Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RS/7100131/2024-RS1 | Eine Verzinsung einer infolge eines unionsrechtswidrigen Gesetzes (vgl. , Kommission/Österreich) verspäteten Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (oder des diesbezüglichen Unterschiedsbetrags) im Wege der Staatshaftung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor. |
RS/7100131/2024-RS2 | Ein allfälliges Verfahren bei der Verwaltungskommission nach Art. 6 VO 987/2009 entbindet das Finanzamt nicht von seiner Entscheidungspflicht nach § 85a BAO nach nationalem Recht. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der Dr. Jur. ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, Postanschrift ***7*** ***8***, ***9*** ***10***, jeweils Ungarn, eingelangt ursprünglich , nunmehr , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom auf Gewährung einer Differenzzahlung für die im März 2009 geborene ***11*** ***12*** ***13*** beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, folgende Mängel ihrer am eingebrachten Säumnisbeschwerde betreffend "Anträge sowie die Bescheide über die indexierten Beträge rückwirkend bis zum Jahr 2019" bis schriftlich zu beheben:
1. Darstellung des Inhaltes jedes einzelnen unerledigten Antrags bzw. jeder einzelnen Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht.
2. Hinsichtlich jedes einzelnen unerledigten Antrags bzw. jeder einzelnen unerledigten Angelegenheit die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufs der Frist des § 284 Abs. 1 BAO notwendig sind.
III. Der am eingebrachte Antrag auf "Zahlung der Zinsen auf die indexierten Beträge für die letzten 5 Jahre" wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die am eingebrachte Beschwerde offensichtlich gegen den Abweisungsbescheid vom zum Ordnungsbegriff ***14*** wird dem Finanzamt Österreich gemäß § 249 Abs. 1 BAO weitergeleitet.
V. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
I. Beschluss vom
Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend ***11*** ***12*** ***13*** ab Juni 2021 ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 92 BAO (gemäß § 13 FLAG 1967 oder gemäß einer anderen Bestimmung) ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Begründend wurde ausgeführt:
Anbringen vom
Am langte beim Bundesfinanzgericht folgendes an das Gericht adressierte Anbringen der Bf ein:
Sehr geehrtes Gericht!
Ich, Dr. Jur. ***2*** ***1***, wohnhaft in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** (Postanschrift ***7*** ***8***, ***9*** ***10***) reiche hiermit die folgende Klage gegen die österreichische Finanzamt-Behörde ein.
Mein Kind, ***11*** ***12*** ***13***, geboren am ***15***, dessen Vater Dr. ***16*** ***13*** österreichischer Staatsbürger ist, wohnhaft in der ***17***, ***18***.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich unser Kind in ***8*** aufziehe und die Differenz des Kindergelds, die im Jahr 2009 von den ungarischen Behörden rechtskräftig festgelegt und in Österreich ausgezahlt wurde, immer rückwirkend beantragt habe, da das Finanzamt sich weigert, seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, obwohl das Kind bis zum 18. Lebensjahr gesetzlichen Anspruch darauf hat. Dies habe ich auch mit meinem am bei der Steuerbehörde eingereichten Antrag getan, in dem ich die Auszahlung der Differenz des Kindergelds ab Juni 2021 beantragte.
Anfang September erfuhr ich, dass ab Anfang 2023 aufgrund eines anhängigen Rechtsstreits zwischen Ungarn und Österreich die Zahlungen für Personen ausgesetzt wurden, bei denen der ungarische Staat keinen Anspruch auf Kindergeld anerkennt. Ab Juni 2023 wurde der Personenkreis auch auf diejenigen ausgeweitet, bei denen die ungarischen Behörden von Anfang an die Berechtigung in einem rechtskräftigen Beschluss anerkannt haben. In jedem Fall zielt die Aussetzung ausschließlich auf alleinerziehende Eltern ab, die ihre Kinder aufziehen, was ich als empörend empfinde. Es ist auch ärgerlich, dass wir erst Ende September darüber informiert wurden.
Mir ist bewusst, dass der Sachbearbeiter 6 Monaten Zeit hat, um eine Entscheidung zu treffen, und dennoch hat die Steuerbehörde / Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck, Eisenstadt, Oberwart / anstatt rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, in letzter Minute einen Brief mit dem Titel "Infoschreiben Familienbeihilfe/Ausgleichzahlung, Meinungsstreit Ungarn-Österreich" verfasst, den ich im Anhang beifüge.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes empfinde ich als empörend und rechtswidrig, in Bezug auf die mir geschuldete Zahlung aus den folgenden Gründen:
1. Die ungarischen Behörden zahlen mir seit dem Geburtstag meines Kindes kontinuierlich und aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses jeden Monat Kindergeld aus, und diese Dokumentation sollte dem Finanzamt vorliegen. Wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt (Juni 2021) keine Unterlagen für diesen Zeitraum erhalten haben, behindert dies eindeutig die Verfahren und die Zahlung auf diskriminierende Weise. In meinem Fall gab es keinerlei Anzeichen dafür, dass der ungarische Staat meine Ansprüche auf Kindergeld je verweigert hätte. Daher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um die Auszahlung der Differenz der Geldleistung zu verhindern.
2. Aufgrund der österreichischen Herkunft des Vaters besucht mein Kind die Österreichisch-Ungarische Schule ***8***. In dieser Schule hat der österreichische Lehrplan Priorität, und die Bildung erfordert jährlich einen erheblichen finanziellen Aufwand. In der Schule gibt es mehrere Kinder, deren ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, einschließlich österreichischer Lehrer, aber bisher wurde die Auszahlung des Kindergelds in ihren Fällen nicht ausgesetzt. Hierbei möchte ich erwähnen, dass das Finanzamt in den vergangenen Jahren - meiner Meinung nach aus reinem Zeitverzug, da es tatsächlich keine Befugnis dazu gab - zur Ergänzung Unterlagen angefordert hat, die den Schulbesuch meines Kindes betreffen (ich füge dies erneut als Anhang bei).
3. Ich bin der Meinung, dass die österreichischen Steuerbehörden in Fällen, in denen die ungarischen Behörden rechtskräftige Beschlüsse erlassen hat und seit Jahren Kindergeld auszahlen, keine rechtliche Grundlage haben, die Zahlungen zu stoppen, nur um Druck auf den ungarischen Staat auszuüben. Dies ist meiner Ansicht nach auf europäischer Ebene äußerst bedenklich und nicht gestattet.
Ich bitte das verehrte Gericht:
. festzustellen, erstens, dass die österreichische Steuerbehörde die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht auf Personen ausdehnen darf, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind und dies nur zu dem Zweck tun, Druck auf ein anderes Land auszuüben. Zweitens, dass die österreichische Steuerbehörde in ihrem Schreiben irreführend und irreführend gehandelt hat, da in meinem Fall keinerlei Rechtsstreit zwischen den beiden Ländern besteht.
. Des Weiteren bitte ich das Gericht festzustellen, dass ich ab Juni 2021 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung berechtigt bin, die Differenz des ungarischen und des österreichischen Kindergelds zu erhalten (die Höhe des ungarischen Kindergelds beträgt 13.800,- Forint).
. Bitte fest zu stellen, dass ich als alleinerziehende Mutter, wie es auch vom ungarischen Staat anerkannt wird, Anspruch auf höhere Leistungen habe.
. Bitte fest zu stellen, dass ich auch berechtigt bin, jedes Jahr eine einmalige Zahlung zu Schuljahresbeginn zu erhalten, die im Schuljahr 2021-2022 100,- Euro betrug und im Jahr 2023 207,49 Euro beträgt.
. Bitte fest zu stellen, dass ich auch berechtigt bin, eine einmalige Zahlung von 360 Euro für die COVID-19-Pandemie und eine weitere einmalige Zahlung von 180 Euro (insgesamt 540 Euro) zu erhalten, da dies allen, die Anspruch auf Kindergeld haben, ohne Antragstellung ausgezahlt werden sollte.
In Bezug auf die genannten Beträge bitte ich die Steuerbehörde, aufgrund ihres rechtswidrigen Verhaltens, die Auszahlung noch in diesem Jahr vorzunehmen.
Falls das Gericht keine Entscheidung über die Auszahlung und deren Höhe trifft, bitte ich, dass es die Steuerbehörde anweist, eine Entscheidung und eine sofortige Überweisung auf das bekannte Bankkonto aufgrund meines Antrags vom zu treffen, und zwar noch im Jahr 2023.
Nach der Auszahlung werde ich Zinsen von der Steuerbehörde fordern.
Ich bitte das Gericht höflichst, meinen Antrag umgehend zu prüfen, da die Schuld der Steuerbehörde mittlerweile mehrere tausend Euro beträgt.
Ich möchte betonen, dass ich nicht bereit bin, zuzulassen, dass die Steuerbehörde meine Angelegenheit und meine Person - trotz fehlender Betroffenheit - dazu verwendet, Druck auf Ungarn auszuüben. Wenn nötig, werde ich mich an ein internationales Gericht wenden, um gegen die rechtswidrige Praxis der Steuerbehörde ohne gesetzliche Grundlage vorzugehen.
Weiterleitung an die Abgabenbehörde
Ohne das Anbringen vom einer Gerichtsabteilung zuzuteilen und ohne entsprechende richterliche Verfügung leitete die Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts das Anbringen vom "zuständigkeitshalber an das Finanzamt Österreich" weiter.
Information der Gerichtsabteilung 1085
Die Gerichtsabteilung 1085 wurde von dem Anbringen vom erst durch die am ihr zugeteilte, am dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Rechtssache zu RV/7101624/2024 in Kenntnis gesetzt.
Keine Bescheidbeschwerde, sondern Säumnisbeschwerde
Mit Erkenntnis , erkannte das Bundesfinanzgericht zu Recht, dass es sich bei dem Anbringen vom nicht um eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO, sondern um eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO handelt. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Rechtsgrundlagen
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:
Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen
(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird;
b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;
c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht.
(2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.
(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.
(5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel III der Durchführungsverordnung.
Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger nach Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet.
Säumnisbeschwerde
Die Säumnisbeschwerde wurde nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags vom begonnen hat, beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Bei dem Anbringen vom handelt es sich um eine Säumnisbeschwerde (Erkenntnis ).
Auftrag an die belangte Behörde
Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend ***11*** ***12*** ***13*** ab Juni 2021 ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 92 BAO (gemäß § 13 FLAG 1967 oder gemäß einer anderen Bestimmung) ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand und der bisher verstrichenen Zeit angemessen. Das Finanzamt wurde von der Bf bereits durch das Anbringen vom auf die eingetretene Säumnis hingewiesen.
Zu den Ausführungen des Finanzamts im Verfahren zum Erkenntnis , es sei zu der Frage, ob ein von Kind und Mutter getrennt lebender Vater Familienangehöriger von Kind und Mutter im Sinne des Unionsrechts sei und damit eine von einer Erwerbstätigkeit des getrenntlebenden Vaters abgeleitete Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates des Vaters und nicht nur des Wohnstaats des Kindes und der Mutter für Familienleistungen bestehe, ein Verfahren bei der Verwaltungskommission nach Art. 6 VO 987/2009 anhängig, ist auszuführen, dass dieses Verfahren das Finanzamt nicht von seiner Entscheidungspflicht nach § 85a BAO nach nationalem Recht entbindet.
Die Säumnisbeschwerde rügt eine Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf einen Antragszeitraum ab Juni 2021. Dem Auftrag gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist daher der in der Säumnisbeschwerde genannte Zeitraum zugrunde zu legen.
Zur Nachricht (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
II. Erkenntnis
Mit Erkenntnis erkannte das Bundesfinanzgericht
A. zu Recht:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen die Entscheidung gemäß Spruchpunkt I ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Ferner beschloss das Gericht:
III. Das Verfahren gemäß § 284 BAO hinsichtlich des als Säumnisbeschwerde intendierten Anbringens vom wird eingeleitet.
IV. Der Antrag "um die Feststellung eines weiteren Betrags von 500 Euro als Schadensersatz" wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
V. Gegen die Entscheidung gemäß Spruchpunkt IV ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Die Begründung ist der den Parteien am (Finanzamt) und am (Beschwerdeführerin) zugestellten Entscheidung zu entnehmen.
III. Beschluss vom
Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht bis zum mitzuteilen,
1. ob und bejahendenfalls wann ihr der Abweisungsbescheid des Finanzamts Österreich vom zugestellt worden ist,
2. aus welchen Gründen das Finanzamt Österreich hinsichtlich des Zeitraums Juni 2021 bis Dezember 2021 säumig sein soll.
Begründend wurde ausgeführt:
I. Beschluss vom
Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend ***11*** ***12*** ***13*** ab Juni 2021 ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 92 BAO (gemäß § 13 FLAG 1967 oder gemäß einer anderen Bestimmung) ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
II. Vorlage des Finanzamts vom
Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht kommentarlos die Ausfertigung eines Abweisungsbescheids vom vor, der an die Bf per Adresse ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** übermittelt wurde.
Mit dem Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag der Bf vom auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das Jahr 2022 für die im März 2009 geborene ***11*** ***12*** ***13*** für den Zeitraum Jänner 2022 bis laufend mit folgender Begründung abgewiesen:
Zurzeit besteht ein Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinsichtlich der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften bei getrenntlebenden leiblichen Eltern mit grenzüberschreitendem Sachverhalt. Während eines solchen Meinungsstreites ist gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 der Wohnortstaat zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zuständig. Der Wohnort des Kindes befindet sich in Ungarn, weshalb Ungarn bis zum Ende des Meinungsstreites zur vorläufigen Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.
Ein Zustellnachweis wurde dem Gericht nicht vorgelegt.
Eine Ausfertigung des Abweisungsbescheids vom ist diesem Beschluss beigefügt.
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass am beim Finanzamt ein Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung mit dem Formular Beih 38 wie folgt eingelangt ist:
Die Bf, ungarische Staatsbürgerin, wohnhaft ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, dauernd getrennt lebend, beantrage für die im März 2009 geborene Tochter ***11*** ***12*** ***13***, im gemeinsamen Haushalt lebend, Schülerin eines Gymnasiums in Ungarn, Differenzzahlung. Im Feld "für den Zeitraum von - bis" findet sich keine Eintragung, aber im Feld zur Bekanntgabe eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen ist unter "Zeitraum des Anspruches von - bis" eingetragen "". Die Vorlage weiterer Unterlagen ist in FABIAN nicht ersichtlich.
Laut FABIAN erfolgte eine Differenzzahlung bis Dezember 2021:
Es sind auch entsprechende Bankanweisungen registriert:
III. Ersuchen um Bekanntgabe
Da sich aus der Aktenlage nicht ergibt, ob der Abweisungsbescheid vom der Bf zugestellt wurde, da ein Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG nicht aktenkundig ist, ist die Bf um Mitteilung zu ersuchen, ob und bejahendenfalls wann ihr der Abweisungsbescheid des Finanzamts Österreich vom zugestellt worden ist.
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass der mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid vom offensichtlich ohne Zustellnachweis (Zustellqualität "normal") versendet worden ist:
Andererseits soll laut Vermerk in FABIAN eine Zustellung "mit RSb" (obwohl die Zustelladresse in Ungarn gelegen ist) verfügt worden sein:
Dieses Ersuchen ist an die Bf an die von ihr im Säumnisbeschwerdeverfahren bekannt gegebene Abgabestelle in ***7*** ***8***, ***9*** ***10*** zuzustellen.
Des weiteren ist die Bf um Bekanntgabe zu ersuchen, welchen Gründen das Finanzamt Österreich hinsichtlich des Zeitraums Juni 2021 bis Dezember 2021 säumig sein soll. Dem Antrag vom lässt sich nur entnehmen, dass offenbar ab Jänner 2022 Differenzzahlung begehrt wird. Ein Antrag für den Zeitraum Juni 2021 bis Dezember 2021 wurde mit diesem Formular nicht gestellt. Nach der Aktenlage wurde vom Finanzamt ohnehin Differenzzahlung bis Dezember 2021 geleistet.
Wurde der Bescheid wirksam erlassen, wird das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO für den Zeitraum ab Jänner 2022 einzustellen sein. Ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gegen diesen Bescheid vom wird davon nicht berührt. Hingegen wird die Säumnisbeschwerde betreffend den Zeitraum Juni 2021 bis Dezember 2021 mangels Säumnis der belangten Behörde zurückzuweisen sein.
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
IV. Äußerung der Beschwerdeführerin
Mit am zur Post gegebenen und am beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben äußerte sich die Bf wie folgt:
Sehr geehrte Frau Richterin,
auf Ihre unter der Nummer RS/7100131/2024 getroffene Entscheidung antworte ich wie folgt:
- Da das Finanzamt trotz meiner wiederholten Bitten weiterhin nicht bereit ist, die Dokumente an meine Korrespondenzadresse zu senden, erhielt ich die Entscheidung erst 2 Tage vor Ablauf der Frist, nachdem meine Mutter, soweit ich mich erinnere, 2-3 Tage zuvor entgegengenommen hatte. Gegen den ablehnenden Bescheid lege ich Berufung ein, die ich direkt an das Gericht weiterleite.- Für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2021 teile ich mit, dass ich vom Finanzamt keine Briefe oder Bescheide erhalten habe, aus denen hervorgeht, dass der rückständige Differenzbetrag des Kindergeldes zusammen mit dem indexierten Betrag ausgezahlt wird/wurde. Ich ging davon aus, dass die Steuerbehörde die Zinsen für den indexierten Betrag zusammen mit dem ohnehin fälligen Betrag gezahlt hat. Angesichts dieser Tatsache ziehe ich meinen Antrag für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2021 zurück, bitte jedoch einerseits, dass das Gericht das Finanzamt verpflichtet, meine Anträge sowie die Bescheide über die indexierten Beträge rückwirkend bis zum Jahr 2019 zu übermitteln, und andererseits erweitere ich meine Klage um die Zahlung der Zinsen auf die indexierten Beträge für die letzten 5 Jahre.
- weiteres informiere ich die geehrte Frau Richterin darüber, dass das Finanzamt seine Haltung gegenüber mehreren betroffenen Personen, wie ich, bereits geändert hat und mit den Auszahlungen begonnen hat. Es scheint, dass diese Änderung bereits im Juni sichtbar war, das Finanzamt jedoch in der vorliegenden Angelegenheit einen ablehnenden Bescheid erlassen hat. Es ist für mich völlig unverständlich, dass das Gericht nicht über die Änderung oder die sich abzeichnende Änderung in der Beurteilung der Fälle informiert wurde.
Ich werde diese Antwort sowohl postalisch als auch per E-Mail an die geehrte Frau Richterin übermitteln, da ich den Brief des Gerichts am erhalten habe und eine postalische Weiterleitung höchstwahrscheinlich nach Ablauf der Frist realisiert würde.
Mit Dank,
Dr. Jur. ***1*** ***2***
Beigefügt war folgende an das Finanzamt Österreich adressierte Eingabe mit dem Betreff Einspruch zu Ordnungsbegriff ***14***:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Es scheint, dass das Finanzamt weiterhin die Tatsachen ignoriert und es sich nicht einmal die Mühe macht, zu prüfen, ob mein Fall tatsächlich den Rechtsstreit zwischen Österreich und Ungarn betrifft, wie es aus dem Bescheid hervorgeht.
1./ Aufgrund meines Kindes ***11*** ***12*** ***13*** (***15***) hat der ungarische Staat durch rechtskräftigen Bescheid seit dem ***15*** Kindergeld für mich festgelegt und zahlt dieses seither ununterbrochen.
2./ Der Vater meines Kindes, Dr. ***16*** ***13***, ist Arzt, lebt in Österreich und erfüllt dort seine Steuerpflicht.
3./ Mein Kind ist derzeit Schülerin der Österreichisch-Ungarischen Europaschule, deren Lehrplan sich fast vollständig auf den österreichischen Lehrplan stützt. Damit unser Kind den österreichischen Lehrplan erfüllen kann, zahlen wir monatlich nicht wenig an die Schule.
4./ Die Tatsache, dass wir aufgrund unserer Arbeit in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten leben, ändert nichts daran, dass wir unser Kind gemeinsam erziehen. Dies beweist auch, dass unser Kind während des gesamten Zeitraums des Online-Unterrichts, der während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, in Wien lebte und ab dem sein Studium in Wien fortsetzt.
Aus den oben genannten Gründen scheint es, dass das Finanzamt die Tatsachen am wenigsten interessieren, und es benutzt meine Person, wie viele andere ungarische Staatsbürger, die Kinder allein erziehen, als Druckmittel gegen den ungarischen Staat. Auf meine mehrfache Anfrage habe ich bisher keine Antwort erhalten, inwiefern und in welchem Ausmaß mein Fall den Rechtsstreit zwischen den beiden Ländern betrifft, obwohl es vom Finanzamt zumindest erwartet werden könnte, dass es seine Position in diesem Fall begründet. Die Tatsache des Rechtsstreits ist in meinem Fall kein Grund.
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Inhalt des bereits zuvor gesendeten Informationsschreibens kaum verändert nun in Form eines Bescheids an mich gesendet wurde, diesmal erstmalig als Einschreiben. Die einzige Neuerung ist, dass mir ausnahmsweise ein Rechtsbehelfsrecht eingeräumt wurde. Gleichzeitig wird angenommen, dass damit die im Gerichtsurteil festgelegten Erwartungen erfüllt sind.
Mit meiner juristischen Ausbildung bin ich mir genau bewusst, dass das Finanzamt keine Begründung liefert, weil mir die Betroffenheit im Rechtsstreit fehlt, und es als EU-Mitgliedstaat nicht schreiben kann, dass es nur über die Bürger Druck auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausüben kann.
Ich möchte anmerken, dass mir bekannt ist, dass das Finanzamt kontinuierlich Kindergeld an Kinder mit österreichischer Staatsangehörigkeit zahlt, die dauerhaft bei ihrer ungarischen Mutter in Ungarn leben und ebenfalls die Österreichisch-Ungarische Europaschule besuchen, darunter auch Klassenkameraden meines Kindes. Wenn das nicht ausreicht, um Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit festzustellen, so weiß ich auch, dass das Finanzamt bis heute Kindergeld an österreichische Staatsbürger zahlt, die schon seit vielen Jahren an dieser Schule unterrichten und dauerhaft in Ungarn leben. Auch der Vater meines Kindes nutzt kontinuierlich den Familienbonus Plus. Sollte das Finanzamt aufgrund meines Einspruchs plötzlich anders handeln, würde dies nur beweisen, dass es versucht, sein diskriminierendes Verhalten zu vertuschen.
Die Diskriminierung zwischen den Bürgern ist also nachvollziehbar, obwohl Österreich erst kürzlich von der EU darauf hingewiesen wurde, dass es keine Bürger zweiter Klasse geben darf (Indexierung des Kindergeldes).
Ich weise darauf hin, dass ich alle auf der Website des Bundesministeriums genannten Anspruchsvoraussetzungen vollständig erfülle. Trotzdem erlässt das Finanzamt einen ablehnenden Bescheid, ohne mitzuteilen, welche dieser Voraussetzungen ich nicht erfülle, was meinen Antrag ausschließt. Nebenbei bemerkt, beseitigt der bloße Umstand eines Rechtsstreits keine Ansprüche, da sich weder das österreichische noch das EU-Recht in dieser Hinsicht in letzter Zeit geändert haben, auch das ungarische Recht nicht. Selbst wenn ich betroffen wäre, käme nur eine Aussetzung des Anspruchs in Betracht.
Vor diesem Hintergrund stellt sich mir die Frage, ob das Bundesministerium die Bürger auf seiner Website in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen in die Irre führt oder ob das Finanzamt eine rechtswidrige, diskriminierende Praxis betreibt. Zudem frage ich mich, ob der Sachbearbeiter die Gesetze nicht kennt oder ob die Vorgesetzten, darunter beispielsweise Dr. Wolfgang Peschorn oder gar der Finanzminister Dr. Magnus Brunner, rechtswidrig handeln bzw. rechtswidrig handeln lassen.
Ich werde nicht überrascht sein, wenn das Finanzamt, wie gewohnt, meinen Einspruch erst wenige Tage vor Ablauf der Frist im Dezember 2024 beurteilt, um den Druck auf den ungarischen Staat aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die diskriminierende Behandlung ungarischer Eltern fortzusetzen.
Sollte in der kommenden Zeit jemand Ungarn vorwerfen, eine diskriminierende Praxis zu verfolgen und die Arbeit der Behörden auf höchster Ebene zu beeinflussen, werde ich der Erste sein, der den gesamten Prozess öffentlich macht. Ich überlege bereits jetzt, die Öffentlichkeit und direkt die EU über die rechtswidrige Praxis und die tief zu verurteilende Diskriminierung der österreichischen Steuerbehörde über elektronische und Printmedien zu informieren. Ich möchte hier festhalten, dass ich eine solche diskriminierende Behandlung durch ungarische Behörden in den letzten 15 Jahren nicht erlebt habe.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid im Lichte meiner Argumente gemäß den geltenden Gesetzen zu ändern, meine Berechtigung festzustellen und die Zahlungsverpflichtung rückwirkend bis zum zu erfüllen.
Sollten Sie meinen Einspruch ablehnen, bitte ich Sie ausdrücklich, genau anzugeben, welche der auf der Website des Bundesministeriums veröffentlichten Anspruchsvoraussetzungen ich nicht erfülle und inwiefern mein Fall den Rechtsstreit betrifft. Ich akzeptiere die Argumentation, die ich am selben Tag wie das Gerichtsurteil per nicht eingeschriebenem Schreiben erhalten habe, nicht.
Diese Position des Finanzamtes führt zu gefährlichen Entwicklungen, wenn der getrennt lebende Elternteil weiterhin nicht als Angehöriger betrachtet wird, da dies keine gesetzliche Grundlage hat und diskriminierend ist. Der getrennt lebende Elternteil könnte auf dieser Grundlage seine Unterhaltspflicht verweigern, da die Unterhaltspflicht nur im Verhältnis zwischen Angehörigen besteht. Wenn der getrennt lebende Elternteil kein Angehöriger ist, wäre er auch nicht berechtigt, Vergünstigungen für seine Kinder zu beanspruchen und könnte nach dieser Argumentation nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Es ist möglich, dass in diesem Zusammenhang die Meinung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs maßgeblich sein wird. Der bloße Umstand eines Rechtsstreits ist in meinem Fall kein Grund, insbesondere dann nicht, wenn nicht genau angegeben werden kann, warum ich betroffen bin. Meine ungarische Staatsangehörigkeit, mein Wohnsitz in Ungarn und das Getrenntleben vom Vater meines Kindes sind keine Optionen für die Begründung, ebenso wenig wie die Tatsache, dass mein Kind aus schulischen Gründen während der Schulzeit bei mir lebt.
Diesen Einspruch sende ich gleichzeitig zur Information auch direkt an das Finanzgericht.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Jur. ***1*** ***2***
V. Zu Spruchpunkt I
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde (vgl. ).
Das Finanzamt hat den Antrag vom auf Gewährung einer Differenzzahlung für die im März 2009 geborene ***11*** ***12*** ***13*** durch die Erlassung eines Abweisungsbescheids vom "für den Zeitraum Jänner 2022 bis laufend" erledigt. Dieser Bescheid wurde der Bf zugestellt, wie sich aus der am zur Post gegebenen Äußerung der Bf ergibt. Der Zustellzeitpunkt ist im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung. Im Bescheidbeschwerdeverfahren wird das Finanzamt den Zustellzeitpunkt von amtswegen zu ermitteln haben, insbesondere da die Bf angibt, an der vom Finanzamt trotz gegenteiligem Ersuchen der Bf verwendeten Abgabestelle in ***4*** ortabwesend gewesen zu sein.
Zum Zeitraum Juni 2021 bis Dezember 2021 ist auf die Zurückziehung des diesbezüglichen Teils der Säumnisbeschwerde mit der am zur Post gegebenen Äußerung sowie auf die aktenkundige Auszahlung für diesen Zeitraum zu verweisen.
Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht (mehr) vor.
Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom bzw. ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom und vom verwiesen.
VI. Zu Spruchpunkt II
In ihrer am zur Post gegebenen Äußerung beantragt die Bf unter anderem,
dass das Gericht das Finanzamt verpflichtet, meine Anträge sowie die Bescheide über die indexierten Beträge rückwirkend bis zum Jahr 2019 zu übermitteln.
Bei diesem Anbringen handelt es sich offensichtlich um eine (mangelhafte) Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO.
Der Bf ist daher aufzutragen, folgende Mängel dieser Säumnisbeschwerde zu beheben:
1. Darstellung des Inhaltes jedes einzelnen unerledigten Antrags bzw. jeder einzelnen Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht.
2. Hinsichtlich jedes einzelnen unerledigten Antrags bzw. jeder einzelnen unerledigten Angelegenheit die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufs der Frist des § 284 Abs. 1 BAO notwendig sind.
VII. Zu Spruchpunkt III
Die Bundesabgabenordnung kennt unter anderem Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 205 BAO), Beschwerdezinsen betreffend Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten infolge einer Bescheidbeschwerde (§ 205a BAO) und Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO). Eine Verzinsung einer infolge eines unionsrechtswidrigen Gesetzes (vgl. , Kommission/Österreich) verspäteten Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (oder des diesbezüglichen Unterschiedsbetrags) im Wege der Staatshaftung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor.
Der am eingebrachte Antrag auf "Zahlung der Zinsen auf die indexierten Beträge für die letzten 5 Jahre" ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, erkennt gemäß Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof. Eine allfällige Klage wäre bei diesem unter Beachtung der für das Verfahren vor dem VfGH geltenden Vorschriften einzubringen.
VIII. Zu Spruchpunkt IV
Die am eingebrachte Beschwerde offensichtlich gegen den Abweisungsbescheid vom zum Ordnungsbegriff ***14*** ist dem Finanzamt Österreich gemäß § 249 Abs. 1 BAO weiterzuleiten.
IX. Zu Spruchpunkt V
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen die Spruchpunkte I und III dieser Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Entscheidung jeweils aus dem Gesetzt ergibt.
Die Spruchpunkte II und IV sind verfahrensleitende Verfügungen, gegen die gemäß § 25a Abs. 2 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 6 Abs. 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100131.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAF-48716