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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.02.2025, RV/7102850/2024

Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 den Beschluss:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") beantragte am die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022, in deren Zuge er den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag geltend machte. In Folge erging der Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer 2022, in welchem der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gewährt wurde. Gemäß der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid sind in einer dagegen erhobenen Beschwerde der Bescheid zu bezeichnen ("Einkommensteuerbescheid für 2022 vom ") sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen.

Am erhielt die belangte Behörde Unterlagen zur rumänischen Pension des Bf. und am wurde die Gattin des Bf. veranlagt. Deren Einkünfte überschritten den Betrag von EUR 2.200,00. Da deren Lohnzettel erst am bei der belangten Behörde eingelangt war, war er bei der Erstveranlagung des Bf. unberücksichtigt geblieben.

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde den Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf und erließ in Folge den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2022, in welchem kein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag gewährt wurde. Gemäß der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid sind in einer dagegen erhobenen Beschwerde der Bescheid zu bezeichnen ("Einkommensteuerbescheid für 2022 vom ") sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen.

Am brachte der Bf. bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, welche er als "Beschwerde wegen Einkommensteuerbescheides 2022" bezeichnete. In seiner Beschwerde legte er Folgendes dar: "Ich möchte das Sie ein neuen Einkommensteuer für Jahr 2022 rechnen, ohne erhöhte Pensionistenabsetzbetrag."

Die belangte Behörde entschied über diese Beschwerde mittels (erster) Beschwerdevorentscheidung vom . Darüber hinaus wurden in dieser Beschwerdevorentscheidung die rumänischen Pensionseinkünfte berücksichtigt, sodass es zu einer zusätzlichen Nachforderung iHv EUR 280,00 kam.

Am stellte der Bf. einen Vorlageantrag. In diesem machte er insbesondere geltend, die rumänische Pension erst im Jahr 2023 erhalten zu haben.

In Folge erging ein Vorhalt der belangten Behörde vom . Mit diesem forderte sie den Bf. auf, Unterlagen über die rumänische Pension seit Dezember 2020 (Höhe der Pension, Zahlungsflüsse pro Jahr) zu übermitteln und mitzuteilen, welche Änderungen begehrt würden.

In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte der Bf. aus Rumänien stammende Unterlagen zur Pension.

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom auf Grund eines falschen Steuerwerts gemäß § 299 BAO auf. Die (zweite) Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom kam ungeachtet dessen zum selben Ergebnis.

Am brachte der Bf. dagegen einen Vorlageantrag ein.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Abweisung der Beschwerde.

Für das Bundesfinanzgericht war nicht erkennbar, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde vom richtet, zudem konnte der Beschwerde keine Begründung entnommen werden. Somit war für das Bundesfinanzgericht auch nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerde die sonstigen inhaltlichen Erfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 erfüllt.

Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, 269 Abs. 1 und § 250 Abs. 1 lit. a - d BAO auch dann verpflichtet, Mängelbehebungsaufträge zu erlassen, sobald es für die Erledigung einer Bescheidbeschwerde zuständig ist, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde bereits meritorisch, d.h. mit Beschwerdevorentscheidung, abgesprochen hat (vgl. ). Liegt keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vor, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde zu keiner Sachentscheidung zuständig und wäre der etwaig erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. ).

Daher wurde dem Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom aufgetragen, folgende Mängel der Beschwerde vom innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am zugestellt.

Da der Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkam, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des . Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102850.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAF-48688