Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 3317. Schadenersatz und Haftung (Regress)
7.1. Allgemeines
Bei den Bestimmungen des Abschnittes IV „Schadenersatz und Haftung“ des ASVG handelt es sich nach der Absicht des Gesetzgebers um Zivilrecht. Diese Bestimmungen treten ergänzend und teilweise auch abändernd zu den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen hinzu.
Versicherter iSd § 332 bis 334 ist jeder, dem Ansprüche auf Leistungen nach dem ASVG zustehen. Ob diese Ansprüche wegen des Bestehens eines versicherungspflichtigen Verhältnisses oder wegen einer davon losgelösten Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall begründet sind, ist nicht entscheidend.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz und Haftung nach §§ 332 bis 337 sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 356).
7.2. Legalzession (§ 332)
7.2.1. Grundsätze
Können Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfasst auch die Aufwendungen des Landes...