Mehrjähriger Aufenthalt im Ausland zu Studienzwecken
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von für ***Kind1/Tochter1*** und ***Kind2/Tochter2*** für den Zeitraum August 2023 bis September 2024 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Über Vorhalt des Finanzamtes vom (Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen) nahm die Bf. am Stellung wie folgt:
"Ich bestätige hiermit, dass meine Tochter, ***Kind1***, …, vom Oktober 2021 bis Juni 2022 an der Hauptuniversität Wien "Geschichte" studiert hat. Sie hat unterschiedliche Fächer im Umfang von 10 Wochenstunden inskribiert. Sie hat ernsthaft und zielstrebig die Prüfungen abgelegt, die leider mit einem Nicht-Genügend bewertet wurden.
Daher hat sie beschlossen, im Herbst 2022 ein anderes Studium "Health und Economics" an der Vanderbilt University in den USA zu beginnen.
Im Herbst Semester 2022 hat sie Fächer im Umfang von 13,5 Wochenstunden belegt und abschließend alle Prüfungen mit den besten Noten bestanden (siehe Beilage: Fall Semester). Im aktuellen Frühling Semester hat sie Fächer im Umfang von 15 Wochenstunden belegt (Spring 2023).
Sie hält sich ausschließlich nur für die Dauer des Studiums in den USA auf und wird nach Abschluss des Studiums selbstverständlich nach Österreich zurückkehren.
Meine Tochter studiert in den USA ist, kommt jedoch regelmäßig nach Wien.
Im ersten Semester ( - ) war sie in den folgenden Wochen in Wien
(belegbar mit Flugtickets)
• 8.-15.9. (8 Tage)
• 17.-26.11. (9 Tage)
• 19.12.-4.1. (17 Tage)
Sie wird im März wieder 10 Tage in Wien sein und im Sommer die Monate Mai - August in Wien verbringen. Das bedeutet, dass sie über 5 Monate in Wien verbringt.
Ihre Lebenskosten in Wien (z.B. Essen, Bekleidung, Arztbesuche, Urlaub sowie Unterkunft) werden von mir weiterhin übernommen.
Darüber hinaus ist sie bei mir versichert. Da sie Diabetes hat, kümmere ich mich auch um die Vereinbarung Ihrer Arzttermine, sowie auch ihre Versorgung mit Insulin und den Medikamenten.
Meine Tochter hat weiterhin ihren Hauptwohnsitz am ***Bf1-Adresse*** und lebt mit mir gemeinsam in einem Haushalt.
An dieser Stelle möchte ich auf eine Erklärung der österreichischen Regierung über den Anspruch auf Familienhilfe verweisen:
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
• deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
• deren Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie
überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. (…)
Die Studiengebühren meiner Tochter werden von ihrem Vater, der NICHT mit ihr gemeinsam lebt, übernommen.
Daher beantrage ich den weiteren Bezug der Familienbeihilfe für meine Tochter, ***Kind1*** und freue mich auf die positive Erledigung meines Antrages."
Am brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) über FinanzOnline folgendes Anbringen ein:
"Anspruch auf Familienbeihilfe für **Kind2**
… meine Tochter, ***Kind2***, hat am die Matura an der BG …gasse erfolgreich mit Auszeichnung bestanden. Sie hat ihr Studium Medical Biosciences and Management am an der Imperial College in London begonnen und am beendet wird. Es ist ein erweitertes Bachelor-Studium, das 4 Jahre dauern wird. Anbei übersende ich Ihnen die Bestätigung der Uni. Bitte um Bestätigung und Verlängerung der Familienbeihilfe." (Statement of Registration Imperial College London vom 13 October 2023)
Zur Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Familienbeihilfe für ihre beiden Töchter übersandte das Finanzamt ein Datenblatt vom mit dem Ersuchen, fehlende Daten zu ergänzen und Kopien folgender Unterlagen beizulegen:
Für **Kind2**:
Studienerfolgsnachweis
Fortsetzungsbestätigung vom WS 2024/25
Für **Kind1**:
Fortsetzungsbestätigung
Studienerfolgsnachweis
Studienblatt/Studienbuchblatt und Bekanntgabe, wann das Studium in Nashville voraussichtlich abgeschlossen wird.
Das Finanzamt erließ folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid (vom ):
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für die Kinder
Name des Kindes VSNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
***Kind2/Tochter2*** …0205 FB Aug. 2023 - Sep. 2024
KG Okt. 2023 - Sep. 2024
***Kind1/Tochter1*** …0403 FB Aug. 2023 - Sep. 2024
KG Aug. 2023 - Sep. 2024
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 4.966,60
KG € 1.714,80
Rückforderungsbetrag gesamt: € 6.681,40
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.
Begründung:
Zu ***Kind2/Tochter2***:
Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***Kind1/Tochter1***:
Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Bf. erhob Beschwerde (vom ) wie folgt :
Einspruch gegen den Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und Rückforderung der Familienbeihilfe
Hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom (zugestellt am durch das Postamt W…gasse in Wien 1…), mit dem die Familienbeihilfe für meine Kinder ***Tochter1*** (…0403) und ***Tochter2*** (…0205) aufgrund ihrer Studien außerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 abgelehnt wurde.
Zudem erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe, da der Anspruch und Bezug bis einschließlich September 2023 bereits durch das Finanzamt bestätigt wurden.
Ich möchte explizit darauf hinweisen, dass die Familienbeihilfe für meine Tochter ***Kind1*** - basierend auf ihrer im ersten Studienjahr in den USA erbrachten Leistung - bis Juli 2023 aufgrund der vorliegenden Fakten vom Finanzamt gewährt wurde.
Da sich an den zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seither nichts geändert hat, ist die Rückforderung der Familienbeihilfe unbegründet und steht im Widerspruch zur bisherigen Entscheidung des Finanzamts.
Ich bin der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe weiterhin erfüllt sind, da der Lebensmittelpunkt meiner Kinder in Österreich liegt und das Studium im Ausland nur vorübergehend ist.
Zur Untermauerung meines Einspruchs möchte ich folgende Beweise anführen:
1. Unrichtigkeit der Rückforderung
• Der Bescheid über die Familienbeihilfe hat den Anspruch meiner Kinder bis September 2023 bestätigt. Die Rückforderung widerspricht dieser vorherigen Feststellung und ist daher unzulässig.
2. Nachweis des Lebensmittelpunkts in Österreich
• Meine Kinder haben weiterhin ihren Hauptwohnsitz in Österreich und kehren während der ausbildungsfreien Zeiten immer in unseren Familienhaushalt zurück. Sie verbringen alle Ferien (Sommer-, Weihnachts-, Herbst-, Semester- und Osterferien) in Österreich, wohnen in ihren Kinderzimmern und pflegen ihren Lebensmittelpunkt an unserem Wohnsitz. Der familiäre Bezug bleibt dadurch uneingeschränkt erhalten. Auf Anfrage kann ich gerne die Flugtickets als Beweise vorlegen.
• Meldebestätigungen meiner Kinder belegen, dass ihr Hauptwohnsitz am ***Bf1-Adresse*** seit ist.
• Mein Wohnsitz, der identisch mit Familienwohnsitz ist, befindet sich ebenfalls seit dem am ***Bf1-Adresse***.
• Beide Kinder haben ihre österreichische Telefonnummer behalten, da sie weiterhin ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
3. Vorübergehender Charakter des Auslandsstudiums
• Offizielle Bestätigungen der Universitäten meiner Kinder zeigen, dass die Studienprogramme auf 4 Jahre begrenzt sind.
• Das Studium wird in Österreich als gleichwertig anerkannt und dient der beruflichen Qualifikation meiner Kinder, was ein integraler Bestandteil ihrer Ausbildung ist.
• Beide Kinder haben erklärt, dass sie nach dem Abschluss ihres Studiums, nach Österreich zurückkehren.
4. Fortbestehende finanzielle Bindung zu Österreich und Absicherung durch Eltern
• Meine Kinder sind weiterhin finanziell von mir und vom Vater der Kinder abhängig. Auf Anfrage können wir gerne Überweisungsbelege übermitteln.
• Sie sind in Österreich bei der SVS bei mir krankenversichert.
• Beide Elternteile leisten erhebliche Steuer- und Sozialversicherungszahlungen in Österreich, und zwar im höchsten Maße. Die Familienbeihilfe ist eine steuerfinanzierte Leistung, die dazu dient, Familien in ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag zu unterstützen. Unsere Bindung zu Österreich, auch durch diese finanzielle Absicherung, ist unbestreitbar.
5. Bedeutung des Studiums
• Das Studium im Ausland ist notwendig, da die gewählte Studienrichtungen bei ***Kind1*** (Computer Sciences and Economics) und bei ***Kind2*** (Medical Biosciences with Management) nicht in Österreich angeboten werden.
• Die Ausbildung bietet einzigartige berufliche Chancen und ist eine sinnvolle Ergänzung zum österreichischen Bildungssystem.
6. Zusätzliche Argumente
Ein Studium außerhalb der EU ist in seiner Natur und Zielsetzung gleichwertig mit einem Studium innerhalb der EU. Der Zweck eines Studiums, unabhängig vom geografischen Standort, ist es, die akademischen und beruflichen Qualifikationen zu verbessern. Dabei bleibt der Lebensmittelpunkt des Studierenden weiterhin in Österreich, insbesondere wenn:
1. Aufrechterhaltung des familiären Bezugs und Aufenthalt in Österreich
Meine Kinder haben weiterhin ihren Hauptwohnsitz in Österreich und kehren während der ausbildungsfreien Zeiten immer in den Familienhaushalt zurück. Sie verbringen diese Zeit in Österreich, was durch Meldebestätigungen, Flugtickets und weitere Belege nachgewiesen werden kann. Der Lebensmittelpunkt meiner Kinder bleibt somit eindeutig in Österreich, auch wenn sie temporär für ihr Studium im Ausland sind.
Die finanzielle Unterstützung sowie die familiäre Verbindung zu unserem Haushalt in Österreich bleiben unverändert. Diese enge Bindung an Österreich unterscheidet sich in keiner Weise von der eines Kindes, das innerhalb der EU studiert.
2. Rückkehr nach Österreich geplant ist: Wie bei einem Studium innerhalb der EU kehren Studierende nach Abschluss ihres Studiums in der Regel nach Österreich zurück, um ihre dortige berufliche Laufbahn aufzunehmen oder fortzusetzen.
Widerspruch zur Gleichbehandlung
Die Argumentation, dass "das Kind sich nicht ständig in Österreich aufhält," wird für Studierende innerhalb der EU nicht angewendet. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar, da auch Studierende innerhalb der EU die meiste Zeit ihres Studiums nicht physisch in Österreich verbringen, jedoch weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die Ablehnung der Familienbeihilfe allein aufgrund des Studienorts außerhalb der EU widerspricht daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung und benachteiligt Familien, die international ausgerichtete Bildungsentscheidungen treffen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, hier Unterschiede zu machen, solange der Hauptwohnsitz und die finanzielle Bindung in Österreich bestehen und der Bildungsweg auf eine Rückkehr nach Österreich ausgerichtet ist.
Relevantes EuGH-Urteil:
Ich weise außerdem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom hin, in dem die Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland als rechtswidrig erklärt wurde. Der EuGH stellt klar, dass Kinder im Ausland nicht benachteiligt werden dürfen, sofern ihre familiäre und finanzielle Bindung zum Wohnsitzstaat besteht.
Auch wenn das Studium meiner Kinder außerhalb der EU stattfindet, ist eine Gleichbehandlung erforderlich, da durch sie durch ihre familiäre Bindung und steuerliche Absicherung in Österreich faktisch als förderberechtigt gelten.
Auf Basis der oben genannten Fakten, Argumente und der Tatsache, dass meine Kinder keinen ständigen Aufenthalt im Ausland haben, sondern ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich liegt, bitte ich Sie bei der Überprüfung des Bescheids zu berücksichtigen. Ich beantrage, die Familienbeihilfe weiterhin zu gewähren. Insbesondere erhebe ich Einspruch gegenüber der Rückforderung der Familienbeihilfe, da diese nachweislich unberechtigt ist.
Im Falle einer Abweisung ersuche ich um Vorlage meines Einspruchs an das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerdevorlage erfolgt mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist die Familienbeihilfebezieherin für
***Kind1/Tochter1***, SV …0403 und
***Kind2/Tochter2***, SV …0205.
**Kind1** studierte im WS 2021 und SS 2022 an der UNI Wien das Bachelorstudium Geschichte.
Im Herbst 2022 wechselte sie an die Vanderbilt University, USA.
Familienbeihilfe wurde durchgehend bis Sept. 2024 bezogen.
Am wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2023 - Sept. 2024 rückgefordert.
**Kind2** machte lt. Angaben der Mutter die Matura am am BG …gasse Wien und studiert seit 30. Sept. 2023 am Imperial College London Medical Biosciences with Management.
Die Familienbeihilfe wurde ab der Berufsausbildung im Drittstaat GB von Okt. 2023 - Sept. 2024 rückgefordert. (Die anteilige Geschwisterstaffel von 8-9/2023)
Kein Elternteil ist in Großbritannien beschäftigt.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
Gem. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit . Seit ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat.
§ 26 Abs. 2 BAO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen niederlässt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Nach der Judikatur des VwGH ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO entsprechend zu beurteilen (vgl. ; ; ).
Gemäß § 26 Abs. 2 1. Satz BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen.
Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor. Liegen äußere Umstände vor, die zunächst für einen vorübergehenden Aufenthalt sprechen (Nachweis über eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland, Beurlaubung bzw. vorübergehende Abmeldung von einer Bildungseinrichtung), kann zu Recht von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland ausgegangen werden, auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Wechsel dieses zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt kommt ().
Auf eine allfällige Absicht des Kindes bzw. der Eltern, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren, kommt es hingegen nicht an ().
Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich auch körperliche Anwesenheit (). Folglich kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben ().
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne eines ständigen Aufenthaltes im Ausland liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (, , ). In seinem Erkenntnis vom , 2009/16/0133 sieht der VwGH eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland noch als vorübergehenden Aufenthalt an, hingegen wurde ein mehrjähriger Aufenthalt der Kinder in den USA als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt (, ).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (; ).
Folglich ist das teilweise Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , B 2366/00, festgestellt, dass es durch die Versagung der Familienbeihilfe für ein Kind, das sich im Ausland ständig aufhält, zu keiner Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kommt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3, welche bewirkt, dass Personen für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalten, keine Familienbeihilfe geltend machen können, auch wenn sie diesen gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen (im Sinne der Familienbeihilfe) wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts (als außergewöhnliche Belastung gemäß 34 EStG 1988) ermöglicht.
Erkenntnis des
"§ 26 Abs. 1 FLAG lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Gem. § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung knüpft allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug an. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbeträge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist ebenfalls unerheblich. Der Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist ( sowie vom , 2007/15/0162 und vom , 2008/15/0329). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe kein Ermessensspielraum bleibt. Wenn der Bf. daher vorbringt bereits im Oktober 2014 sein Lehrabschlusszeugnis dem Finanzamt übermittelt zu haben und ihm dennoch Familienbeihilfe weiterhin gewährt wurde, so ändert dies nichts daran, dass die Rückforderung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen dennoch zu Recht erfolgte."
Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor.
**Kind1** studiert seit Herbst 2022 an der Vanderbilt University, USA.
**Kind2** studiert seit 30. Sept. 2023 am Imperial College London.
Es handelt sich hier um mehrjährige Berufsausbildungen in einem Drittstaat.
Ein mehrjähriger Aufenthalt eines Kindes in einem Drittstaat wird vom VwGH immer als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt. Für diesen Zeitraum steht keine österr. Familienbeihilfe zu.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. und ihr Ehegatte hatten im Beschwerdezeitraum ihren Wohnsitz in Österreich; die Ehegatten wohnten im gleichen Haushalt.
Deren gemeinsame Töchter studierten in den USA bzw. in Großbritannien:
**Kind1** studiert seit Herbst 2022 an der Vanderbilt University, USA (Beschwerdevorlage), voraussichtliches Ende (zum Finanzamt am zurückgelangtes Datenblatt, Seite 12 - händisch ausgefüllte Eintragung des Endes des Bachelorstudiums an der Universität Vanderbilt Nashville, USA).
Am bestätigte das Imperial College London betreffend die Tochter der Bf. **Kind2**:
"Statement of Registration
…
Award: Bachelor of Science
…
Period of registration: to 25 June 2027"
Am teilte die Bf. dem Finanzamt mit (Schreiben Anspruch auf Familienbeihilfe für **Kind2**, eingebracht über FinanzOnline):
"Meine Tochter, ***Kind2***, hat am die Matura an …gasse erfolgreich mit Auszeichnung bestanden. Sie hat ihr Studium Medical Biosciences and Management am an der Imperial College in London begonnen und am beendet wird. Es ist ein erweitertes Bachelor Studium, das 4 Jahre dauern wird. Anbei übersende ich Ihnen die Bestätigung der Uni. Bitte um Bestätigung und Verlängerung der Familienbeihilfe."
**Kind2** studiert seit 30. Sept. 2023 am Imperial College London (Statement of Registration: Period of registration: to 25 June 2027; Beschwerdevorlage), voraussichtliches Ende (zum Finanzamt am zurückgelangtes Datenblatt Seite 7 - händisch ausgefüllte Eintragung des Endes des Bachelorstudiums an der Universität Imperial College London, Großbritannien).
Am richtete das Finanzamt die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" an die Bf.:
Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:
Name des Kindes Geb.dat. Zeitraum Wohnstaat
***Kind2/Tochter2*** … . 02.2005 Jän. 2014-Sep. 2023 Österreich
***Kind1/Tochter1*** … . 04.2003 Jän. 2014-Juli 2023 Österreich
…
Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis September 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe
haben und stellen daher die Auszahlung ein.
Am erklärten die beiden Töchter der Bf. (Erklärungen über die Rückkehr nach Österreich nach dem Studium):
… erkläre ich, …, Hauptsitz gemeldet in Wien 1…, dass ich nach Abschluss meines
Studiums am Imperial College in London UK / an der Vanderbilt University in Nashville USA
nach Österreich zurückkehren werde.
Mein Studium im Ausland dient der Erweiterung meiner Qualifikationen und beruflichen Perspektiven, die ich langfristig in Österreich anwenden möchte. Mein Lebensmittelpunkt bleibt weiterhin in Österreich, und ich plane, nach Abschluss des Studiums in Österreich weiterhin zu leben und zu arbeiten.
Die beiden Töchter der Bf. sind als Angehörige der Bf. ab … . April 2003 / ab … . Februar 2005 in der Krankenversicherung mitversichert (§ 83 GSVG) (Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom ).
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der Bf. und auf den von der Bf. vorgelegten Unterlagen. Auf Grund der Unbedenklichkeit der Grundlagen bedarf es weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung dementsprechend nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Mit Erkenntnis vom , 2012/16/0008, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Aufenthaltsdauer der Tochter des Beschwerdeführers in den USA von einem Jahr für Ausbildungszwecke:
[Wiedergabe § 5 Abs. 3 FLAG und § 26 Abs. 2 BAO]
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5).
Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.
Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN, sowie Nowotny, aaO, Rz 9 erster Absatz zu § 5). Auf eine allfällige Absicht der Tochter des Beschwerdeführers, nach dem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, kommt es demnach nicht an.
Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/13/0072), weshalb auch bei der im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des Auslandsaufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers die auch nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich nach dem Austauschjahr nicht entscheidend ist.
Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Im erwähnten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. ).
Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. ; ; ; ; ).
Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgte, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ).
Die Auslandsstudien der beiden Töchter der Bf. dauerten
- von Herbst 2022 bis voraussichtlich bzw.
- von to 25 June 2027,
demgemäß hatten die Töchter der Bf. im Sinne des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom und der nachfolgenden Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw. Literatur ihren gewöhnlichen Aufenthalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (und danach), während ihrer Studien in den USA bzw. in Großbritannien. Wurden die Ferienzeiten zwischen den Semestern/Trimestern im Inland verbracht, waren das vorübergehende Abwesenheiten, die die ständigen 4-Jahres- Aufenthalte der Töchter der Bf. im Ausland - in Ländern außerhalb der EU - nicht unterbrachen.
Den von der Bf. ins Treffen geführten Umständen, wonach ihre Kinder
- weiterhin ihren (mittels Meldebestätigungen belegten) Hauptwohnsitz in Österreich haben,
- während der ausbildungsfreien Zeiten immer in den Familienhaushalt zurückkehren (Auf Anfrage kann ich gerne die Flugtickets als Beweise vorlegen),
- alle Ferien (Sommer-, Weihnachtsferien usw.) in Österreich verbringen (Auf Anfrage kann ich gerne die Flugtickets als Beweise vorlegen),
- in ihren Kinderzimmern wohnen und ihren Lebensmittelpunkt am Familienwohnsitz verbringen, wodurch der familiäre Bezug dadurch uneingeschränkt erhalten bleibt,
- ihre österreichischen Telefonnummern behalten haben (vorgelegte Abrechnungsbelege),
- erklärt haben, nach dem Abschluss ihres Studiums nach Österreich zurückzukehren,
- finanziell fortbestehend zu Österreich finanziell gebunden sind (Absicherung durch Eltern, von welchen die finanziell abhängig sind),
- in Österreich bei der SVS krankenversichert sind,
kann auf Grund der obigen Rechtsausführungen eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden.
Gleiches gilt für die ins Treffen geführte Argumente:
- Beide Elternteile leisten erhebliche Steuer- und Sozialversicherungszahlungen in Österreich.
- Die gewählten Studienrichtungen werden in Österreich nicht angeboten.
Wählten die Töchter für ihre Studien Studienorte in Ländern außerhalb Österreichs und der EU, kann nicht davon gesprochen werden, es werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn/weil nicht EU- Recht angewendet wird; den diesbezüglichen Regelungen liegen Aufenthalte innerhalb des Kreises der EU- Mitgliedstaaten zugrunde.
Gleiches gilt für das von der Bf. angeführte EuGH- Urteil, welches sich nicht auf außerhalb der EU lebende Kinder, sondern auf Kinder, die in einem weiteren EU- Land, wie bspw. Ungarn oder Slowenien, leben, bezieht.
Zum Vorbringen: "Der Bescheid über die Familienbeihilfe hat den Anspruch meiner Kinder bis September 2023 bestätigt. Die Rückforderung widerspricht dieser vorherigen Feststellung und ist daher unzulässig."
Mit "Bescheid über die Familienbeihilfe" meint die Bf. die ihrer Beschwerde beigelegte "Mitteilung des Finanzamts über die Gewährung der Familienbeihilfe" bis September 2023 vom .
Hierzu genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der "Mitteilung", wie bereits der Titel des Finanzamtsschreibens zeigt, gerade um keinen Bescheid handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Zudem folgt das vorliegende Erkenntnis der in dieser Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104206.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAF-48706