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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.02.2025, RS/2100005/2025

Entscheidungen im Zusammenhang mit Förderanträgen in Angelegenheiten der in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG genannten Verordnungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Bei behaupteten Ansprüchen im Zusammenhang mit Förderanträgen auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG ist außerhalb des Rückerstattungsverfahrens im Sinne des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag auf Fixkostenzuschuss, Steuernummer ***Bf1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem als "Devolutionsantrag betreffend COFAG-Förderung FKZ 800.000" bezeichneten Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin vor:
"In Ermangelung eines Bescheides ist uns der Instanzenzug unbekannt. Daher ergeht dieses Schreiben sowohl an das Bundesfinanzgericht als auch an das Bundesverwaltungsgericht als eventuelle Oberbehörde in Sachen Bescheiden zu COFAG-Förderungen.
Gemäß FKZ-Richtlinien hat sich das Verfahren grundlegend an die Verfahrensnormen der BAO zu orientieren und ist daher in dem Verfahren auf das Parteiengehör einzugehen. Nunmehr ist bei abweichender Bescheiderstellung Parteiengehör zu gewähren, das Parteiengehör ist keinesfalls die Gutachtenerstellung, denn diese mag zwar eine Vorarbeit zur abschließenden Berechnung und damit Feststellung der Förderhöhe sein, stellt aber keineswegs die Bescheiderstellung dar. Dies war früher dadurch auch offensichtlich, als die Gutachten seitens der Finanzverwaltungsbehörde selbst, die Förderzusage jedoch durch die COFAG erfolgte.
Nun wurde ein vom Antrag abweichender Betrag ausgewiesen, obschon sämtliche Daten vorgelegt wurden und wir nicht auf eine Abweichung vorab hingewiesen wurden. Daher wäre ein Bescheid zu erstellen gewesen. Durch die höchstrichterliche Festlegung der Zuständigkeit betreffend Feststellung der Förderungen bei den Finanzverwaltungsbehörden des Bundes ist auch unzweifelhaft festgehalten, daß die COFAG-Förderungen auf Basis gesetzlicher Maßnahmen und darauf beruhender Verordnungen (Richtlinien wurden durch Verordnungen herausgegeben) beruhen und somit ein individuelle Recht auf Basis einer gesetzlichen Grundlage darstellt. Dies ist gern. AVG bzw. gem. BAO durch Bescheide zu bewirken, insbesondere dann, wenn der Spruch der Behörde vom Antrag oder der Erklärung abweicht, wie dies hier der Fall ist. Wir haben die Behörde mit Schreiben vom auf das Versäumnis der Bescheiderstellung hingewiesen und eine Frist bis gesetzt. Im Telephonat mit der zuständigen Teamleiterin im Finanzamt wurde uns erklärt, daß aufgrund technischer Probleme, die Daten noch nicht einmal an das Finanzamt überspielt worden seien und daher eine Bearbeitung unseres Falles erst später begonnen werden könne. Daher wurde dann eine Frist per mit uns vereinbart. Diese ist nunmehr ebenso fruchtlos verstrichen und begehren wir somit von der Oberbehörde, daß Sie eine entsprechende Bescheiderstellung für uns bei der Erstbehörde bewirkt bzw. sie selber diesen für uns erstellt.
Da bislang kein Bescheid uns zugegangen ist, ist für uns nicht klar, wohin wir diese Beschwerde zu richten haben. Wir schreiben daher sowohl an das Bundesfinanzgericht, sofern dieser Fall gegebenenfalls nach zB BAO abzuhandeln ist, als auch an das Bundesverwaltungsgericht, sofern dieser Fall nach vorrangig dem AVG abzuhandeln wäre. Wir ersuchen die hohen Gerichte, sich intern abzustimmen, welches der beiden Verwaltungsgerichtsbarkeiten für diesen Fall zuständig sei und diesen Fall dann entsprechend zügig zu bearbeiten.
"

Die Beschwerdeführerin hat am einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 eingebracht. Nach den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen stand fest, dass durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) mit Valutadatum ein vom Antrag abweichender Zuschuss ausbezahlt worden ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom einen "Devolutionsantrag" eingebracht und begehrte im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 die Erlassung eines Bescheides, weil die Höhe des ausbezahlten Zuschusses von der beantragten Höhe abgewichen sei.

Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen ().

Die bis zum Inkrafttreten des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (BGBl. I Nr. 14/2013) geltenden Regelungen für Devolutionsanträge entsprachen den seit Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden und nunmehr einschlägigen Bestimmungen über die Säumnisbeschwerden (2007 BlgNR 24. GP 20).

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Das als Devolutionsantrag bezeichnete Schreiben vom (beim Bundesfinanzgericht am eingegangen), das klar und unmissverständlich die Verletzung einer Entscheidungspflicht (Erlassung eines Bescheides) zum Gegenstand hat, war daher als Säumnisbeschwerde zu werten. Bestätigung fand dies auch durch die Ausführungen in der im Devolutionsantrag genannten und an das Finanzamt Österreich gerichteten Nachricht der Beschwerdeführerin vom , in der eine Bescheiderstellung urgiert worden ist.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) erkennt gemäß Art. 131 Abs. 3 BVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

§ 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) lautet:
"(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,
4. Entscheidungen über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes - EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,
5. Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß
§ 42 EU-BStbG.
6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß
§ 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949."

Mit der Einbringung des Antrages vom über FinanzOnline hat die Beschwerdeführerin gemäß Punkt 5.1 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG gestellt. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.

Durch die durch die COFAG erfolgte Auszahlung ist im verfahrensgegenständlichen Fall ein Fördervertrag, also eine privatrechtliche Vereinbarung zustande gekommen. Bei einer vom Förderantrag abweichenden Entscheidung der COFAG ist gemäß Punkt 7.5 des genannten Anhangs diese unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Diese zuletzt genannte Regelung bestimmt klar und deutlich, dass bei einer vom Antrag abweichenden Auszahlung ein Bescheid nicht zu erlassen ist, sondern lediglich die von der Finanzverwaltung übermittelte Risikoanalyse beizulegen ist.

§ 6 des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz - COFAG-NoAG) lautet:
"(1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab gegenüber dem Bund unverändert weiter.
(2) In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Der Bund tritt am in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
"

Auch nach dem Übergang der Rechte und Pflichten aus den Förderanträgen mit auf den Bund (gemäß § 1 Abs. 2 COFAG-NoAG Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen) ist nach der vorstehend genannten Regelung bei einer vom Antrag abweichenden Auszahlung die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen (was bei einem privatrechtlichen Handeln, also bei einem nicht hoheitlichen Handeln ohnehin ausgeschlossen wäre). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 3 COFAG-NoAG bei behaupteten Ansprüchen eine Klage gegen den Bund zu richten, für die ein ordentliches Gericht - und nicht das Bundesfinanzgericht - zuständig wäre.

Selbst wenn die Auszahlung des von der Beschwerdeführerin beantragten Fixkostenzuschusses nicht vor dem erfolgt wäre und hierfür gemäß § 8 Abs. 1 COFAG-NoAG die Zuständigkeit auf den Bund übergegangen wäre, hätte eine vom Antrag abweichende Auszahlung nicht die Erlassung eines Bescheides zur Folge gehabt. Auch ab stellt die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen eine privatwirtschaftliche Entscheidung dar (vgl. § 8 Abs. 2 COFAG-NoAG). Gemäß § 10 Abs. 1 COFAG-NoAG kommt auch ab die Annahme eines Förderantrages durch den Bund durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistung zustande. Dem Antragsteller ist gemäß § 10 Abs. 2 COFAG-NoAG (lediglich) mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen worden ist. Da es sich beim Fördervertrag im Sinne des COFAG-NoAG um ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder (ab ) mit dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft handelt, wäre auch ab bei einer vom Antrag abweichenden Auszahlung ein Bescheid nicht zu erlassen gewesen, denn die Zuerkennung von Förderungen erfolgt nicht hoheitlich sondern weiter privatwirtschaftlich, weil angesichts der nur mehr wenigen offenen Fälle - im Gegensatz zur Rückerstattung - ein Wechsel des maßgeblichen Zuerkennungsregimes (von privatwirtschaftlich auf öffentlich-rechtlich) nicht zweckmäßig gewesen wäre (4070 BlgNR 27 GP 15).

Wurde beziehungsweise wird also einem Förderantrag nicht vollinhaltlich entsprochen, ist die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen. Ein Säumnis im Sinne des § 284 BAO lag nicht vor, weil überhaupt keine Pflicht bestand, einen Bescheid zu erlassen. Selbst bei einer Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes wäre die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil überhaupt keine Entscheidungspflicht dahingehend bestand, einen Bescheid zu erlassen ().

Bei der Gewährung eines Fixkostenzuschusses handelt es sich um eine privatwirtschaftlich zu erbringende Leistung, eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes oder ein Instanzenzug zum Bundesfinanzgericht ist dabei nicht vorgesehen. Bei dem mit Fördervertrag Unternehmen gewährten Zuschuss handelt es sich nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne des Art. 131 Abs. 3 BVG und § 1 Abs. 1 BFGG, ebenso wenig liegt eine sonstige Angelegenheit nach § 1 Abs. 3 BFGG vor, sodass eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben war. Der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag vom war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 593).

Abschließend erlaubt sich das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass nach § 13 COFAGNoAG (nur) bei der Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen ab ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch entsteht, der mit Bescheid vom zuständigen Finanzamt festzusetzen ist (§ 15 COFAG-NoAG) und wo gemäß § 17 Abs. 2 COFAGNoAG eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht offen steht. Ein Rückerstattungsfall lag verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 6 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
§ 8 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
§ 10 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RS.2100005.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-48712