Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 3718. Vertragspartnerrecht
8.1. Gemeinsame Bestimmungen (§ 338)
8.1.1. Privatrechtliche Verträge (Abs 1)
Die Beziehungen der Träger der SV (des Dachverbandes) zu den
freiberuflich tätigen Ärzten und Zahnärzten,
Dentisten,
Primärversorgungseinheiten,
Gruppenpraxen,
Hebammen,
Apothekern,
Erbringern von nach § 135 der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen,
Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und
anderen Vertragspartnern
werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Dachverband im Internet zu veröffentlichen (Abs 1).
Gemäß §§ 338 ff ASVG sind Gesamtverträge privatrechtliche Verträge, die nicht als Rechtsverordnungen iSd Art 139 B-VG qualifiziert werden können.
Die Beziehungen der Träger der SV zu freiberuflich tätigen Ärzten werden gemäß § 338 Abs 1 durch privatrechtliche Verträge geregelt. Hierbei handelt es sich um dem Kernbereich der „civil rights“ zuzurechnende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen.
Der OGH hat als Kartellobergericht im Lichte des , C-306/01, C-354/01 und C-355/01 - ...