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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2025, RV/7500364/2024

Gebrauchsabgabe für Lampen ohne Bewilligung unter Verkürzung der Gebrauchsabgabe; tatbestandliche Handlungseinheit statt über 100 Einzeltaten, verkürzte Ausfertigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der jeweils geltenden Fassung, über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Erkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6 - Abgabenstrafen vom , GZen: MA6/**001**/2023, MA6/**002**/2023 und MA6/**003**/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers, der Behördenvertreter **M1**, **M2** und **M3** sowie der Schriftführerin **S1** zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden insoweit stattgegeben, als der Spruch der angefochtenen Erkenntnisse gesamt wie folgt abgeändert wird:

Herr ***Bf1*** ist schuldig, als damals zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der **H1** mit Sitz in **Wien-1**, in den Jahren 2017 bis 2021 vor der Liegenschaft in **Wien-1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 23 Lampen genutzt zu haben, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er hat dadurch die Gebrauchsabgabe für die Jahre 2017 bis 2021 bis zum mit dem Betrag von je € 9,40 pro Lampe für die Jahre 2017und 2018, je € 9,70 pro Lampe für das Jahr 2019, je € 30,00 pro Lampe für die Jahre 2020 und 2021 verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

(Gesamtabgabenbetrag pro Lampe für 5 Jahre: € 88,50; für 23 Lampen € 2.035,5‬0.)

***Bf1*** hat dadurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG begangen.

Über Herrn ***Bf1*** wird gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung eine Geldstrafe von € 2.300,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird gemäß § 16 Abs. 1 GAG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgesetzt.

Darüber hinaus werden die Beschwerden, soweit sie die Liegenschaft in **Wien-1** betrifft, als unbegründet abgewiesen.

II. Ferner hat er gemäß § 64 VStG € 230,00 als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 2.530,00.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Die **H1** haftet für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen ***Bf1*** verhängte Geldstrafe von € 2.300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 230,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ: MA6/**001**/2023, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **H1** mit Sitz in **Wien-1**, für schuldig befunden,

1.-23. er habe im Jahr 2017 vor der Liegenschaft in **Wien-1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 23 Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von je € 9,40 verkürzt und 23 Verwaltungsübertretungen begangen.

24.-46. er habe im Jahr 2018 vor der Liegenschaft in **Wien-1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 23 Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum mit dem Betrag von je € 9,40 verkürzt und 23 Verwaltungsübertretungen begangen.

47.-48. er habe im Jahr 2017 vor der Liegenschaft in **Wien-2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch zwei Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2017 bis zum mit dem Betrag von je € 9,40 verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

49.-50. er habe im Jahr 2018 vor der Liegenschaft in **Wien-2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch zwei Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2018 bis zum mit dem Betrag von je € 9,40 verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.-50.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 52/2016, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn folgende Strafen verhängt:

50 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich sind, 50 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013.

Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.500,00.

Die **H1** haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen ***Bf1*** verhängten 50 Geldstrafen von je € 40,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Erkenntnis 2:

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ: MA6/**002**/2023, wurde der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **H1** mit Sitz in **Wien-1**, für schuldig befunden,

1.-23. er habe im Jahr 2019 vor der Liegenschaft in **Wien-1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 23 Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum mit dem Betrag von je € 9,70 verkürzt und 23 Verwaltungsübertretungen begangen.

24.-46. er habe im Jahr 2020 vor der Liegenschaft in **Wien-1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 23 Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum mit dem Betrag von je € 30,00 verkürzt und 23 Verwaltungsübertretungen begangen.

47.-48. er habe im Jahr 2019 vor der Liegenschaft in **Wien-2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch zwei Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum mit dem Betrag von je € 9,70 verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

49.-50. er habe im Jahr 2020 vor der Liegenschaft in **Wien-2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch zwei Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2019 bis zum mit dem Betrag von je € 30,00 verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.-23. und 47.-48.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 71/2018, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG.

24.-46 und 49.-50.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 1 GAG, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, iZm § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn folgende Strafen verhängt:

50 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich sind, 50 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013 für 1.-23 und 47.-48. bzw. in der derzeit geltenden Fassung für 24.-46. und 49.-50.

Ferner haben er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.500,00.

Die **H1** haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen ***Bf1*** verhängten 50 Geldstrafen von je € 40,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Erkenntnis 3:

Mit weiterem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , GZ: MA6/**003**/2023, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **H1** mit Sitz in **Wien-1**, für schuldig befunden,

1.-23. er habe im Jahr 2021 vor der Liegenschaft in **Wien-1**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch 23 Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum mit dem Betrag von je € 30,00 verkürzt und 23 Verwaltungsübertretungen begangen.

24.-25. er habe im Jahr 2021 vor der Liegenschaft in **Wien-2**, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch zwei Lampen genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum mit dem Betrag von je € 30,00 verkürzt und zwie Verwaltungsübertretungen begangen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.-25.: § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 GAG, LGBI. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBI. Nr. 57/2019, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über ihn folgende Strafen verhängt:

25 Geldstrafen von je € 40,00, falls diese uneinbringlich sind, 25 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.250,00.

Die **H1** haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen ***Bf1*** verhängten 25 Geldstrafen von je € 40,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 250,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Dagegen wurden am fristgerecht drei Beschwerden mit identem Inhalt eingebracht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet und die wesentlichen Entscheidungsgründe kurz wie folgt mitgeteilt:

"Keine Verjährung, das ergibt sich schon aus dem Gesetzestext des § 16 GAG: Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Das maßgebliche Datum für den Beginn zur Berechnung der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung war demgemäß mit dem Datum des Nachbemessungsbescheides vom bzw. laut gesondertem Abgabenbescheid vom festzulegen.

Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist wurden Strafverfügungen erlassen, somit ist noch keine Verjährung eingetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen klargestellt, dass auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz ein fortgesetztes Delikt gegeben sein kann bzw. im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine "tatbestandliche Handlungseinheit" vorliegen kann (vgl. - Werbung, sowie daran anschließend etwa - Maut, Vorschriften, Arbeitnehmerschutz, sowie , jeweils mwN; ).

Liegt eine Mehrzahl deliktischer Angriffe vor, umschreibt man die einzelne Tat (kleinste tatbestandliche Handlungseinheit) als die einzelne Verkürzung der jeweiligen Selbstbemessungsabgabe für einen ihr zugewiesenen Berechnungszeitraum (hier: die festgestellten Jahre; vgl. ).

Für die Verkürzung von nach Jahren gemäß Tarifpost B 20 des Gebrauchsabgabegesetzes festgesetzten Abgaben kann somit im Regelfall nur eine Strafe über den gesamten Tatzeitraum verhängt werden, allerdings (neben den übrigen Milderungs- und Erschwerungsgründen) unter Berücksichtigung der Dauer des fortgesetzten Deliktes (siehe dazu ähnlich ).

Allerdings war hier für jede mögliche nicht beantragte Bewilligung (Tatort) bzw. Nichtentrichtung der entsprechenden Gebrauchsabgabe als tatbestandliche Handlungseinheit "eine Gesamtstrafe" zu verhängen. Insgesamt liegen pro Adresse je eine tatbestandliche Handlungseinheit vor."

Nach Verkündung der Erkenntnisse über die gemeinsam verhandelten Beschwerden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Parteien gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG
1. über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können;
2. darüber belehrt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Wird nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Strafbemessung (soweit es die tatbestandliche Handlungseinheit für die Liegenschaft **Wien-1** betrifft):

§ 50 Abs. 2 VwGVG: Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1 im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

§ 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016: Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. bis

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019 ab sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung erfolgte bisher unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. In der Beschwerdeergänzung vom wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als unterdurchschnittlich sowie eine Sorgepflicht bekanntgegeben, die nun zu berücksichtigen sind.

Die hier zu beurteilende fahrlässige Verkürzung (Vorsatz, der in der Beschwerdeergänzung bestritten wurde, war nicht vorgeworfen worden) als subjektive Tatseite rechtfertigt bei zwischenzeitig voller Schadensgutmachung und eigenständiger Würdigung der bisherigen Strafbemessungsgründe insgesamt eine Reduzierung der bisherigen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen auf das in den Sprüchen ersichtliche Ausmaß, sodass den Beschwerden insoweit teilweise stattzugeben war.

Dabei war pro tatbestandlicher Handlungseinheit (pro Adresse, für die die Gebrauchsabgabe zu entrichten gewesen wäre; es wurden laut übermittelten Zahlungsüberweisungsbelegen auch pro Adresse die Gebrauchsabgaben entrichtet) eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Kosten des Verwaltungsverfahrens:

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.

Die Kostenbestimmung für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergibt sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und waren die Kosten (soweit es die tatbestandliche Handlungseinheit für die Liegenschaft **Wien-1** betrifft) auf insgesamt € 230,00 herabzusetzen.

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher keinen weiteren Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG:

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Haftung der **H1** für die über den Beschuldigten, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte laut Akt bestellt war, zu Recht verhängte Geldstrafe samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.

Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis

Da von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29 Abs. 2a VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500364.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-48676