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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2025, RV/7500070/2025

Parkometer - Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die zwei wortgleichen Beschwerden der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
vom zu nachfolgend angeführten Verfahren 1) bis 4) und über die Beschwerde
vom zu nachfolgend angeführtem Verfahren 5),
gegen die fünf Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom
1) , GZ. MA67/GZ1/2024,
2) , GZ. MA67/GZ2/2024,
3) , GZ. MA67/GZ3/2024,
4) , GZ. MA67/GZ4/2024 und
5) , GZ. MA67/GZ5/2024,
alle fünf betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die (zwei) Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen fünf Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den im Spruch angeführten fünf Vollstreckungsverfügungen verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) jeweils aufgrund der Verletzung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG wie folgt:


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Vollstreckungsverfgg. vom
Vollstreckungsverfgg. GZ.
Geldstrafe
Kosten
Beschwerdek. BFG
Mahngebühr
Gesamtbetrag/EUR
1)
MA67/ GZ1/2024
75
10
15
5
105
2)
MA67/ GZ2/2024
75
10
15
5
105
3)
MA67/ GZ3/2024
75
10
15
5
105
4)
MA67/ GZ4/2024
75
10
15
5
105
5)
MA67/ GZ5/2024
75
-
-
5
80

Gegen diese fünf Vollstreckungsverfügungen erhob die Bf. Beschwerde und begründete diese wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe 7 neue Mahnungen bekommen von Strafen die ich nicht verursacht habe. Ich habe am 17. Januar ein Baby bekommen und bin schon 3-Fache Mama.
Ich bitte Sie vom ganzen Herzen mir eine Lenkererhebung zu gestatten.Ich werde zu gehäuft von Strafen die ich nicht gemacht habe und meine Kinder hier zurück zu lassen und ins Gefängnis zu gehenfür jemand der sich draußen austobt, ist nicht das was sein sollte! Ich gebe Ihnen hiermit den Fahrer bekannt und hoffe, dass es Möglichkeiten gibt mich von diesen Mahnungen zu befreien.
Der Lenker war
Herr geboren am HerrGeb, Wohnhaft in AdresseHerr.
GZ:

MA67/
GZ6/2024[Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
MA67/
GZ7/2023[Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
MA67/
GZ5/2024
MA67/
GZ4/2024
MA67/
GZ1/2024
MA67/
GZ3/2024
MA67/
GZ2/2024
Mfg."

Die Magistratsabteilung 67 legte die (zwei) Beschwerden samt Verwaltungsakten mit fünf Vorlageberichten vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Verfahren 1) bis 4):

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/RV/2024 vom , mit dem über oben angeführte Geschäftszahlen 1) bis 4) [und einer weiteren nicht gegenständlichen GZ.] abgesprochen wurde, wurde der beschwerdeführenden Partei am durch ihre persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Der im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/RV/2024, festgesetzte Gesamtbetrag iHv jeweils 100,00 Euro [jeweils Geldstrafe: 75, Kosten: 10, Beschwerdekosten BFG: 15] war im Zeitpunkt der Erlassung der vier Vollstreckungsverfügungen () noch nicht getilgt.

Die vier angefochtenen Vollstreckungsverfügungen stimmen mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes überein.

Verfahren 5):

Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ5/2024, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. am bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (§ 17 Abs. 1 ZustellG).

Mangels Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist () in formelle Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde die Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und noch einmal aufgefordert, den nunmehrigen Gesamtbetrag in Höhe von 80,00 Euro unverzüglich einzuzahlen.

Die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe iHv 75,00 Euro (zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr) war im Zeitpunkt der Erlassung der hier mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

Beweiswürdigung zu Verfahren 1) bis 4):

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/RV/2024, samt Zustellnachweis (sowie die vier Vollstreckungsverfügungen) liegen im Akt auf.

Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht von der wirksamen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes an die Bf. am (durch die persönliche Übernahme durch die Bf.) aus.

Beweiswürdigung zu Verfahren 5):

Die Strafverfügung samt Nachweis über den Zustellvorgang (sowie die Vollstreckungsverfügung) liegen im Akt auf.

Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht von der wirksamen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung an die Bf. am aus.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu den Verfahren 1) bis 5) als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 VVG lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. DieVollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen denAnspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 EO lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Verfahren 1) bis 4):

Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes bildet daher den Exekutionstitel. Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes) nicht mehr geprüft werden.

Verfahren 5):

Die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügung bildet daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4). Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügung) nicht mehr geprüft werden.

Verfahren 1) bis 5):

Entsprechend den obig begründeten Sachverhaltsfeststellungen liegt (jeweils) die Voraussetzung für die zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor.

Insoweit die Bf. in ihrer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen vorbringt, sie möchte hiermit den Fahrer bekanntgeben [unter Anführung seines Namen und Adresse] und sie hoffe, dass es Möglichkeiten gebe sie von diesen Mahnungen [gemeint: Vollstreckungsverfügungen] zu befreien, hätte sie diese Auskunft bereits innerhalb der zweiwöchigen Auskunftspflicht nach Zustellung der jeweiligen Lenkererhebung erteilen müssen - was aber nach der Aktenlage nicht erfolgte.

Die Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügungen können grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines Straferkenntnisses (od. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes) oder einer allenfalls ergangenen Strafverfügung gestützt werden. (vgl. Zl. 2010/07/0022, uva, , Zl. 2005/07/0137).

Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die fünf Vollstreckungsverfügungen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser fünf Verfügungen aufzeigt, sie daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500070.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAF-48681