Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 52. Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen
2.1. Versicherungswesen
2.1.1. Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung tritt nicht als Folge einer darauf abzielenden Willenserklärung ein, sondern kraft Gesetzes (Ex-lege-Versicherung), und zwar mit der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes (Ipso-iure-Versicherung).
Vollversicherung ist eine Versicherung in sämtlichen Zweigen des jeweiligen Gesetzes, Teilversicherung eine Versicherung nur in einzelnen Zweigen.
2.1.1.1. Vollversicherung
Nach dem ASVG sind in der KV, UV und PV iW versichert (vollversichert; § 4):
Dienstnehmer,
freie Dienstnehmer und
Lehrlinge.
Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach dem EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs 2).
Freie Dienstnehmer sind Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber verpflichten, wenn si...