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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2025, RV/7400117/2023

Wasserbezugsgebühr - hoher Verbrauch aufgrund Gebrechen in der Innenanlage; keine Ausnahme gem. § 20 Abs. 1 WVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, vom , betreffend Festsetzung von Wassergebühren für den Zeitraum bis , GZ MA ***1***, Kto ***2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Steger, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid - Wassergebühren der belangten Behörde vom wurde gegenüber der ***Bf1*** (kurz Bf.) die Wassergebühr für den Zeitraum - festgesetzt:

Aus der Detailansicht ergaben sich folgende Daten:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt aus, dass das Wasser für die Löschwasserversorgung des ***3*** benötigt werde. Die Menge von rund 600.000 m³ im fraglichen Zeitraum ergebe sich daraus, dass der ***3*** als Sicherheitseinrichtung eine "trockene Löschwasserleitung", welche sich bei einem Brandereignis bzw. Test der Brandmeldeanlage automatisch befüllt, besitze. Bei einem Test der Brandmeldeanlage Ende 2020 sei der Hauptschieber geöffnet und die Löschwasserleitung gefüllt worden. Beim Quittieren der Befüllung habe sich allerdings der Hauptschieber nicht geschlossen und der Entleerungsschieber sei in diesem Zeitraum gestört gewesen. Dadurch seien die ca. 600.000m³ Wasser in ein Gewässerschutzbecken geflossen. Dieses Gewässerschutzbecken sei in diesem Zeitraum bautechnisch saniert worden, der Bypass sei geöffnet gewesen und das Wasser habe ungehindert in einen naheliegenden Fluss entweichen können. Weiters sei in diesem Zeitraum ein neues Überwachungssystem inkl. Bedienoberfläche ausgerollt worden, wodurch die Überwachung erschwert worden sei.

Indem die Behörde den Umstand, dass es sich hierbei um Löschwasser gehandelt habe genauso verkenne, wie den Umstand, dass die Entleerung dieser Löschwassereinheit auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, belaste sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Hinsichtlich der Beschwerdegründen führte die Beschwerdeführerin aus:

"Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 7 Abs 1 lit d WVG als Betriebsinhaberin an der Adresse: ***4*** ***3***, als Wasserabnehmerin anzusehen.

Gemäß § 11 Abs 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl ; ; ).

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11Abs 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Es wird zugestanden, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Wasserzähler gemessenen Menge bestehen, wodurch diese Menge an sich als entsprechende Grundlage für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr herangezogen werden kann.

Weiters trifft es auch zu, dass es an sich ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen es zu dem Wasserverbrauch gekommen ist. Die Abgabenbehörde hat lediglich zu ermitteln, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen (siehe zuletzt mit Nachweisen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist sohin ohne rechtliche Bedeutung ( zum Wiener Wasserversorgungsgesetz).

Die Wasserabnehmerin treffen Obsorgepflichten nach § 15 WVG, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten (§ 15 Abs 1 WVG). Zur Verbrauchsanlage zählen gemäß § 12 Abs 1 WVG alle unmittelbar nach dem Wasserzähler ausgeführten Wasserversorgungsanlagen (Verbrauchsleitungen, angeschlossene Geräte und Auslaufarmaturen). Gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz WVG hat die Wasserabnehmerin Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen. Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers.

Obwohl die Einhaltung der Obsorgepflichten keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Entleeren der Löschwasservorrichtung aufgrund der Verkettung von unglücklichen Umständen erfolgt ist, die an höhere Gewalt grenzt und an der die Beschwerdeführerin auch kein Verschulden trifft.

Die Wasserbezugsgebühren wären daher folglich tatsächlich gemäß den unbestrittenen Zählerständen festzusetzen.

Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass es dann zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld kommt, wenn die Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken erfolgt (siehe § 20 Abs la WVG). Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkennt, hat sie sich auch nicht dafür interessiert, wie die Löschwasserversorgung des ***3*** gestaltet ist.

Wie sich aus der technischen Beschreibung ergibt, verfügt der ***3*** über eine Löschwassereinrichtung am Stand der Technik.

Beweis: Technische Beschreibung (Beilage 1).

Die verbrauchte und in Rechnung gestellte Wassermenge ist nachweislich in diese Löschwassereinrichtung geflossen und hat an sich Feuerlöschzwecken gedient. Dies kann anhand der beigelegten technischen Beschreibung auch belegt werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die verbrauchte und mit dem bekämpften Abgabebescheid in Rechnung gestellte Wassermenge Löschwasserzwecken gedient hat und daher dafür keine Wasserbezugsgebühr zu entrichten war. An diesem Umstand ändert sich auch dadurch nichts, dass die Löschwasseranlage - aus welchen Gründen auch immer - entleert wurde. Dies deshalb, weil es bei einem technischen Gebrechen in der Innenanlage auf ein allfälliges Verschulden des Wasserverbrauchers nicht ankommt (siehe Rechtssprechung oben). Der gleiche gesetzgeberische Gedanke wurde auch in § 20 Abs 1a WVG normiert, in welchem lediglich festgelegt wurde, dass Wasser zu Feuerlöschzwecken dient. Unzweifelhaft ist, dass das Wasser in die Löschwasseranlage geflossen ist und damit diese im § 20 Abs 1a WVG geforderte rechtliche Qualifikation aufweist. Dass das Wasser dann aufgrund eines - unverschuldeten - technischen Gebrechens wieder aus der Löschwasseranlage rausgeflossen ist, ändert an dieser Qualifikation nichts. Würde man hier auf ein allfälliges Verschulden abstellen, käme es zu einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu sonstigen technischen Gebrechen in Innenanlagen.

Durch die Verrechnung dieser Wassermenge verletzt die belangte Behörde somit § 20 Abs 1a WVG und belastet damit den Bescheid mit inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangels notwendiger Ermittlungsschritte mit einem relevanten Verfahrensfehler."

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Entscheidung in der Sache selbst und dabei Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Herabsetzung des Abgabenbetrages auf ein billiges Ermessen, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerde beigelegt war eine Bestandsdokumentation/Plan: Schema Löschwasserversorgung, ***3***- ***11*** und ***13***.

Mit Schreiben vom erfolgte eine Stellungnahme der FG 03-WZ zur Überprüfung des Wasserzählers bei der Liegenschaft ***5***, Konto ***6***, Wasserzähler Nr. W ***7***, Stand 639.316 m³ auf dessen technische Funktionsfähigkeit mit dem Ergebnis, dass dieser in Ordnung sei. Das Prüfprotokoll (Nr. ***8***) vom wurde dazu ebenfalls übermittelt.

Mit E-Mail vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Information, ob seit dem Austausch des Wasserzählers am Ablesungen erfolgt seien und um Übermittlung derselben.

Mit E-Mail vom teilte die Bf. den aktuellen Zählerstand mit (126,2 m³) und informierte auch darüber, dass die Zähler auf Fernüberwachung umgestellt worden seien.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom und ersuchte diese um Information, ob die Ablesungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt worden seien, dh ob es monatlich oder quartalsweise Ablesungen gegeben habe bzw. um Übermittlung des Ableseprotokolls über die durchgeführte Obsorge für den Wasserzähler Nr. W ***9*** seit seinem Einbau am . Zudem wurde um Übermittlung eines Fotos zumindest einer Ablesung bzw. der aktuellen Ablesung ersucht.

Mit E-Mail vom wurde durch die Bf. ein Foto des Zählers vom , Zählerstand 135m³, übersendet sowie die Auswertung über das System inkl. Verbrauch ab 01.2023. Aus dieser ist für 01-2023 ein Verbrauch von 26m³, für 02-2023 vom 9m³ und 03 bis 05-2023 von 0m³ ersichtlich.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und führte in der Begründung dazu (auszugsweise) aus:

"Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum vom bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhen, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzähler Nr. W ***7***, der Wasserbezüge für die Zeit vom bis von 639.185 m3, für die Zeit vom bis von 52 m3, für die Zeit von bis von 22 m3 und für die Zeit vom bis von 20 m3 aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.

Gegen diese Festsetzung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom mit folgenden Beschwerdegründen: […]

Zu den Einwendungen wird zunächst festgestellt, dass § 11 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. Für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird (Abs. 1). Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3).

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn

1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.

Wie in § 20 WVG zwar angeführt ist, ist für die Entnahme für Feuerlöschzwecke bei Nachweis durch prüfunqsfähige Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) keine Wasserbezugsgebühren zu entrichten, jedoch kommt diese Regelung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass die Wasserentnahme durch ein - wenn auch unverschuldetes - technisches Gebrechen in ihrer Verbrauchsanlage entstanden ist und nicht tatsächlich Feuerlöschzwecken gedient hat. Im Gegensatz zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist es keine Frage des Verschuldens und auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen technischen Gebrechen in Innenanlagen, da die Regelung des § 20 WVG keine Herabsetzung von Wassergebühren bei Gebrechen jeglicher Art vorsieht, es sei denn diese seien von der Stadt Wien bzw. einer in ihrem Auftrag handelnden Person entstanden. Dafür gibt es weder Anhaltspunkte, noch wird das von der Beschwerdeführerin behauptet.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasserverbrauch gekommen ist, ist ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Verbrauchsanlage, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wasserversorgung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7400128/2015).

Die Behörde hat auf Grund der ausgeflossenen Menge auch von sich aus die Funktionstüchtigkeit des städtischen Wasserzählers Nr. W ***7*** prüfen lassen. Das bereits im Vorfeld der Festsetzung auch an einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übermittelte Prüfprotokoll ***8*** vom hat ergeben, dass das Messgerät die Bedingungen für die Verkehrsfähig gemäß § 47 des Maß- und Eichgesetztes einhält. Somit wurde die angezeigte Wassermenge von insgesamt 639.279 m3 zu Recht der Festsetzung der Wasserbezugsgebühren für die Zeit vom bis zugrunde gelegt.

Somit ist auch eine Herabsetzung des "Abgabenbetrages" auf wie von der Beschwerdeführerin beantragtes "billiges Ermessen" nicht möglich. Wenn die Beschwerdeführerin damit eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeit nach § 236 Bundesabgabenordnung - BAO meint, weil ihre Einbringung nach der Lage des Falles unbillig wäre, muss dazu - ohne auf die Definition der sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit näher einzugehen - festgestellt werden, dass die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage ist, durch die alle Abgabenpflichtigen in gleicher Weise erfasst werden. Ein Umstand, der somit auch bei allen anderen Abgabepflichtigen in gleicher Lage eintreten kann und den der*die Gesetzgeberin daher hätte vorhersehen können, vermag für sich alleine noch nicht zur Annahme der sachlichen Unbilligkeit führen.

Vollständigkeit halber wird abschließend mitgeteilt, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) wie auch die Beschwerdeführerin selbst angibt, in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmer fällt (vgl. § 12 WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmer erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen. Auf Grund der die Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) haben sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches). Dabei ist wie bereits erwähnt unerheblich, welche Art technischer Anlage und/oder Verbrauchsentnahmestelle sich hinter dem Wasseranschluss verbirgt, insofern verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Behörde dafür zu interessieren habe, wie die Löschwasserversorgung des ***3*** gestaltet sei, es ist für das gegenständliche Verfahren schlichtweg ohne Bedeutung."

Im fristgerecht erhobenem Vorlageantrag vom wurde auf die bereits getätigten Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und die dort gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäß § 20 Abs 1a Z 1 WVG keine Wasserbezugsgebühren zu entrichten sei, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolge. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke sei bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Das gebührenpflichtige Wasser sei in die Löschwasserversorgungsanlage des ***3*** geflossen. Dies sei gegenüber der belangten Behörde auch nachgewiesen worden und werde von dieser auch nicht bestritten. Das Wasser habe somit Löschwasserzwecken gedient. Dass es dann allerdings aufgrund eines technischen Gebrechens ungenutzt aus der Löschwasseranlage hinausgeflossen sei, ändere an dieser rechtlichen Qualifikation, wie sie § 20 Abs 1a Z 1 WVG zu Grunde liege, nichts.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vor.

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom ersuchte das BFG die bf. Partei um Übermittlung eines Protokolles bzw. entsprechender Unterlagen zu dem von ihr laut Beschwerde Ende 2020 durchgeführten Test der Brandmeldeanlage. Mit E-Mail vom übermittelte die Bf. zwei Dokumente (Wartungsprotokoll 2020 ***3*** vom , Lieferschein ***10*** ***3*** vom ). Diese wurden der belangten Behörde mit E-Mail vom zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Mündliche Verhandlung:

Am fand die von der bf. Partei beantragte mündliche Verhandlung statt.

Die Richterin berichtete über den bisherigen Verlauf des Verfahrens und den sich anhand der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme ergebenden Sachverhalt.

Die mündliche Verhandlung hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt:

"Fragen der Richterin an die bf. Partei:

1.Erklären Sie mir die Funktion dieser trockenen Löschwasserleitung bzw. was passiert in einem Brandfall?

Bf.: Der ***3*** weist eine Länge von 270 Metern auf und hat eine Anbindung zum öffentlichen Wasser. Im Fall eines Brandes wird die Brandmeldeanlage ausgelöst, dadurch öffnet sich der Wasserschieber automatisch und befüllt die Rohre - deshalb auch trockene Löschwasserleitung genannt. Es gibt 4 Hydranten an denen die Feuerwehr dann das Wasser entnehmen kann. Immer wenn die Brandmeldeanlage auslöst (egal ob bei einem Test, Wartung oder Brand) füllt sich die Löschwassereinrichtung automatisch mit Wasser. Innerhalb von einer Minute könnte man dieses Befüllen noch stoppen, ansonsten wird die ganze Anlage befüllt.

Wenn im Zuge eines Tests oder auch Störung das Wasser nicht entnommen wird, schließt sich der Hauptschieber automatisch und öffnet sich bei den ***14***portalen Schieber und wird das Wasser so kontrolliert entleert. In der Folge fließt das Wasser in das Gewässerschutzbecken. Im gegenständlichen Fall war der Schieber des Gewässerschutzbeckens durch Umbauarbeiten auch geöffnet und floss das Wasser in einen Fluss und fiel es somit auch niemanden auf, dass das Wasser direkt in den Fluss rinnt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keinen überwachten Wasserzähler.

2. Wieviel m³ Wasser werden bei einem einmaligen Befüllen der Löschwasserleitung verbraucht? (dh wenn sich der Hauptschieber geschlossen hätte?)

Bf.: Wie viel Wasser hinein passt kann nicht genau gesagt werden. Wir haben aber durch einen Sachverständigen prüfen lassen, ob die durchgeflossenen Menge im gegenständlichen Zeitraum realistisch ist, was bejaht wurde.

3. Was wurde im Jahr 2020 im ***3*** gemacht? Bau-/Umbau? Warum war ein Test der Brandmeldeanlage nötig?

Bf.: Die übermittelten Protokolle vom bzw. der Lieferschein vom belegen, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt überprüft wurde und funktioniert hat.

Auslöser für das Befüllen war ein Test am . Dies wurde aufgrund weitergehender Detailanalysen festgestellt.

Es wird ein "Störungsticket" vorgelegt, welches als Beilage ./2 zum Akt genommen wird. Dieses zeigt, dass am um 01:03 Uhr im ***3*** die Brandmeldeanlage ausgelöst wurde. Dies im Zuge des Integrationstests, welches nötig war, da eine neue Systemoberfläche ausgerollt wurde. Es gibt kontrollierte und automatische Integrationstests. Aufgrund der Uhrzeit gehe ich davon aus, dass es sich um einen automatischen Datenpunkttest gehandelt hat. Das bedeutet, dass mit diesem Test die Brandmeldeanlage überprüft wird, um zu erkennen, ob die weitergehenden Folgen (Befüllung der Löschwassereinrichtung) funktionieren. Als Behebungsmaßnahme hat ein Techniker vor Ort die Brandmeldezentrale rückgestellt, das heißt der Hauptschieber ist offengeblieben und das Wasser somit ungehindert durchgeflossen.

Die zweite Meldung vom 04:54 Uhr: hier wird davon ausgegangen, dass durch die Störungsbehebung der Hauptschieber geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war uns noch nicht bewusst, dass das Wasser bis dahin durchgeflossen ist. Dies wurde erst im Zuge der Abrechnung bekannt.

Auf die Frage des MA31: Diese Tickets entstehen, indem eine Störung aufpoppt (beim Überwacher, 24/7 Fernüberwachung). Der Überwacher sieht sich dies an und gibt je nach Priorität die Meldung an den Instandhaltungstechniker weiter. Das Ticket schreibt der Überwacher, die Behebungsmaßnahme der Instandhaltungstechniker. Zur Behebungsmaßnahme vom wird ausgeführt, dass die Schieber überprüft wurden und vermutlich im Zuge der Überprüfungsmaßnahme geschlossen worden.

Es wird die Beilage ./3 vorgelegt welche ein Instandhaltungsprotokoll der Brandmeldeanlage am zeigt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schieber in Ordnung, das bedeutet, dass sie sich im Zuge des Tests geöffnet haben, die Löschwassereinrichtung befüllt, und die Schieber wieder geschlossen wurden.

Wir vermuten, dass das ungehinderte Durchfließen im Zeitraum bis entstanden ist."

"Die Richterin erteilt der beschwerdeführenden Partei das Wort:

Die bf. Partei führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:

Bf: Die ***11*** ist eine Bundesstraße im Sinne des Verzeichnis 2 zum Bundesstraßengesetz. Teil dieser Bundesstraße ist der ***3***. Bestandteil des ***3*** ist die nach den RVS (Richtlinie Verkehr Straße) verpflichtend vorzusehen Löschwassereinrichtung. Die ***12*** ist nach dem Bundesstraßengesetz gesetzlich verpflichtet für die Verkehrssicherheit zu Sorgen. Die Löschwassereinrichtung im ***3*** dient ausschließlich Feuerlöschzwecken und damit der Verkehrssicherheit über die Löschwassereinrichtung kann eine Wasserentnahme ausschließlich zu Feuerlöschzwecken erfolgen, indem die Brandschutzmeldeanlage auslöst und die Löschwassereinrichtung automatisch befüllt wird. Über diese Löschwassereinrichtung können keine anderen Objekte versorgt werden. Im vorliegenden Fall ist das Wasser vollständig über diese Löschwassereinrichtung gelaufen und die Wasserentnahme somit für Feuerlöschzwecke erfolgt. Entscheidend für den Ausnahmetatbestand ist ausschließlich die Qualifikation als Löschwasser die im gegenständlichen Fall vorliegt. Der Gesetzgeber hat diesen Ausnahmetatbestand nicht mit Attributen wie notwendig oder erforderlich versehen. Die Löschwassereinrichtung im ***3*** ist nichts anderes als ein Feuerwehrschlauch. Ob der Feuerwehrschlauch ein Leck hat, ist für die rechtliche Qualifikation als Löschwasser irrelevant. Genauso verhält es sich mit der Löschwassereinrichtung des ***3***. Der Ausnahmetatbestand des § 20 Absatz 1 a Ziffer 1 WVG ist somit erfüllt.

Die belangte Behörde (MA31) führt aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren und ergänzt:

MA31: Es wird insbesondere auf § 15 Absatz 4 WVG (Obsorgepflicht) verwiesen, wonach alle 3 Monate die Dichtheit der Verbrauchsanlage zu überprüfen ist. Dies wurde von der Bf. nicht eingehalten bzw. offensichtlich verabsäumt. Seitens der Behörde wurde jedenfalls gemäß § 11 WVG eine amtswegige Überprüfung des Zählers veranlasst und dieser als in Ordnung befunden. Zur Brandmeldeanlage ist auszuführen, dass eine Wartung gemäß Ö-Norm durchzuführen ist, jedoch hat dies mit dem gegenständlichen Fall eigentlich nichts zu tun bzw. ist nicht von Belang.

Bf.: Ob die Obsorgepflicht verletzt wird, ist für die Anwendung des Ausnahmetatbestands irrelevant, dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Ausnahmetatbestands (§ 20 Absatz 1 a Ziffer 1 WVG)

MA: Es wird auf den Wortlaut des § 20 Absatz 1 a Ziffer 1 WVG hingewiesen, woraus sich ergibt, dass es essenziel ist, dass die Entnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Dies war gegenständlich insofern nicht der Fall als es kein Feuer gab. Diesfalls hätte es ein Protokoll gegeben, welches als Nachweis gedient hätte, ein solches liegt nicht vor.

Die Qualifikation "für Feuerlöschzwecke" wird aufgrund der Beschreibung der Bf. Zur Löschwasseranlage bejaht. Das Wasser wurde nicht dem Zweck des Feuerlöschens zugeführt (wie es das Gesetz vorsieht).

Bf: Ob mit dem Wasser ein Brand gelöscht wird, ist nach dem Gesetzeswortlaut für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht maßgeblich. Wie bereits Festgehalten verwendet der Gesetzgeber nicht Attribute wie beispielsweise "notwendig" oder "erforderlich". Relevant ist im vorliegenden Fall ausschließlich, dass das Löschwasser über die ausschließlich Feuerlöschzwecken dienende Löschwassereinrichtung des ***3*** gelaufen ist. Soweit der Vertreter der belangten Behörde auf den zweiten Satz des § 20 Absatz 1 a Ziffer 1 WVG verweist, seit festgehalten: aus den Erläuterungen zu LGBl 2021/68 ergibt sich, dass dieses Nachweiserfordernis lediglich für Fälle relevant ist, in denen das Wasser auch zu anderen Zwecken verwendet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Löschwassereinrichtung ausschließlich Feuerlöschzwecken dient und das Wasser nicht für anderes entnommen werden kann.

Für die ***14***reinigung gibt es einen eigenen ***14***reinigungswagen, welcher eigenes Wasser mitführt.

Auf die Frage der Richterin: Das Wasser kann nur für die Löschwasseranlage verwendet werden, es gibt ansonsten nichts, wofür Wasser benötigt wird (WC oder ähnliches). Es wird bei den Brandmeldetests auch nicht an den Magistrat gemeldet, wenn die Löschwassereinrichtung im Zuge dessen befüllt wurde.

MA: Es wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme im Vorlagebericht verwiesen und ergänzt, dass es grundsätzlich nicht relevant ist, wofür das Wasser verwendet wurde.

Bf.: Der Feuerlöschzweck ist erfüllt, weil das Wasser aufgrund des Anspringens der Brandmeldeanlage in die Löschwassereinrichtung hineingeflossen ist und genau dies der Zweck der Brandmeldeanlage sowie der Löschwassereinrichtung ist."

Es wurden keine weiteren Fragen oder Beweisanträge gestellt. In den Schlussanträgen beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, die bf. Partei die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides. Die Richterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 7 Abs 1 lit d WVG als Betriebsinhaberin an der Adresse: ***4*** ***3***, als Wasserabnehmerin anzusehen. Der ***14*** ist mit einer "trockenen Löschwasserleitung" ausgestattet, welche sich im Fall eines Brandes oder eines Tests der Brandmeldeanlage mit Wasser befüllt. Nach Beendigung des Gebrauchs/Tests wird das Wasser in ein Gewässerschutzbecken entleert.

Der Magistrat der Stadt Wien hat gegenüber der Bf. mit Gebührenbescheid vom Wassergebühren für den Zeitraum bis sowie Wasserzählergebühren für das 4.Quartal 2020 bis 2. Quartal 2022 in der Höhe von insgesamt € 1.227.967,44 festgesetzt.

Basis für die Festsetzung ist der Ablesestand des Wasserzählers Nr. W ***7***, Stand (37 m³) und Stand (639.316 m³).

Der Wasserzähler Nr W ***7*** wurde im Auftrag der belangten Behörde einer Überprüfung unterzogen, mit dem Ergebnis (Prüfprotokoll vom ), dass der Wasserzähler die Bedingungen für die Verkehrsfähigkeit gem. § 47 des Maß- und Eichgesetzes einhält.

Die Höhe der eingeflossenen Wassermenge und die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers wird durch die Bf. nicht bestritten.

Es lässt sich nicht feststellen, in welchem exakten Zeitraum diese hohe Wassermenge in die Löschwasseranlage hinein und in der Folge durchgeflossen ist. In der Detailansicht im Bescheid der belangten Behörde ist ersichtlich, dass sich der (hohe) Verbrauch von 639.185m³ Wasser und durchschnittlich 1.521,86 m³ pro Tag laut Ablesestand des Wasserzählers im Zeitraum bis (420 Tage) ereignete.

Der Bf. selbst wurde der hohe Wasserverbrauch erst im Zuge der bescheidmäßigen Festsetzung der Wasserbezugsgebühren bekannt.

Der Grund für den Verbrauch von über 600.000 m³ Wasser lag in einem Fehler der Schieber der "trockenen Löschwasserleitung", welche den Wasserfluss hätten stoppen sollen. Der Hauptschieber, bei welchem das Wasser einfließt, blieb (vermutlich im Zuge eines Tests der Brandmeldeanlage) geöffnet. Da auch der Entleerungsschieber am Portalende (zum Entleeren der Löschwasseranlage) geöffnet war und sich nicht schloss, floss das Wasser in ein Gewässerschutzbecken und aufgrund eines dort ebenfalls geöffneten Bypasses in den nahegelegenen Fluss.

Tests der Brandmeldeanlage, bei welchen sich die Löschwasserleitung mit Wasser befüllt, werden generell nicht und wurden durch die Bf. auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der belangten Behörde gemeldet bzw. bekannt gegeben.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fand kein Feuerwehreinsatz aufgrund eines Brandes statt.

Die gemäß § 15 Abs 4 WVG vorgeschriebene mindestens dreimonatliche Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage wurde durch die Bf. nicht durchgeführt. Die Bf. konnte keine regelmäßig durchgeführten Ablesungen des Wasserzählers im streitgegenständlichen Zeitraum vorlegen.

Eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke (wie durch die Beschwerdeführerin behauptet) erfolgte nicht, ebensowenig wurden Wassermengen durch ein von der Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldetes Gebrechen an der Wasserzähleranlage ohne Verschulden der Wasserabnehmerin verbraucht (§ 20 Abs 1 WVG).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der von der Beschwerdeführerin beantragten und am durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Unbestritten blieb im gesamten Verfahren die Höhe der durch den Wasserzähler erfassten Wassermenge von mehr als 600.000 m³ Wasser. Die Bf. bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung nochmals indem sie ausführte, dass eine Nachfrage ihrerseits bei einem Sachverständigen ergeben habe, dass eine solche Durchflussmenge im relevanten Zeitraum als realistisch angesehen werden könne.

Ebenfalls unbestritten blieb die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers, dies wurde zudem durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt.

Durch die Bf. wird selbst eingeräumt, dass die hohe Verbrauchsmenge an Wasser aufgrund eines technischen Gebrechens in der Innenanlage, nämlich einer Fehlfunktion der Schieber, welche das Einfließen und die Entleerung des Wassers regeln sollten, entstanden ist.

Dass diese Fehlfunktion tatsächlich im Zuge eines Tests der Brandmeldeanlage entstanden ist bzw. ob diese Fehlfunktion zu einem anderen Zeitpunkt auftrat, konnte nicht endgültig geklärt werden. Jedoch ist es nach Ansicht des BFG nicht unrealistisch, dass das ursächliche Ereignis des atypisch hohen Wasserverbrauchs durch einen Test der Brandmeldeanlage und des in der Folge sich öffnenden und nicht mehr schließenden Hauptschiebers in Kombination mit offenen Schiebern zum und aus dem Gewässerschutzbecken, entstand.

Wie lange tatsächlich das Wasser ungehindert durch die Löschwasseranlage durchgeflossen ist, lässt sich ebenfalls nicht endgültig klären. Die von der Bf. vorgelegten Unterlagen bestätigen lediglich, dass Tests bzw. Wartungen der Brandmeldeanlage (im August 2020, März 2021 und Oktober 2021) durchgeführt wurden, daraus ist aber nicht erkennbar, ob die Schieber ordnungsgemäß nach Beendigung der Tests/Wartungen geschlossen waren. Einzig in dem im Zuge der Verhandlung vorgelegten Protokoll einer Detailauswertung scheint am eine "Fehlerbeschreibung": "Schieber Schacht ***15*** Störung Allgemein Laufzeitüberschreitung" und eine "Behebungsmaßnahme": "Alle Schieber und Programme im Zuge des Nachtdienstes mit den Operatoren […] getestet. Der im Ticket beschriebene Schieber (***15***) funktionierte einwandfrei" auf.

Auch die Bf. ist sich hinsichtlich des Beginns und Endes des technischen Gebrechens (der offenen Schieber) nicht sicher. Nach anfänglichen Angaben der Bf. in der Beschwerde, dass ursächlich der Test der Brandmeldeanlage Ende 2020 gewesen sei, legte sie in der mündlichen Verhandlung anhand der Detailauswertung die Vermutung dar, dass ein automatisierter Test am der Auslöser für den Wasserdurchfluss war und dieser bis andauerte. Ebenfalls im Zuge der mündlichen Verhandlung führte sie wiederum aus, dass nach Rücksprache ihrerseits mit einem Sachverständigen die Durchflussmenge von mehr als 600.000 m³ im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht unrealistisch sei. Tatsächlich ist der genaue Zeitraum des Durchflusses aber insofern nicht relevant, als die Höhe des Wasserverbrauches, ebenso wie die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers und somit dessen korrekte Zählerdaten, für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Bf. nicht bestritten werden.

Von Bedeutung ist jedoch, dass das von der Bf. als Grund für den Wasserverbrauch genannte technische Gebrechen, nämlich, dass sowohl der Hauptschieber als auch der Schieber zur Entleerung der Löschwasserleitung und zudem der Bypass beim Gewässerschutzbecken geöffnet waren, die Innenanlage des Systems (nach dem Wasserzähler) betrifft und sohin im Verantwortungsbereich der Bf liegt.

Die Argumentation der Bf., wonach sich diese hohe Wassermenge aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände im Zusammenhang mit einem technischen Gebrechen ergeben hätte, ist für das Gericht grundsätzlich nachvollziehbar, wäre jedoch durch entsprechendes Verhalten der Bf. vermeidbar gewesen.

Insbesondere hätte mit regelmäßigen Überprüfungen des Wasserzählers dieser Fehler bemerkt werden können. Dass solche Ablesungen (regelmäßig) stattgefunden haben, wurde durch die Bf. nicht einmal behauptet. Im Gegenteil, sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung erstmals im Zuge der Festsetzung der Wassergebühr von dieser hohen Wasserbezugsmenge Kenntnis erlangt zu haben.

Wenn die Bf. die Protokolle der Tests und Wartungen der Brandmeldeanlage vorlegt, so bestätigt dies lediglich, dass diese periodischen abzuhaltenen Überprüfungen bzw. aufgrund der Ausrollung eines neuen Bediensystems automatischen Überprüfungen der Anlage stattgefunden haben. Ein Nachweis für einen - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - stattgefundenen Feuerwehreinsatz wurde nicht erbracht und wurde ein solcher von der Bf. auch nicht behauptet.

Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke konnte anhand der vorliegenden Unterlagen und Ausführungen der Bf. nicht nachgewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs 1 WVG lautet:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

§ 11 WVG lautet:

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

§ 12 Abs 1 WVG lautet:

Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.

§ 15 WVG lautet:

(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 20 Abs. 1 WVG in der (verfahrensrelevanten) Fassung LGBL. Nr. 71/2018 (gültig bis ) lautet:

(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

§ 20 Abs. 1a Z 1 WVG lautet (LGBL Nr 68/2021 ab ):

(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn

1.die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 20 WVG, LGBl. 68/2021, S.6:

"Zu Art. I Z 33 (§ 20 Abs. 1 bis 4):

zu den Absätzen 1, 1a und 2: Da Feuerlöschleitungen nicht mehr plombiert und nur mit Wasserzählern errichtet werden, sodass aus ihnen auch für andere Zwecke Wasser entnommen werden kann, war die Anpassung erforderlich. […]"

Erwägungen

Gemäß § 11 Abs 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten funktionstüchtigen Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (; ; ). Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor.

Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Im konkreten Fall wurden die Wasserzähler gemäß § 11 Abs. 3 WVG überprüft und als in Ordnung iSd. § 47 Maß- und Eichgesetz beurteilt. Aufgrund der Überprüfungen des in Betracht kommenden Wasserzählers, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des von dem Wasserzähler gemessenen Mengen, weshalb aufgrund dieser gesetzlichen Beweisregel diese oben angeführten, festgestellten Mengen als Grundlage für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren heranzuziehen sind.

Dies wurde auch von der Bf. in ihren Vorbringen nicht anders dargestellt und die Höhe der Wassermenge von mehr als 600.000 m³ nicht bestritten.

Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes auf die Kubikmeter des durch den Wasserzähler geflossene Wassermenge ankommt, gilt damit die Wassermenge auch dann als gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB. Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist für die Abgabepflicht ohne rechtliche Bedeutung (so auch , zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgsetz; in diesem Sinn ergingen auch die Entscheidungen des , ; ; , ).

Die Verbrauchsanlage/Innenanlage fällt gem. § 12 WVG in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers. Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt, die Sphäre des Wasserabnehmers erreicht, der das Risiko für Vorkommnisse in dessen Sphäre trägt.

Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist grundsätzlich - ausgenommen bspweise eine in § 20 Abs. 1 WVG genannte Entnahme zu Feuerlöschzwecken - ohne Bedeutung.

Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde vorbringt, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 1a WVG deshalb Anwendung finden müsse, da das durch die Löschwasserleitung durchgeflossene Wasser aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Löschwassersystem handle - welches einzig und allein dem Zweck diene im Brandfall Löschwasser zur Verfügung zu stellen - automatisch als Wasser anzusehen sei, welches Feuerlöschzwecken diene, es also allein aufgrund des Durchfließens durch die Löschwasserleitung zu Feuerlöschwasser werde, so ist dem zu entgegnen:

Voraus zu schicken ist, dass der verfahrensrelevante Zeitraum, in welchem es zum hohen Wasserverbrauch kam, zwischen dem und dem gelegen ist. Damit kommt § 20 Abs. 1 WVG in der Fassung LGBl. 71/2018 (Geltungsbereich bis ) und nicht, wie von der Bf. dargelegt, § 20 Abs. 1 Z 1a WVG, LGBl. 68/2021 (Geltungsbereich ab ) zur Anwendung.

Der Unterschied der § 20 Abs. 1 WVG alt und § 20 Abs. 1 Z 1a WVG liegt jedoch (lediglich) in der Einfügung von "bei gezählten Feuerlöschleitungen".

Die Argumentation der Bf. mit Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 20 Abs. 1 Z 1a WVG, LGBl. 68/2021, kann sohin allein schon aufgrund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung nicht zum Erfolg führen. Im Übrigen legen die Erläuterungen nur dar, dass "gezählte Feuerlöschleitungen" solche sind, die (nur) mit einem Wasserzähler und nicht mehr mit einer Plombe ausgestattet ist, wodurch das Wasser auch für andere Zwecke (weil nicht durch eine Plombe gesichert) verwendet werden könnte. Die gesetzliche Ergänzung war laut Erläuterungen aufgrund technischer Entwicklungen notwendig.

Das Erfordernis der Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke und dessen Nachweis durch geeignete Unterlagen, sind (sowohl) im § 20 Abs. 1 WVG (als auch im § 20 Abs. 1 Z 1a WVG) Voraussetzungen um in den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes zu gelangen.

Bereits das Gesetz legt fest, dass die Wasserentnahme für "Feuerlöschzwecke" erfolgen muss, um keine Wasserbezugsgebühren entrichten zu müssen und in der Folge wird als Beispiel für einen solchen Nachweis hierfür das Protokoll über einen Feuerwehreinsatz angeführt.

Das Wort "Feuerlöschzweck" im § 20 Abs. 1 WVG bringt dies bereits klar zum Ausdruck, zusätzliche Attribute wie "notwendig" oder "erforderlich", wie von der Bf. ausgeführt, sind damit aber nicht nötig.

Mit dem Wort "Zweck", wird der Grund angegeben wird, wofür Handlungen durchgeführt werden. Es geht also darum, was jemand mit einer Handlung beabsichtigt, sohin zu bewirken oder zu erreichen sucht. Wenn somit im § 20 Abs. 1 WVG ein "Feuerlöschzweck" bei der Verwendung des Wassers gefordert wird, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass damit nur eine Wasserentnahme gemeint sein kann, bei welcher es darum geht (tatsächlich) ein Feuer zu löschen. Dies wird vor allem auch dadurch bestätigt, dass im folgenden Satz für diesen Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ein entsprechender Nachweis gefordert wird, nämlich beispielsweise das Protokoll eines Feuerwehreinsatzes. Dies impliziert einen ganz speziellen und nur in Ausnahmefällen vorkommenden Verwendungszweck für die Wasserentnahme und in der Folge Nichtentrichtung der Wassergebühr.

Eine Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes für den Wasserbezug im Zusammenhang mit regelmäßigen Tests/ Wartungen einer Brandmeldeanlage und deren Löschwasserleitung, kann daraus nicht geschlossen werden.

Daran ändert auch die - wie die Bf. mehrfach betont - "ausschließlich Feuerlöschzwecken dienende Löschwassereinrichtung" nichts. Gerade im gegenständlichen Fall wurde das Wasser nicht für den im Gesetz geforderten Feuerlöschzweck verwendet - ein Feuerwehreinsatz wurde durch die Bf. nicht einmal behauptet - , sondern floss ungehindert durch die Leitungen durch.

Eine rechtliche Qualifikation des durchgeflossenen Wassers zu "Wasser für Feuerlöschzwecke" iS des § 20 Abs. 1 WVG allein deshalb, weil das Wasser durch die Löschwasseranlage geflossen ist, kann durch das BFG nicht erkannt werden.

Dazu wird bemerkt, dass, selbst wenn man das Wasser, welches im Zuge eines Tests der Brandmeldeanlage die Löschwasserleitung befüllt, rechtlich als "zu Feuerlöschzwecken" qualifizieren würde - was, wie bereits ausgeführt nach Ansicht des Gerichtes erst bei Verwendung in einem Brandfall und Nachweis desselben der Fall wäre - diese Qualifikation spätestens mit Beendigung des Tests enden würde und ein weiteres, ungehindertes und ungewolltes Durchfließen des Wasser durch die Leitungen keinesfalls mehr vom Ausnahmetatbestand umfasst sein könnte.

Im Übrigen betonte die Bf. selbst, dass die regelmäßig durchgeführten Befüllungen der Löschwasserleitungen im Zuge von Tests oder Wartungen der Brandmeldeanlage, der belangten Behörde nicht gemeldet werden, hier also die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 WVG offensichtlich nicht beansprucht wird. Mit diesem Vorgehen widerspricht die Bf. aber ihrer eigenen Argumentation, wonach alles Wasser, welches durch die Löschwasserleitungen durchfließt, einem Feuerlöschzweck diene und damit keiner Wassergebühr unterliege.

Der Nachweis, dass das Wasser für Feuerlöschzwecke verwendet wurde, konnte von der Bf. sohin nicht erbracht werden. Damit war die (unbestritten) bezogene Wassermenge aufgrund der Angaben des Wasserzählers zur Berechnung der Wassergebühr heranzuziehen.

Gemäß § 15 WVG treffen die Wasserabnehmerin Obsorgepflichten, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten (§ 15 Abs 1 WVG) sowie Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen (§ 15 Abs 2 letzter Satz WVG). Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Die Einhaltung der Obsorgepflichten hat jedoch keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung.

Durch die Bf. wurde im gesamten Verfahren nicht einmal vorgebracht, dass eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage oder Ablesung des Wasserzählers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stattgefunden hatte. Im Gegenteil, gibt die Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst an, von dem hohen Wasserverbrauch erst aufgrund des Bescheides der belangten Behörde und der damit festgesetzten Wassergebühr erfahren zu haben, was jedenfalls einen Zeitraum von knapp 2 ½ Jahren (September 2020 bis April 2022) ohne entsprechende Kontrolle des Wasserzählers impliziert.

Wenn die Bf. im Zusammenhang mit der fehlenden Obsorgepflicht darauf hinweist, dass das Entleeren der Löschwasservorrichtung aufgrund der Verkettung von unglücklichen Umständen erfolgt sei, welche an höhere Gewalt grenze und die Bf. daran kein Verschulden treffe, so ist anzumerken, dass es einerseits auf ein Verschulden nicht ankommt und dies auch die Gebührenfestsetzung nicht beeinflusst, andererseits bei regelmäßiger Überprüfung des Wasserzählers, also entsprechender Obsorgewaltung, zumindest früher hätte erkannt werden können, dass offensichtlich ein technisches Gebrechen vorliegt und damit wenigstens ein Teil des durchfließenden Wassers hätte verhindert werden können.

Da eine Entnahme des Wassers zu Feuerlöschzwecken nicht erfolgte, der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 WVG sohin keine Anwendung findet, kann aber auch keine Ungleichbehandlung der Bf. im Vergleich mit anderen Wasserabnehmern erkannt werden, bei denen beispielsweise ein erhöhter Wasserverbrauch aufgrund eines Rohrbruches in deren Innenanlage gegeben ist, denn auch bei diesen Wasserabnehmern erfolgt die Berechnung der Wassergebühr anhand des durch den Wasserzähler geflossenen Wassers (siehe dazu die o.a. Judikatur des VwGH).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass gegenständlich die Wasserbezugsgebühren gemäß den Zählerständen festzusetzen waren. Der atypisch hohe Wasserverbrauch ist nicht kausal auf ein Brandgeschehen und der damit zusammenhängenden Verwendung des Wassers als Löschwasser zurückzuführen, sondern auf ein technisches Gebrechen in der Innenanlage, welches im Verantwortungsbereich der Bf liegt, zurückzuführen. Eine Nichtentrichtung der Wassergebühr ist jedoch nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken und aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen. Beide Tatbestände liegen gegenständlich nicht vor.

Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Angemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Wenn die Bf. nach Lage des Falles in der Einhebung eine Unbilligkeit sieht, steht es ihr frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da Aspekte der Beweiswürdigung entscheidungswesentlich waren, hängt das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab.

Im Übrigen ergibt sich die Voraussetzung für eine Nichtentrichtung der Wassergebühr bereits aus § 20 Abs. 1 WVG und weicht das Bundesfinanzgericht ebenso nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Daher war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 Abs. 1a Z 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400117.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAF-48702