Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 48711. Internationales Sozialversicherungsrecht
11.1. Territorialitätsprinzip
Die §§ 1, 3 Abs 1 und 3 Abs 3 erster Satz erster Fall ASVG normieren für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird. Dabei verweist § 3 Abs 1 ASVG zunächst auf § 30 Abs 2 leg cit, der eine nähere Bestimmung des Begriffes des Beschäftigungsortes enthält. § 3 Abs 2 ASVG sieht sodann Ausnahmen vom Territorialitätsgrundsatz vor und regelt eine Reihe von Tatbeständen, denen zufolge Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 ASVG nicht erfüllt sind, als im Inland beschäftigt gelten; hiezu zählen gemäß § 3 Abs 2 lit d ASVG die ins Ausland entsendeten Dienstnehmer bis zur Dauer von zwei Jahren. Im § 3 Abs 3 erster Satz erster Fall ASVG wird sodann korrespondierend zu dieser zuletzt genannten Ausnahmebestimmung klargestellt, dass insb Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland nicht als im Inland beschäftigt gelten, dies ungeachtet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung.
Bspw können folgende nationale Sach- und Kollisionsnormen angeführt werden, die als Teil des internationalen SV-Rechts angesehen werden:
Ver...