1. Auswärtige Berufsausbildung tatsächliche Gesamtfahrzeit; Studienort innerhalb des Einzugsgebietes des Wohnsitzes 2. Familienbonus Plus - Hälfteanspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig / zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin begehrte in der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ua. die Pauschale für die auswärtige Berufsausbildung ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung und den gesamten Familienbonus Plus.
Die belangte Behörde versagte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (mit Ausfertigungsdatum ) die steuerliche Anerkennung der beantragten Pauschale mit der Begründung, die Ausbildung der Tochter in Salzburg stelle keine auswärtige Ausbildung dar, da Salzburg im Einzugsbereich des Wohnortes liege und eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar sei.
Der Familienbonus Plus könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil die andere Hälfte des Familienbonus Plus vom Unterhaltszahler beantragt worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht am Beschwerde und führte hierin sinngemäß begründend aus:
Die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für 10 Monate für Ihre in 5020 Salzburg studierende Tochter solle steuerliche Anerkennung finden. Es ergebe sich stets eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde (und damit eine Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt) unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnsitz- Bahnhof ***3*** - Bahnhof Salzburg - Universität Salzburg. Darüber hinaus sehe sie nicht ein, weshalb nur der halbe Familienbonus Plus bei ihr Berücksichtigung finde.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Diese außergewöhnliche Belastung werde durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt seien, würden nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen.
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei seien die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Bahnhof ***3*** - Bahnhof Salzburg ; Anfahrtszeiten bzw. Gehwege nicht mit eingerechnet) habe eine Fahrzeit von 39 Minuten.
Laut Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sei von ***3*** die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich noch zumutbar.
Komme der Unterhaltsverpflichtete zur Gänze seinen Unterhaltsverpflichtungen nach, so stehe diesem der Familienbonus zur Hälfte zu.
Am und am brachte die Beschwerdeführerin mittels fristgerechten Vorlageantrag folgendes vor:
Die Studentenheimkosten sollen zu einem gewissen Anteil angerechnet werden. Zu § 26 Abs. 3 StudFG existiere die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StF: BGBl. II Nr. 103/2017), diese sei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen worden. Laut § 2 der Verordnung umfasse die Wegzeit auch die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar sei, sowie die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle und der nach Anlage 1 der Verordnung maßgeblichen Haltestelle am Studienort.
In der Anlage 1 genannt sind der Bahnhof ***3*** und der Hauptbahnhof Salzburg, herangezogen werden daher nur die Verbindungen zwischen diesen Bahnhöfen.
Bei einer Fahrt zwischen der ***1*** zum Hauptbahnhof Salzburg ergebe sich (auch zu den in § 3 Abs.4 der Verordnung genannten Zeiten) stets eine Fahrzeit von über einer Stunde. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen verweise auf eine alte Fassung des Studienförderungsgesetzes. Zu diesem alten § 26 Abs. 3 sei eine Verordnung ergangen, in der die Wegzeit nicht angeführt sei. Diese Verordnung stehe nicht mehr in Kraft.
Judikatur (z.B. des Verwaltungsgerichtshofes) darüber, dass die Wegzeit nicht einzubeziehen sei, stamme aus der Zeit vor der Novelle des Studienförderungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung. Die Urteile seien auf Basis der alten Rechtslage zum Studienförderungsgesetz erlassen worden. Mittlerweile würden das Studienförderungsgesetz sowie die dazugehörige Verordnung explizit auch den Fußweg zum Einstiegsbahnhof berücksichtigen. Nach Ansicht der Ombudsstelle für Studierende hätte das Finanzamt die neue Verordnung anwenden müssen.
Die belangte Behörde argumentiert darauf wie folgt:
Die genannten Verordnungen seien aufgrund einer Änderung in § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetzes 1992 zwar außer Kraft getreten, da in der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aber statisch auf die Fassung vor dieser Änderung verwiesen werde (idF BGBl. I Nr. 50/2016), seien diese Verordnungen weiterhin zur steuerlichen Beurteilung des Einzugsbereiches heranzuziehen. Von der belangten Behörde sei daher für die Berechnung der Fahrzeit korrekterweise nur die Zeit zwischen Bahnhof ***3*** und Hauptbahnhof Salzburg herangezogen worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und Ihre Tochter sind laufend mit Hauptwohnsitz in der ***2***, gemeldet. Die Tochter studiert an der Universität Salzburg Kapitelgasse 4/6, 5020 Salzburg. Die Wegstrecke vom Wohnort zur Universität beträgt 71 km.
Vom Wohnsitz bis zum Bahnhof in ***3*** beträgt die Wegstrecke über die schnellste Route 2,9 km. Der Weg mit öffentlichen Verkehrsmittel würde laut Google Maps ca. 33min betragen. Die Fahrzeit mit dem Zug zwischen dem Bahnhof ***3*** und Bahnhof Salzburg beträgt mit dem günstigsten Verkehrsmittel 39 min. Weiters gibt es noch eine Verbindung mit 43 min und eine mit einer Stunde und 11 min. Pro Stunde gibt es drei Zugverbindungen zur Auswahl. Die Wegstrecke vom Bahnhof Salzburg zur Universität beträgt auf der schnellsten Route 3,9 km. Der Weg mit öffentlichen Verkehrsmittel würde laut Google Maps ca. 13min betragen.
Der Kindesvater hat laut eigenen Angaben im Jahr 2019 Unterhaltszahlungen in der Höhe von ***4*** geleistet. Die Hälfte des Familienbonus Plus für die Tochter wurde dem Kindesvater zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und der Recherche auf "Google Maps "und "ÖBB Scotty" bezüglich der Wegzeiten und Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel.
3. Rechtliche Beurteilung
Auswärtige Berufsausbildung:
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (); § 34 Abs 8 EStG stellt daher eine lex specialis zu Abs 7 dar. Die Gewährung des Pauschbetrags ist folglich nicht auf Kinder iSd § 106 () bzw auf Zeiten des Bezugs von Familienbeihilfe eingeschränkt, sofern ein Unterhaltsanspruch besteht, das heißt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit (; ; LStR 873, 1247; aA auch nach Selbsterhaltungsfähigkeit).
Die Prüfung erstreckt sich auf den Teilaspekt des Fehlens einer "entsprechenden" Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnorts ( ).
Der Einzugsbereich des Wohnorts wird wie folgt definiert:
Die VO BGBl 624/1995 trifft dazu ergänzende Regelungen:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
wird verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1 500 m außer Ansatz.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist.
…
§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden.
§ 26 (3) des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet:
Als auswärtig gelten Studierende, wenn
1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
§ 26 Abs 3 StudFG, BGBl 305/1992 idF BGBl I 50/2016, auf dessen Grundsätze in der VO verwiesen wird, sieht vor, dass durch VO des zuständigen BM festzulegen ist, "von welchen Gemeinden" eine tägl Hin- und Rückfahrt zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an (eine Zumutbarkeitsprüfung, die vergröbernd auf Gemeinden abstellt, ist grundsätzlich zulässig; ; s zB auch ). Hiebei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentliche Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw beendet wird (die Erreichbarkeit des Bahnhofs der Abfahrtsgemeinde ist bedeutungslos, ; Wanke UFSj 08, 38; zum maßgeblich Bahnhof s zB auch RV/0471-F/07). Fußwege (), Fahrten am Wohnort (; die Behandlung einer Beschwerde hat der , abgelehnt) und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts werden nicht berücksichtigt (), wohl aber allfällige Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienorts. Auf individuelle Unterrichtszeiten wird nicht Rücksicht genommen; es kommt nicht auf die zeitliche Lagerung des Einzelfalls (der im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen) an ( Nachtzeit).
Die angesprochenen VO gem § 26 Abs 3 StudFG sind aufgrund einer Änderung des StudFG (BGBl I 54/2016) zwar mit außer Kraft getreten; da in der VO des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aber statisch auf die Fassung vor dieser Änderung verwiesen wird (idF BGBl I 50/2016), sind diese VO weiterhin zur steuerlichen Beurteilung des Einzugsbereiches heranzuziehen (VO BGBl 624/1995 idF BGBl II 37/2018, LStR 881).
Ein Pauschbetrag steht daher nur zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, unabhängig davon, ob eine auswärtige Wohnung bezogen oder die Strecke Wohnort - Ausbildungsort täglich zurückgelegt wird ( DKMZ/Doralt § 34 Rz 74). Unter dem Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (das heißt der Ort, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen, ). Verfügt das Kind über eine eigene Wohnung am Studienort, erfolgt die Berufsausbildung dennoch außerhalb des Wohnorts, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet ( )
Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden.
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 50/2016 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz idF BGBl. I Nr. 50/2016 Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 50/2016 anzuwenden.
Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, dass die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist bei der Berechnung der Wegzeiten lediglich auf die Gemeinden abzustellen, an denen die Fahrten mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet werden, ohne dass Fußwege, Fahrten am Wohnort und am Studienort sowie Wartezeiten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts einbezogen werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Wegzeit umfasse laut Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. II Nr. 103/2017, auch die Gehzeiten zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle, kann der Beschwerde daher zu keinem Erfolg verhelfen, verweist doch die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung Berufsausbildung - Kinder, BGBl II 624/1995, auf die Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz, BGBl. 305, und nicht auf die Verordnung gemäß § 26 Abs. 4 Studienförderungsgesetz, BGBl 604/1993 idgF (Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 34 Tz 78).
Wie aus der Präambel/Promulgationsklausel ausdrücklich ersichtlich erging die von der Beschwerdeführerin eingewendete Verordnung, BGBl. II Nr. 103/2017, auf rechtlicher Grundlage der Verordnungsermächtigung nach "§§ 26 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992". Die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestimmung findet somit im gegebenen Fall keine Anwendung.
Die Ausbildungsstätte (Universität Salzburg) der Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich im Einzugsbereich des Wohnorts. Die Ausbildungsstätte ist weniger als 80 km (nämlich 71 km) vom Wohnort entfernt und die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort ist zeitlich noch als zumutbar anzusehen, da die Fahrtzeit weniger als eine Stunde (nämlich 39 min) beträgt.
Der Beschwerdeführerin kommt damit der begehrte Pauschbetrag für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht zu.
Familienbonus Plus:
Der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 62/2018, eingeführte Abs. 3a des § 33 EStG 1988 normiert idF BGBl I 96/2020 auszugsweise:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. […]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Anspruchsberechtigte Personen des Familienbonus Plus im gegenständlich anwendbaren Fall sind einerseits die Beschwerdeführerin und dem für die Tochter der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Beantragt haben beide Personen den Familienbonus Plus, wonach nach der gesetzlichen Bestimmung der Familienbonus Plus zwingend im Verhältnis 50:50 aufzuteilen ist. Demzufolge steht der Beschwerdeführerin der halbe Familienbonus Plus für die Tochter zu.
Der bekämpfte Bescheid ist mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100230.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAF-48697