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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.02.2025, RV/7103140/2024

Verspäteter Vorlageantrag iZm Zustellung der BVE via Databox (Zurückweisung des Vorlageantrages)

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RPW Tulln Steuerberatung GmbH, Franz-Schubert-Straße 8, 3430 Tulln/Donau, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. 1. Dem Beschwerdefall liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Gegenüber der beschwerdeführenden Partei wurden am Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 02/2024 iHv EUR 3.143,40, Lohnsteuer 03/2024 iHv EUR 724,48 und Dienstgeberbeitrag 03/2024 iHv EUR 132,42 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO iHv insgesamt EUR 4.000,30 festgesetzt. Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurde mit Eingabe vom Beschwerde dagegen erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am um 12:50:44 Uhr an den Ausgangskanal "Databox" (FinanzOnline) übergeben und ist an diesem Tag in den Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei gelangt.

Am wurde via FinanzOnline die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und enthielt bereits einen Verspätungsvorhalt. Das Bundesfinanzgericht richtete mit Beschluss vom einen weiteren Verspätungsvorhalt an die beschwerdeführende Partei, der nicht beantwortet wurde.

2. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Insbesondere befindet sich die Dokumentation (automatische E-Mail-Benachrichtigung des Bundesrechenzentrums), aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung am um 12:50:44 Uhr an den Ausgangskanal "Databox" (FinanzOnline) übergeben wurde, im Akt. Der mit Beschluss vom an die beschwerdeführende Partei gerichtete Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, haben sich nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die Beschwerdevorentscheidung am , sohin zu den von der belangten Behörde festgestellten, angegebenen Daten in die der beschwerdeführenden Partei zugänglichen Databox eingelegt wurde.

3. Die Rechtslage stellt sich in diesem Zusammenhang wie folgt dar:

§ 97 Zustellgesetz lautet auszugsweise:

"(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) …

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) … "

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Beschwerdefrist kann nach § 245 Abs. 3 leg.cit. aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.

Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 4 leg.cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Nach § 245 Abs. 4 BAO kann die Hemmung jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden ist. Wird ein Vorlageantrag, der die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten hat, rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 leg.cit.). § 260 Abs. 1 BAO gilt sinngemäß auch für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e leg.cit.), wobei die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt (§ 264 Abs. 5 BAO).

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

4. Das Verwaltungsgericht hat einen Vorlageantrag zuerst auf seine Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) zu prüfen. Für den Beschwerdefall ergibt sich daher Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am an den Ausgangskanal "Databox" übergeben, gelangte damit an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (Databox der beschwerdeführenden Partei), und gilt daher mit diesem Datum als zugestellt (vgl. § 98 Abs. 2 BAO). Da kein rechtzeitiger, die Frist hemmender Fristverlängerungsantrag eingebracht wurde, lief die Frist für die Stellung des Vorlageantrages am aus.

Der am via FinanzOnline hinsichtlich der eingangs genannten Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag erweist sich damit als verspätet und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Rechtsfolgen der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages aus dem Gesetz ergeben. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob und wann die Beschwerdevorentscheidung der beschwerdeführenden Partei gegenüber erlassen wurde, um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende, in freier Beweiswürdigung zu beurteilende Tatfrage, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen sich in diesem Zusammenhang in der Regel nicht (vgl. , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103140.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAF-48475