Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 41110. Verfahren
Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes (§ 32 Abs 2).
10.1. Verfahren vor den Versicherungsträgern (Verwaltungsverfahren)
10.1.1. Allgemeine Bestimmungen
10.1.1.1. Verfahrensarten (§ 353)
Das im 7. Teil des ASVG geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren
in Leistungssachen (§ 354) und
in Verwaltungssachen (§ 355).
Ob eine mit Bescheid des SV-Trägers erledigte Angelegenheit eine Verwaltungssache oder eine Leistungssache darstellt, hängt nach den Bestimmungen des § 354 und § 355 iVm den §§ 65 ff ASGG ausschließlich davon ab, worüber der SV-Träger im Spruch seines Bescheides als Hauptfrage entschieden hat, nicht aber von den Gründen, mit denen die Partei die Entscheidung bekämpft.
10.1.1.2. Kosten des Verfahrens (§ 359)
Die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsträger trägt dieser (Abs 1).
Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, hat ihr der Versicherungsträger zum Ersatz aufzuerlegen (Abs 4). Ein Kostenersatz ist auf jeden Fall bescheidmäßig aufzuerlegen. Gegen Bescheide über Kostenersatz im Verfahren in Verwaltungssachen ist Besch...