Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2025, RV/7500025/2025

Parkometerabgabe: Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2024, mit dem der Einspruch vom [Anmerkung BFG: gemeint ist der Einspruch vom ] gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***WienXY***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.


Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte mit Rückscheinbrief RSb durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am (Beginn der Abholfrist).

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben und mitgeteilt, der Sohn der Bf. könne zur Strafverfügung (und zu zwei weiteren, nicht gegenständlichen Geschäftszahlen) Auskunft erteilen. Die Postanschrift des Sohnes war in dem E-Mail angegeben.

Mit Verspätungsvorhalt vom forderte die belangte Behörde die Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen.

Die Zustellung des Schreibens erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz) und blieb unbeantwortet.

Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch der Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom , GZ. MA67/GZ/2024, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück.

Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne.

Die gegenständliche Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch gemäß § 17 Abs. 1 ZustG bei der Poststelle hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gem. § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.

Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet.


Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am , somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht worden.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.

Die Bf. erhob gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Einspruch habe nicht vor dem eingebracht werden können, da sie in Land aufhältig gewesen sei. Wenn sich eine Person nicht im Land aufhalte, könne auch keine von der Behörde festgesetzte Frist eingehalten werden. Die Bf. könne im März die entsprechenden Nachweise über ihren Auslandsaufenthalt vorlegen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. nach Darstellung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verspäteten Einbringung ihres Rechtsmittels geboten und es wurde der Bf. aufgetragen, ihre behauptete Ortsabwesenheit im angeführten Zeitraum zu dokumentieren (zB Reiserechnungen etc.).

Mit E-Mail vom ersuchte die Bf. unter Bezugnahme auf den angeführten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes um Fristverlängerung bis zum , da sie ab diesem Tag wieder in Österreich aufhältig sein werde.

Mit E-Mail vom kam das Bundesfinanzgericht dem Fristverlängerungsersuchen der Bf. nach und verlängerte die Frist bis zum . Zugleich teilte ihr das Bundesfinanzgericht mit, dass, sollten die geforderten Unterlagen nicht bis zum beim Bundesfinanzgericht eintreffen, nach der Aktenlage entschieden werden müsste.

Die Bf. hat bis dato die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt.


Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom am mit RSb-Brief an die Adresse der Bf. (AdrBf1) versendet.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist, gegenständlich somit mit , als zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher am (Freitag) und endete mit Ablauf des (Freitag).

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung am (per E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.

Der Einspruch erfolgte somit verspätet.

Rechtsgrundlagen und Würdigung:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1991 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 17 Zustellgesetz normiert:

1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. ). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. ). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh., wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. ).

Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. 2583, 2623/76; , 0068; , 0059).

Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. , , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Behörde hat der Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt vom unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass ihr am mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine und sie aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Die Bf. beantwortete den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom nicht.

Die Bf. machte in ihrem Einspruch vom keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend, sondern brachte vor, ihr Sohn könne zu gegenständlicher (und zu zwei weiteren, nicht gegenständlichen) Geschäftszahl(en) Auskunft erteilen.

Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen.

Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG, unter Verweis auf ; , , vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , 0003).

Die Bf. hat erst im Zuge ihrer gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde einen Zustellmangel der Strafverfügung geltend gemacht.

Ein diesbezüglicher Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes blieb jedoch, trotz gewährter (und von der Bf. gewünschter) Fristverlängerung bis zum , unbeantwortet.

Das Beschwerdevorbringen, wonach sich die Bf. in Land aufgehalten gehabt habe, wurde von ihr, trotz expliziter Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, nicht glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500025.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAF-48693