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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2025, RV/7300081/2024

Unterlassung einer Meldung nach dem WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***11*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV-***7***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten *** sowie der Schriftführerin ***13*** zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch wird wie folgt berichtigt, ***Bf1*** ist schuldig, vorsätzlich als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der ***1***, Sitz in ***2***, FN ***3***, trotz zweimaliger Aufforderung am und am die jährliche Meldung gem. § 5 WiEReG nicht erstattet, und hiermit zwischen und das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-***7***, wurde ***14*** schuldig erkannt, vorsätzlich als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der ***1***, Sitz in ***2***, FN ***3***, trotz zweimaliger Aufforderung am und am die jährliche Meldung gem. § 5 WiEReG nicht erstattet, und hiermit seit das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.

Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 verhängt: gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt.

Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:

"Die ***1*** wurde am unter der Nummer ***3*** im Firmenbuch eingetragen. ***14*** vertritt die Gesellschaft seither als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Am erging eine Aufforderung an den Verband zur Erstattung der Meldung gem. § 5 WiEReG bis längstens .

Das Schreiben wurde am zugestellt.

Da der Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, wurde per Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt, gleichzeitig wurde der Verband abermals zur Erstattung der Meldung bis längstens aufgefordert.

Der Bescheid wurde am zugestellt.

Da dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachgekommen wurde, wurde am eine Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt, der Bescheid am zugestellt.

Der Tatbestand ist somit seit erfüllt.

In diesem Zusammenhang wurde durch die Finanzstrafbehörde am das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Verletzung der Meldeverpflichtung gern. § 5 WiEReG eingeleitet.

Die Verständigung von der Einleitung wurde dem Beschuldigten am zugestellt, es wurde jedoch keine Rechtfertigung abgegeben.

In weiterer Folge wurde eine Strafverfügung wegen der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht erlassen und gem. § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe iHv. € 5.000,00 verhängt.

Gegen diese wurde am form- und fristgerecht Einspruch eingebracht.

Darin wird ausgeführt, dass die gegenständliche Gesellschaft ein Wohnungsobjekt errichtete, die Fertigstellung und der Verkauf erfolgten in den Jahren 2012 bis 2014.

Aufgrund der teilweisen Nichtzahlung eines Käufers sowie im Zuge des diesbezüglichen Verfahrens hervorgekommenen Baumängeln ist die Gesellschaft derzeit mittellos und wurde zwischenzeitig durch Eigenantrag der Konkurs eröffnet.

Da sich die Gesellschaftsverhältnisse in der Zwischenzeit nicht änderten, und dies dem Firmenbuch mitgeteilt wurde, nahm der Beschuldigte irrtümlich an, dass diese Mitteilung an das Firmenbuch den gesetzlichen Erfordernissen genüge. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keinen Zugang zum Unternehmerserviceportal mehr besitzt.

Es wurde daher aufgrund des Irrtums die Einstellung bzw. eventuell aufgrund der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft die Herabsetzung der Strafe beantragt.

Der Beschuldigte wurde am zur mündlichen Verhandlung am vorgeladen.

Da die Ladung mit Vermerk "Ortsabwesend bis " retour kam, wurde mit Ladung vom eine neue mündliche Verhandlung am um 09:30 Uhr anberaumt.

Der Beschuldigte kontaktierte am Tag der Verhandlung telefonisch unter der Telefonnummer ***4*** den Verhandlungsleiter und gab an, aufgrund eines Stromausfalles nicht zur Verhandlung kommen zu können, daner nur über ein Elektroauto verfügt und dieses nicht aufgeladen sei. Daraufhin wurde fernmündlich vereinbart, dass die Verhandlung auf um 11:00 Uhr verschoben wird.

Da der Beschuldigte zu diesem Termin nicht erschien, wurde die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt.

Durch die Finanzstrafbehörde wird daher erwogen:

Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße Meldung von Änderungen oder die Bestätigung der bisher gemeldeten Daten im Zuge der jährlichen Überprüfung gem. § 3 Abs. 3 WiEReG, verletzt wurde, und diese auch nach zweimaliger Aufforderung nicht erstattet wurde.

Grundsätzlich war sich der Beschuldigte der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register durchaus bewusst, dies ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, insbesondere da der Meldeverpflichtung in der Vergangenheit, zuletzt am , ordnungsgemäß nachgekommen wurde, und er seiner Meldeverpflichtung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkam.

Dass der Beschuldigte irrtümlich dachte, dass eine Meldung nicht nötig wäre, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Der Beschuldigte hat daher, wider besseren Wissens, die gesetzliche Frist zur konformen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG nicht eingehalten und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die Nichteinhaltung der Vorschriften eine Pflichtverletzung begeht, womit auch die subjektive Tatseite erwiesen ist.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Die nun zugemessene Strafe ist unter Berücksichtigung der- Milderungsgründe: Unbescholtenheit- Erschwernisgründen: langer Tatzeitraum, Meldung bis dato nicht erstattet als schuldangemessen und tätergerecht anzusehen.

Außerdem wurde auf die Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe, im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe beruht auf die bezogene Gesetzesstelle.

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In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Beschwerde gegen den Bescheid, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist richtig, dass ich aufgrund eines Stromausfalles, und damit Nichtladen meines Elektroautos daran gehindert war an der Verhandlung teilzunehmen und ich habe rechtzeitig vor der Verhandlung mich entschuldigt und einen neuen Termin vereinbart.

Nach meinem Kalender wurde der Termin für um 11:00 Uhr vereinbart. Hier unterscheidet sich die Darstellung der Behörde von meiner, wobei ich annehme, dass ich richtig kalendiert habe. Sollte es sich um meinen Irrtum handeln, so stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Im Übrigen möchte ich darauf verweisen, dass zu früheren Zeitpunkten der Steuerberater ***18*** die Meldungen gem. WIEREG eingebracht hat. Daher ist sehr wohl nachvollziehbar, dass ich irrtümlich dachte, dass eine Meldung nicht nötig wäre, da es keine Veränderungen gegeben hat. Daher habe ich nicht wider besseren Wissens eine gesetzliche Frist zur konformen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WIEREG nicht eingehalten.

Des Weiteren mache ich geltend, dass auf die wirtschaftlichen Umstände meiner Person in keiner Weise Rücksicht genommen wurde. Ebenso nicht auf die Milderungsgründe der Unbescholtenheit. Ich bin seit mehr als zwei Jahren in Pension und versuche, wie schon in meinen Eingaben vorgebracht, die letzten Forderungen der Gesellschaft einbringlich zu machen. Dass dieser Bauprozess noch immer in erster Instanz ist und seit 7 Jahren andauert, ist besonders ärgerlich. Zwischenzeitig musste ich aus Liquiditätsgründen der Gesellschaft Insolvenz anmelden und der Insolvenzverwalter versucht die Forderungen einbringlich zu machen.

Ich ersuche Sie daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegebenenfalls aufgrund der besonderen Umstände, das Verfahren mit einer Ermahnung zu beenden."

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Am wurde durch das BFG folgende Anfrage an die Registerbehörde gestellt:

"Unter RV/7300081/2024 habe ich ein Beschwerdeverfahren gegen ein Straferkenntnis gegen ***15*** wegen Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG (jährliche Meldung). Firmenbuchnummer ***3***, Steuernummer: ***8***

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschuldigte gar keinen Zugang zur elektronischen Meldung gehabt und zuvor sein steuerlicher Vertreter die Meldungen vorgenommen habe.

Es scheinen dazu folgende Meldungen auf:

1 eingetragen am Übernahme aus dem URV (FB)

2 eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG (RT, ZMR)

3 eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG (RT)

4 eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG (RT)

5 eingetragen am Übernahme aus dem URV (FB)

6 eingetragen am Übernahme aus dem URV (FB)

Können Sie mir bitte mitteilen, auf wen tatsächlich die Zugangsdatenberechtigungen zur Meldung an das Register lauten und wer bisher in den Jahren 2018, 2021 und 2022 die Meldungen vorgenommen hat?"

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Die Anfrage wurde mit Mail vom beantwortet:

"zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Meldungen an das WiEReG können vom Rechtsträger selbst oder von einem Parteienvertreter (idR Rechtsanwalt oder Steuerberater) ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) eingebracht werden. Dazu ist ein Login mittels ID-Austria notwendig. Wird ein Parteienvertreter bestellt, so ist dieser systemseitig automatisch berechtigt eine Meldung abzugeben. Der Rechtsträger selbst kann jedoch auch weiterhin selber Meldungen an das WiEReG einbringen.

Die drei betreffenden Meldungen wurden jeweils von unterschiedlichen Personen gemeldet, wobei die Meldungen 2018 und 2021 jeweils von Steuerberatern eingebracht wurden und die Meldung aus 2022 von der Gesellschaft selbst. Details zu den einzelnen Meldungen:

• Vollzugszahl 2 (Meldung eingetragen am ) Melder***16***. (FN ***17***)

• Vollzugszahl 3 (Meldung eingetragen am ) Melder: ***18*** (FN ***19***)

• Vollzugszahl 4 (Meldung eingetragen am ) Melder: ***1*** (FN ***3***)

Wir erfassen im WiEReG nicht, welche natürlichen Personen (somit welcher User für das USP-Login) verwendet wurde. Wenn Sie diese Information benötigen, können wir jedoch eine Anfrage an das USP stellen und dieses kann uns auch mitteilen, welche konkrete natürliche Person die Meldung abgegeben hat."

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Dazu wurde ergänzend an das USP die Anfrage gestellt, welche natürliche Person die Meldung am vorgenommen hat.

Dazu wurde mitgeteilt, dass die Meldung am , um 15:14 Uhr durch ***14*** erstattet worden sei.

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Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzstrafbehörde abgewiesen.

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In der mündlichen Verhandlung wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht:

"Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

Besch.: Pensionist, € 3.400,00 Pension. Die Schulden übersteigen derzeit das Vermögen, keine Sorgepflichten.

Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Steuerberater zuvor die Meldungen vorgenommen habe. In der Folge haben seine Nachfolgerinnen auf eine weitere Beauftragung gewartet, dies ist jedoch nicht erfolgt. Es hat sich in den Verhältnissen der Gesellschaft jedoch über Jahre hinweg nichts geändert.

V: Ich habe in dieser Beschwerdesache die WiEReG Behörde und das Unternehmensregister kontaktiert. Die sehen ganz genau, wann wer was elektronisch gemeldet hat. Daraus ergibt sich, dass zunächst Meldungen durch einen steuerlichen Vertreter vorgenommen wurden.

Nach der letzten Meldung vom , die Sie selbst elektronisch vorgenommen haben, war binnen Jahresfrist eine weitere jährliche Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vorzunehmen, die unterblieben ist.

Besch.: Ja, kann sein.

Mit Erinnerung v. wurde eine Frist bis eingeräumt und mit Erinnerung vom eine Frist bis . Die Erinnerungen wurden postalisch zugestellt.

Die ***1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Sie ist unter FN ***3*** im Firmenbuch erfasst. Seit sind Sie und die ***9*** Gesellschafter. Sie fungieren seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Das gegenständliche Finanzstrafverfahren wurde mit Einleitung vom anhängig gemacht. Die Einleitung wurde am übernommen.

Dazu gibt es eine Unterschrift auf der Verständigung über die Hinterlegung. Ist das Ihre Unterschrift?

Besch.: Nein.

V: Das ist ein RSa-Brief, den kann niemand anderer entgegennehmen. Das kann nicht Ihre Gattin übernommen haben.

Besch.: Meine Gattin unterschreibt mit ***12***. Das kann auch nicht ihre Unterschrift sein.

Vorhalt der Unterschrift vom :

Besch.: Ich kenne diese Unterschrift nicht.

Vorhalt der Unterschrift vom :

Besch.: Auch diese Unterschrift kenne ich nicht.

Vorhalt der Unterschrift vom :

Besch.: Auch diese Unterschrift ist nicht von mir.

V: Gibt es Angestellte an dieser Adresse ***?

Besch.: Es gibt ein Büro an dieser Adresse. Dort arbeitet auch mein Sohn, jedoch ist es auch nicht die Unterschrift meines Sohnes.

V: Die Unterschriften zeigen die Übernahme der Erinnerungen zu der Meldung, die Sie nicht vorgenommen haben. Sind Sie davon informiert worden?

Besch.: Ich weiß es nicht.

V: Sie haben dann die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zugestellt bekommen und haben dagegen Einspruch erhoben.

Besch.: Ja. Am Einspruch ist meine Unterschrift.

V: Dennoch ist noch immer keine Meldung erfolgt.

Besch.: Jetzt bin ich nicht mehr zuständig.

V: Am TT.2.2024 wurde ein Konkursverfahren eröffnet und ***10*** zum Masseverwalter bestellt.

Die Zwangsstrafe von € 4.000,00 ist von der Einbringung ausgesetzt.

Sie haben demnach schon die letzte Meldung vor der unterlassenen Meldung selbst vorgenommen. Sie konnten nicht davon ausgehen, dass die Meldung ein steuerlicher Vertreter vornehmen würde.

Besch.: Ich verweise auf meine Angaben zu Beginn der Verhandlung.

V: Das Ganze ist als Dauerdelikt zu sehen.

Besch.: Die Gesellschaft ist die längste Zeit schon tot. Ich verweise auf das Schreiben vom . Dass nach Einleitung des Verfahrens noch eine Meldung hätte erstattet werden müssen ist mir in dem Zusammenhang untergegangen.

Amtsbeauftragter: Keine weiteren Fragen.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens.

Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Verfahrens mit allenfalls Erteilung einer Rüge.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.

Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.

Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

§ 5 WiEReG:

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) Vor- und Zuname;

b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Staatsangehörigkeit;

e) Wohnsitz;

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;

b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);

b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;

c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.

d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.

e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.

4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,

b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;

c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:

Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.

Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.

Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträger nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrere unbefugte Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor.

Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß dem Finanzstrafgesetz das Bundesfinanzgericht zuständig.

Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Erinnerung vom , die Meldung soll bis nachgeholt werden, mit Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00.

Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom , Aufforderung bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, Androhung einer Zwangsstrafe von Euro 4.000,00.

Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 vom .

Einleitung des Finanzstrafverfahrens .

Aus dem vorgelegten Auszug aus dem WiEReG ergeben sich folgende bisherige Meldungen:

1. eingetragen am Übernahme aus dem URV (FB), 2 eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG (RT, ZMR), 3. eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG (RT), 4 eingetragen am Meldung gemäß § 5 WiEReG (RT

Strafverfügung v. , Strafe € 5.000,00 wegen vorsätzlicher Meldepflichtverletzung

Einspruch v. :

Sehr geehrte Damen und Herren,

Einspruch gegen die Strafverfügung v. erhebe ich das Rechtsmittel des Einspruches und begründe dies wie folgt:

Die von mir vertretenen Gesellschaft ***1*** mit Sitz in ***2*** hat in *** hat ein Wohnungsobjekt errichtet. Die Fertigstellung und der Verkauf erfolgten in den Jahren 2012 bis 2014. Aufgrund der teilweisen Nichtzahlung eines Käufers, der immerhin 30% des Objektes gekauft hat, wurde im Jahr 2016 ein aktiver Prozess gegen das Ehepaar ***6*** angestrengt. Der Prozess ist bis heute nicht einmal noch in der ersten Instanz beendet. Das Verfahren hat teilweise Baumängel hervorgebracht, für die gem. den Gewährleistungsrichtlinien die ausführenden Firmen geradestehen müssen, allerdings ist die Schwierigkeit, dass insgesamt 4 Gewerke betroffen sind und die betroffenen Firmen, es wurde von Seiten der ***1*** allen der Streit verkündet, weder die Sanierung bisher durchgeführt haben, noch konnte Einigung über die Verteilung der Kosten erzielt werden. So ist die Gesellschaft ***1*** derzeit mittellos.

Zwischenzeitig wurde durch Eigenantrag der Konkurs eröffnet, insbesondere deswegen, damit ein Masseverwalter den Aktivprozess fortführen kann.

Die Gesellschaftsverhältnisse der ***1*** haben sich seit einem Jahrzehnt nicht geändert. Dies wurde auch dem Firmenbuch mitgeteilt. Zwischenzeitig konnte ich feststellen, dass ich keinen Zugang zum USP habe. Irrtümlich meinte ich, dass die Mitteilungen an das Firmenbuch reichen würden. Ich ersuche Sie daher aufgrund des Irrtums die Strafe zu erlassen bzw. sollte dies nicht möglich sein, aufgrund der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen.

Niederschrift zur mündlichen Verhandlung in Abwesenheit v.

Aktenvermerk VM-00 401 672: mündliche Verhandlung vom vom Beschuldigten telefonisch abgesagt, neuer Termin für , 11 Uhr vereinbart.

Masseverwalter ***10*** seit

Zum Sachverhalt:

Nach der letzten Meldung vom , die der Beschuldigte selbst elektronisch vorgenommen hat, war binnen Jahresfrist eine weitere jährliche Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vorzunehmen, die unterblieben ist.

Mit Erinnerung v. wurde eine Frist bis eingeräumt und mit Erinnerung vom eine Frist bis . Die Erinnerungen wurden postalisch zugestellt.

Die ***1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Sie ist unter FN ***3*** im Firmenbuch erfasst. Seit sind der Beschuldigte und die ***9*** Gesellschafter. Der Beschuldigte fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Das gegenständliche Finanzstrafverfahren wurde mit Einleitung vom anhängig gemacht. Die Einleitung wurde am übernommen.

Am TT.2.2024 wurde ein Konkursverfahren eröffnet und ***10*** zum Masseverwalter bestellt.

Es wäre lediglich zu melden gewesen, dass keine Änderung eingetreten ist.

Die Meldung ist in der gesamten Zeit der handelsrechtlichen Vertretung des Beschuldigten unterblieben.

Die Zwangsstrafe von € 4.000,00 ist von der Einbringung ausgesetzt.

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem im Strafakt der Behörde sowie im Akt des BFG erliegenden Urkunden.

Zum objektiven Tatbestand:

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sind eine zumindest grob fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG sowie zweimalige Aufforderungen dieser nachzukommen.

Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat. Sie endet ebenfalls für einen Beschuldigten, wenn er in Folge Konkurseröffnung nicht mehr verpflichtet ist, die Meldung einzureichen.

Der verfahrensgegenständliche jährliche Meldevorgang wäre nach der letzten Meldung vom binnen Jahresfrist vorzunehmen gewesen. Diese Verpflichtung jährlich zu melden besteht auch, wenn keine Änderung in den Eigentümerverhältnissen eingetreten ist.

In der Folge ergingen Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen postalisch an die Firmenadresse.

Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt ().

Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. ); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. ; ; , Ra 2019/16/0027).

:

"Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0027). In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0027). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0136)."

Die Strafbarkeit der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 2 WiEReG ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am eingetreten und hat mit Ausscheiden des Beschuldigten als Geschäftsführer geendet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Beginn und Ende bei einem Dauerdelikt eben im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen, daher waren diese Daten im Rahmen einer Spruchergänzung/Spruchberichtigung durch das BFG in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen.

Täter und subjektive Tatseite:

Die ***1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Sie ist unter FN ***3*** im Firmenbuch erfasst. Seit sind der Beschuldigte und die ***9*** Gesellschafter. Der Beschuldigte fungiert seit als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Am TT.10.2016 wurde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet, das am TT.2.2017 aufgehoben wurde.

Am TT.2.2024 wurde ein Konkursverfahren eröffnet und ***10*** zum Masseverwalter bestellt.

Der Beschuldigte war nach handelsrechtlichen Vorgaben für die verfahrensgegenständliche jährliche Meldungserstattung nach § 5 WiEReG verantwortlich, daher ist er unmittelbarer Täter.

Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es in der Folge weiters erforderlich, dass zwei Erinnerungen ergehen und noch immer nicht gehandelt wird.

Der Beschuldigte hat selbst 2022 die Meldung vorgenommen, daher hatte er die Zugangsdaten um eine elektronische Meldung vornehmen zu können.

Er hat jedoch selbst nach Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens noch immer keine Nachmeldung vorgenommen, daher hat er die Verletzung der Meldepflicht vor dem Ende seines Dauerdeliktes in Folge seines Ausscheidens als Geschäftsführer zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Strafbemessung:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist eine Meldepflichtverletzung nach dieser Bestimmung bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.

Wie Zwangsstrafen ist naturgemäß auch eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar.

Verfahrensgegenständlich war einer Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe.

Der Beschuldigte hat eine überdurchschnittliche Pension.

Mildernd ist die Unbescholtenheit, erschwerend, dass der Beschuldigte selbst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen ihn weiterhin keine Meldung erstattet hat und daher das Verschulden höher ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und das Vorliegen des geringen Verschuldens des Täters ist nicht erfüllt.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG.

Durch diese Geldstrafe sind auch generalspezifische Erfordernisse (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) erfüllt.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300081.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAF-48466