Matratze als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 2016 veranlagt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Kosten aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 35 EStG 1988, den Alleinverdienerabsetzbetrag und einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag geltend. Die beantragten Kosten wurden bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom , eingebracht am , gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 Beschwerde. Er beantragte nach wie vor die Berücksichtigung der Kosten durch außergewöhnliche Belastung gem § 35 EStG 1988, den Alleinverdienerabsetzbetrag und einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag.
Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde um eine Ergänzung bezüglich einer ärztlichen Verordnung, um Hilfsmittel für eine außergewöhnliche Belastung nach § 35 EStG 1988 geltend machen zu können. Zudem ersuchte die belangte Behörde um eine ärztliche Verordnung für den Kuraufenthalt oder einen Nachweis der Ersätze von der Sozialversicherung.
Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes ein.
Die belangte Behörde erließ am eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom (eingebracht am ) als unbegründet ab. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, dass die Ausgaben für die Hilfsmittel aufgrund der außerordentlichen Belastung nach § 35 EStG 1988 nicht anerkannt werden können, da keine ärztliche Verordnung bzw keine Ersätze geleistet wurden.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Laut eigener Aussage leidet der Beschwerdeführer unter starken Halswirbel- und Lendenwirbelbeschwerden.
Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung von Dr. ***Name1***, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Laut diesem Schreiben steht der Beschwerdeführer wegen diverser chronischer Schmerzen in der Wirbelsäule in ärztlicher Behandlung und benötigt aus Sicht des Arztes zur Vermeidung von einer Verschlechterung seiner Symptome eine angepasste Matratze.
Zudem bringt er eine ärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2016 von Dr. ***Name2***, Arzt für Allgemeinmedizin, vor, in der die Diagnose "Cervicalsyndrom bei Blockwirbel, Rez. Lumboischialgie LWS-Blockaden" verzeichnet ist. Daraufhin wurde ein Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt bei der Sozialversicherung gestellt. Er verbrachte sohin vom bis einen Aufenthalt im ***Kurhotel*** in ***Ort1***. Vorgelegt wurden die Rechnung und die Therapiebestätigung des Hotels.
Der Beschwerdeführer bringt weiters eine Verordnung für Physiotherapie aufgrund seiner Nacken-Schulter-Probleme, den Befund einer Computertomografie vom und den Befund einer Polysomnographie mit CPAP vom Neurophysiologischen Labor der ***Klinik*** vom hervor.
Der Beschwerdeführer erwarb am ein Bett inklusive Lattenrost sowie eine Matratze bei der "Das Gesundheitshaus GmbH" um insgesamt 3.751,00 EUR. Die angeschaffte Matratze ist speziell auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers angepasst. Das Unternehmen Gesundheitshaus GmbH ist Partner des Instituts Proschlaf und gemeinsam haben sie eine Technologie entwickelt, um eine Matratze individuell auf den Körper anzupassen. Laut Homepage des Instituts Proschlaf untersucht das Institut physikalische Schlafforschung, wobei die Matratze einen hohen Einflussfaktor auf die Schlafqualität bildet.
Der Beschwerdeführer war mit ***'Ehefrau*** vom ***Datum1*** bis ***Datum2*** verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wohnt im ***Bf1-Adr***. ***'Ehefrau*** wohnt in der ***Adresse1***.
Der Beschwerdeführer lebt in keiner eingetragenen Partnerschaft und hat nicht wieder geheiratet.
2. Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Beschwerdeführer machte die Kosten für eine Matratze und einen Lattenrost als außergewöhnliche Belastung geltend. Zudem beantragte er die Gewährung eines Alleinverdienerabsetzbetrages und eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages.
1. Außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Aufwendungen für die Anschaffung der Matratze und des Lattenrosts außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs 1 EStG 1988 darstellen.
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2), muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 1 Abs 1 TS 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 idgF, sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
Gemäß § 4 der zitierten Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Hilfsmittel im Sinn der Verordnung sind Aufwendungen für Gegenstände und Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw zu mildern. Darunter fallen beispielsweise Krücken, orthopädische Behelfe, Prothesen, Badelifte, Blindenführhunde, Prothesen, Rollstühle und Stützapparate (Peyerl in Jakom/Peyerl, EStG (2024) § 35 Rz 25f).
Um kein Hilfsmittel handelt es sich jedoch bei einem Gut, das sich von einem handelsüblichen Gebrauchsgegenstand nicht unterscheidet und für jedermann nutzbar ist, es sei denn, dass es behinderungsspezifisch einsetzbar ist (Peyerl in Jakom/Peyerl, EStG (2024) § 35 Rz 26).
Unter Behinderung ist eine längerfristige Einschränkung zu verstehen. § 35 EStG 1988 stellt nicht auf eine vorübergehende, tageweise Minderung der Erwerbsfähigkeit ab, sondern auf einen auf längere Zeit bestehenden Zustand (Peyerl in Jakom/Peyerl, EStG (2024) § 35 Rz 2).
Die verfahrensgegenständliche Matratze und der Lattenrost können nicht unter den Begriff der Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung subsumiert werden. Matratzen sowie ein Lattenrost sind Gegenstände des täglichen Lebens und kein spezifisches Hilfsmittel (; ; RV/0279-F/09; ; ).
Auch wenn eine Matratze nach dem individuellen Körper der darauf liegenden Person angeschafft wird, so gilt diese Spezifizierung einer Matratze sowohl für beeinträchtigte oder behinderte Menschen als auch für gesunde Personen. Dies stellt keine spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse beeinträchtigter oder behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit dar ().
Matratzen von Proschlaf werden auch von gesunden Menschen aus Gründen der Bequemlichkeit und des Liegekomforts erworben. Die Matratze wie auch der Lattenrost zielen auf einen ungestörten Schlaf und die menschliche Gesundheit ab, sprechen jedoch kein spezifisches Krankheitsbild an. Für jeden Menschen ist ein Liegekomfort für eine gute Schlafqualität wichtig. Dass sowohl Matratze als auch Lattenrost aufgrund ihrer hohen Qualität geeignet sind, die Lebensqualität des Beschwerdeführers wesentlich positiv zu verbessern, steht außer Frage, doch dies würde auch vorliegen, wenn entsprechende körperliche Einschränkungen nicht vorlägen. Die Matratze und der Lattenrost sind somit als "für jedermann nutzbar" zu qualifizieren. Sie sind für jedermann am freien Markt erwerbbar, der gesundheitsbewusst und komfortabel leben möchte.
Betreffend die vorgelegte ärztliche Bestätigung ist festzuhalten, dass eine angepasste Matratze "benötigt", jedoch nicht angeordnet wird. Es handelt sich hierbei mehr um eine Empfehlung als eine ärztliche Vorschreibung. Ein Lattenrost wird gar nicht erwähnt.
Aus dem Sachverhalt geht zudem nicht hervor, dass der Sozialversicherungsträger einen Ersatz geleistet hat. Auch das ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Heilbehelf im geforderten Sinn handelt.
2. Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag unter den folgenden Voraussetzungen zu:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 601 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 813 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 268 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 7 284 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht demnach bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, dann zu, wenn die Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag bezieht.
Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben seit ***Datum2*** von ***'Ehefrau*** geschieden. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau wohnen laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister getrennt, wodurch keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Zudem hat keiner der Partner ein Kind und somit bezieht niemand den Kinderabsetzbetrag. Es geht somit aus dem Gesetz eindeutig hervor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen, da er im Vorlageantrag lediglich darauf hinweist, für seine geschiedene Frau nach wie vor zu sorgen.
3. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs 6 Z 1 TS 1 EStG 1988 steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag unter den folgenden Voraussetzungen zu:
Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 673 Euro jährlich erzielt und
der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 476 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 24 196 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24 196 Euro und 30 957 Euro auf null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1 002 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21 245 Euro und 30 957 Euro auf null.
Gemäß § 33 Abs 6 Z 1 TS 1 EStG 1988 steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag nur dann zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt.
Wie bereits erläutert ist der Beschwerdeführer seit ***Datum2*** von ***'Ehefrau*** geschieden. Er lebt in keiner eingetragenen Partnerschaft und hat nicht wieder geheiratet. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages liegen ex lege nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100249.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAF-48465