Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 2186. Pensionsversicherung
6.1. Unterschiedliche Rechtslagen (Altrecht und Neurecht)
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG, BGBl I 2004/142) trat am in Kraft. Das APG regelt (§ 1):
das individuelle Pensionskonto,
den Anspruch auf Alterspension und deren Ausmaß,
das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen
für alle in der PV nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG Versicherten, die ab dem geboren sind (Pensionsharmonisierung). Die Bestimmungen des APG werden auch als Neurecht bezeichnet. Das APG wird durch Normen des Altrechts ergänzt.
Für Personen, die vor dem geboren sind, gilt das Altrecht (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG).
6.2. Aufgaben und Leistungen
Die PV trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle
des Alters,
der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und
des Todes
sowie für
die Rehabilitation und
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 221).
In der PV der Arbeiter und in der PV der Angestellten sind zu gewähren (§ 222 Abs 1):
aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b),
bei Invalidität ...