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Haslinger

Praxishandbuch Sozialversicherung

ASVG, APG, ASGG und Schwerarbeitsverordnung

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5171-2

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Praxishandbuch Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 2186. Pensionsversicherung

6.1. Unterschiedliche Rechtslagen (Altrecht und Neurecht)

Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG, BGBl I 2004/142) trat am in Kraft. Das APG regelt (§ 1):

  • das individuelle Pensionskonto,

  • den Anspruch auf Alterspension und deren Ausmaß,

  • das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und

  • das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen

für alle in der PV nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG Versicherten, die ab dem geboren sind (Pensionsharmonisierung). Die Bestimmungen des APG werden auch als Neurecht bezeichnet. Das APG wird durch Normen des Altrechts ergänzt.

Für Personen, die vor dem geboren sind, gilt das Altrecht (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG).

6.2. Aufgaben und Leistungen

Die PV trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle

  • des Alters,

  • der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und

  • des Todes

sowie für

  • die Rehabilitation und

  • Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 221).

In der PV der Arbeiter und in der PV der Angestellten sind zu gewähren (§ 222 Abs 1):

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

a)

medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b),

b)

bei Invalidität ...

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