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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2025, AW/5100001/2025

Keine aufschiebende Wirkung auf Basis des § 212a BAO

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Bürgerstraße 41, 4020 Linz, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101089/2018, betreffend Einkommensteuer 2012 - 2014 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101089/2018 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2012 - 2015 abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde.

Gem. § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gem. § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().

Konkret brachte der Revisionswerber vor, dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bei Bezahlung des Nachforderungsbetrages für Ihn eine absolute Härte darstellt, wodurch die Lebensführung beeinträchtigt wäre.

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Judikatur erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl ; ).

Der vorliegende Antrag enthält keine betraglichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen. Es wurde vom Revisionswerber dabei lediglich auf sein geringes Einkommen als Geschäftsführer hingewiesen. Die Vermögensverhältnisse wurden nur umschrieben, wobei aber ziffernmäßige Angaben fehlen. Konkret angeführt wird nur ein Einfamilienhaus, dass seiner Familie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Dieser Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht und ist die revisionswerbende Partei der sie treffenden Konkretisierungspflicht (vgl. ) somit nicht hinreichend nachgekommen.

Auch die Sorgepflichten für eine minderjährige Tochter und die Gattin wurden vom Antragsteller nur erwähnt, ohne konkrete Beträge anzuführen oder entsprechende Nachweise vorzulegen.

Vom Revisionswerber wurde erst im Zuge der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung gem. § 212a Abs.1 BAO beantragt. Bereits am brachte der Antragsteller ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, welches von der belangten Behörde per angemerkt wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass einem Abgabenschuldner, der gegen den, seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, diesem -sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen -, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs.2 VwGG zur Verfügung steht (vgl. ). Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden, Erledigung auszudehnen (; , 98/14/0101; , 96/14/0175). Im gegenständlichen Antrag wurde - ohne nähere Begründung - lediglich behauptet, dass hier "öffentliche Interessen nicht zwingend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen". Konkret wurde vorgebracht, dass infolge einer Nachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung die Voraussetzungen des § 212a BAO vorliegen würden. Eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Bestimmung des § 30 Abs.2 VwGG, warum öffentliche Interessen nicht zwingend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, fehlt hingegen zur Gänze.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der VwGH strenge Anforderungen. Wegen unzureichender Darstellung von Einkünften sowie der Vermögensverhältnisse durch den Revisionswerber ist im vorliegenden Fall für das Bundesfinanzgericht eine Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gar nicht möglich. Infolge dessen kann auch die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung nicht vorgenommen werden.

Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:AW.5100001.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAF-48492