verursacht haben.

Demgegenüber hat der Erwachsenenvertreter, Herr Mag. B., mit Schreiben vom der belangten Behörde mitgeteilt:

"in obiger Angelegenheit teile ich mit, dass ich erst mit Beschluss vom zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für Frau B. H. bestellt wurde. Meine Kurandin ist nicht auskunftsfähig, kann daher keine Angaben dazu machen, wer das gegenständliche Fahrzeug an der angegebenen Örtlichkeit abgestellt hat. Ich weiß allerdings, dass zum Zeitpunkt meiner Bestellung ***Bf1*** die faktische Verfügungsgewalt über diesesFahrzeug hatte, denn ich habe ihn am , als ich erstmals vor Ort war, aufgefordert mir die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel zu übergeben, damit ich das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen und abmelden kann, was er verweigert hat.

Kurze Zeit später war das Fahrzeug nicht mehr an der angegebenen Örtlichkeit geparkt und hat mir Herrn ***Bf1*** jegliche Informationen darüber verweigert, was er mit dem Fahrzeug gemacht hat. Ich gehe davon aus, dass er das Fahrzeug benutzt hat.

Fest steht, dass das Fahrzeug kurz nach meiner Bestellung abgemeldet wurde, ich gehe davon aus, dass Herr H. das Fahrzeug verkauft oder sonst verwertet hat."

Dem von der belangten Behörde vorgelegten Ergebnis aus der Recherche der automatischen Belegaufbereitung der LPD/Abteilung Parkraumüberwachung konnte schließlich entnommen werden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit allergrößter Wahrscheinlichkeit bereits seit Februar 2020 an der erwähnten Adresse abgestellt war. Diese Tatsache erschließt sich aus der Notiz eines Organs der Parkraumbewirtschaftung vom ("fzg amtsbekannt steht seit ca. einem Jahr unverändert!!").

Der Bf, der sich bis zum nachweislich in der JA in Strafhaft befunden hatte, hat die Benutzung des verfahrensgegenständlichen Kfz seiner Mutter vehement bestritten und wiederholt ausgeführt, nicht über die Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere verfügt zu haben. Die belangte Behörde hat diese Ausführungen als Schutzbehauptung qualifiziert.

Zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf ist vorab darauf hinzuweisen, dass vom Bundesfinanzgericht in einer Vielzahl von Fällen wegen Verwaltungsübertretungen iZm der Parkometerabgabe zuungunsten des Bf entschieden worden ist. Zusätzlich hat der Bf im Verfahren eine dritte Person, Frau B. H2., beschuldigt, die Fahrzeugschlüssel an sich genommen zu haben. Dieser Vorwurf hat sich offenkundig als unzutreffend erwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint dem Richter die Schlussfolgerung der Behörde grundsätzlich nachvollziehbar zu sein. Allerdings widerspricht es im konkreten Fall der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Bf, der über ein eigenes Fahrzeug verfügte, zusätzlich das 15 Jahre alte Fahrzeug seiner Mutter verwendet haben soll.

Die belangte Behörde stützte sich in Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Angaben des Erwachsenenvertreters, Herrn Mag. A. B.. Zu den Angaben des Erwachsenenvertreters ist anzumerken, dass es zutreffend sein wird, dass dieser vom Bf im Februar 2021 die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und -schlüssel verlangt hat. Sofern die Gegenstände aber - wie vom Bf behauptet - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden bzw nicht auffindbar waren, geht der Vorwurf selbstredend ins Leere. Eine Verfügungsberechtigung des Bf über das Fahrzeug kann daraus nicht unmittelbar abgeleitet werden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Erwachsenenvertreter zum Zeitpunkt seiner Eingabe vom an die belangte Behörde die Angaben des Herrn Dr. A. R. im Schreiben vom (Fahrzeug zumindest 8 Monate lang nicht bewegt; keine Autoschlüssel mehr vorhanden etc) nachweislich bekannt waren. Die Vermutung des Erwachsenenvertreters, der Bf sei der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs gewesen, ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde aus diesen Angaben werden vom Richter daher nicht geteilt. Ein anderer Kenntnisstand des Erwachsenenvertreters über die Lenkereigenschaft des Bf ist nach Ansicht des Richters nicht einleuchtend bzw wurden vom Erwachsenenvertreter zur Verfügungsberechtigung des Bf nur Vermutungen geäußert.

In einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen Dr. A. R. und R. H. sowie insbesondere der diesbezüglich übereinstimmenden Aufzeichnungen der Meldungsleger der MA mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fahrzeug bereits im Februar 2020, dh Monate vor dem strittigen Vorschreibungszeitraum, an der angegebenen Adresse abgestellt worden ist und in der Folge dort unverändert verblieben ist. Der Bf war aber nach Verbüßung seiner Strafhaft erst im April 2020 wieder an seinem Hauptwohnsitz in Adresse vor Ort. Als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kfz bzw als diejenige Person, die das Fahrzeug im Februar 2020 in der Kurzparkzone abgestellt hat, kommt der Bf somit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht.

Der tatsächliche Lenker des Pkw im bzw vor dem Verfahrenszeitraum konnte ebenso wenig festgestellt werden wie der Verbleib der Autoschlüssel und -papiere. Dazu wurden vom Richter keine weiteren Erhebungen mehr durchgeführt, da diese Tatsachen für das gegenständliche Verfahren nicht unmittelbar entscheidungserheblich waren.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 203 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

§ 1 Abs. 4 und 5 Wiener Parkometergesetz 2006 lautete in der damals geltenden Fassung:

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung lautete in der damals geltenden Fassung:

Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Unstrittig ist, dass der Abgabenanspruch auf die Wiener Parkometerabgabe gemäß der Wiener Parkometerabgabeverordnung wie im angefochtenen Bescheid vom ausgeführt, rechtswirksam entstanden ist. Diesbezüglich wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im oben zitierten Bescheid verwiesen.

Bemerkt wird weiters, dass es für die Entstehung der Abgabenschuld unbeachtlich ist, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht (vgl ; , RV/7400170/2016).

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (). Bei der Ermessensübung sind Wesen und Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste, und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit der Einzelnen, aber auch das der Vorteile (Bereicherung), die von den Einzelnen geschöpft wurden, von Bedeutung sein (). Dabei wird grundsätzlich der Lenker des abgestellten Kraftfahrzeuges in Anspruch zu nehmen sein und nur im begründeten Einzelfall der Besitzer oder Zulassungsbesitzer.

Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob der Bf, der nach Ansicht der belangten Behörde der mutmaßliche Lenker des Fahrzeugs war, als Gesamtschuldner der Parkometerabgabe heranzuziehen war.

Zur Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Bf im Vorschreibungszeitraum von bis der Verfügungsberechtigte und insbesondere Kraftfahrzeuglenker gewesen ist, der das Fahrzeug abgestellt hat, ist auf den festgestellten Sachverhalt und die Beweiswürdigung des Richters zu verweisen. Demnach konnte im vorliegenden Fall die Lenkereigenschaft des Bf nicht festgestellt werden.

Im Ergebnis hat der Bf den die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt nicht verwirklicht und wurde deshalb von der belangten Behörde zu Unrecht in Anspruch genommen. Der angefochtene Bescheid vom war daher ersatzlos aufzuheben.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die entscheidungswesentliche (Nicht-)Feststellung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers eine im Wege der Beweiswürdigung zu erhebende Tatsache und keine Rechtsfrage darstellt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 4 und 5 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400112.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAF-48734