Vier Monate Vorbereitungszeit je Teilprüfung (auch für Wiederholungsprüfungen) und daher Berufsausbildung bei der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101981/2024-RS1 | Auch die Vorbereitung auf eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung der Externistenreifeprüfung kann Berufsausbildung sein, da der Prüfungserfolg in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Kriterium ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom mit dem
1.: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend ***2***, geb. ***3***,
für die Zeiträume April 2021 bis November 2021,
April 2022 bis August 2022 und
Jänner 2023 bis Juni 2023
und
2.: Familienbeihilfe betreffend ***4***, geb. ***5***,
für die Zeiträume April 2021 bis November 2021 und
April 2022 bis Juli 2022
zurückgefordert worden sind, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung wird
1.: betreffend ***2*** auf die Zeiträume
April 2021 bis Juli 2021 (Rückforderungsbetrag nunmehr Familienbeihilfe € 594,40, Kinderabsetzbetrag € 233,60) und
April 2022 bis Juli 2022 (Rückforderungsbetrag nunmehr Familienbeihilfe € 688,80, Kinderabsetzbetrag € 233,60)1
eingeschränkt.
Die Rückforderung für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 (Familienbeihilfe € 1.048,20, Kinderabsetzbetrag € 370,80) bleibt unverändert,
2.: betreffend ***4*** auf den Zeitraum
April 2021 bis Juli 2021 (Rückforderungsbetrag nunmehr € 28,40) eingeschränkt.
Die Rückforderung für den Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 (Familienbeihilfe € 28,40) bleibt unverändert.
Der Rückforderungsbetrag beträgt daher insgesamt
Familienbeihilfe (FB): € 2.388,20
Kinderabsetzbetrag (KG): € 838,00
Gesamt: € 3.226,20
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend ***2***2, geb. am ***3***, für die Zeiträume April 2021 bis November 2021, April 2022 bis August 2022 und Jänner 2023 bis Juni 2023 sowie Familienbeihilfe betreffend ***4***, geb. am ***5***, für die Zeiträume April 2021 bis November 2021 und April 2022 bis August 2022 zurückgefordert.
Die Rückforderung bezüglich ***2*** wurde wie folgt begründet:
Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Im Falle der Externistenreifeprüfung erhalten Sie Familienbeihilfe für maximal vier Monate je Teilprüfung.
Da ***2*** nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur zu 2 Teilprüfungen angetreten ist, besteht für oben angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aufgrund §15 FLAG wird die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober bis März 2021 nicht zurückgefordert.
Für ***4*** wurde die anteilige Geschwisterstaffel gem. § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde, in der der Bf. eine mündliche Senatsverhandlung beantragte und folgendes vorbrachte:
Seine Tochter besuche seit Dezember 2018 die Maturaschule Dr. Roland. Sie nehme an keinen Kursen teil, sondern erarbeite sich den Lehrstoff an Hand von Skripten selbst. Insgesamt seien 10 Teil(-zulassungs)prüfungen vorgesehen gewesen, wovon seine Tochter bereits 9 absolviert habe. Der nächste Antritt sei für Oktober 2023 geplant, die Maturaprüfung für das Frühjahr 2024.
Hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten führte der Bf. wörtlich aus:
"Anmeldungen zu den Prüfungen sind in den Monaten September, November, Jänner, März und Mai möglich. Die Prüfungen finden dann in den Monaten Oktober, Dezember, Februar, April und Juni statt. In der Praxis kommt es jedoch sehr häufig vor, dass der Antritt zum geplanten Prüfungstermin faktisch nicht möglich ist, da in der Regel eine hohe Anzahl von Anmeldungen vorliegt, wodurch häufig eine Zuteilung auf eine Warteliste erfolgt. Meine Tochter hat sich in der Vergangenheit mehrfach zu einem bestimmten Prüfungstermin angemeldet, konnte jedoch die Prüfung aufgrund zu geringer Prüfungskapazitäten nicht ablegen. Diesen Punkt kann die Maturaschule Dr. Roland bestätigen."
Zur weiteren Begründung verwies der Bf. zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10,1999, 97/15/0111), wonach Berufsausbildung bei ernstlichem Bemühen um den Ausbildungserfolg vorliege, wobei essentieller Bestandteil der Antritt zu Prüfungen gehöre. Seine Tochter sei zu neun von 10 Prüfungen angetreten.
Der Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ, 23 0104/5-V/3/96, werde davon ausgegangen, dass pro Prüfung ein Anspruchszeitraum von 4 Monaten begründet werde:
Wörtlich laute dieser:
"Aufgrund des freizügigen Systems der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung kann einerseits weder die Schuldauer exakt festgelegt werden, noch die Neuregelung des § 2 Abs. 1
lit. b, aa, angewendet werden. Andererseits stellt die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, die Dauer des Anspruches auf Familienbeihiife bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig zu machen, ist die Familienbeihilfe bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren:
Um die Externistenreifeprüfung zu erlangen, sind bis zu 13 Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung (- die eigentliche Reifeprüfung) abzulegen. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen
ist von der schulischen Vorbildung abhängig. Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu können, ist es unerlässlich festzustellen, wie viele Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit noch erforderlich sind, um zur Hauptprüfung antreten zu können.
Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach
der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat..."
Unter Berücksichtigung der UFS Entscheidung vom stehe im konkreten Fall bei 10 Teilprüfungen ein Zeitraum von 40 Monaten zur Verfügung. Bei einem Ausbildungsbeginn im Dezember 2018 würde dieser Zeitraum (40 Monate) grundsätzlich im März 2022 enden.
Als Nachweis der bisher von seiner Tochter absolvierten Prüfungen legte der Bf. eine entsprechende Bestätigung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion Wien vor:
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liege bei Besuch einer Maturaschule nur dann vor, wenn sich das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antritt zu den erforderlichen Prüfungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes manifestiere. (vgl. ). Eine Ausbildung, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antrete, könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ). Wenn eine Ausbildung mit weitgehendem zeitlichen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung des Ausbildungsablaufes erfolge, sei bereits bei der Planung Bedacht auf einen möglichst zeitnahen Abschluss zu legen.
Eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sei dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt werde. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richte sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginne mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat. Pro Teilprüfung stehen maximal vier Monate zur Verfügung.
Entscheidend für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei somit die Anzahl der noch offenen Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Tochter habe im September 2020 das 18. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunktseien noch drei Zulassungsprüfungen offen gewesen. Für die erfolgreich abgelegten Prüfungen in Chemie und Physik sei die Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 und September 2022 bis Dezember 2022 - somit 8 Monate für 2 Zulassungsprüfungen gewährt worden. Hinsichtlich der letzten ausstehenden Zulassungsprüfung in Französisch sei bis dato kein Nachweis über einen positiven Abschluss erbracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der über FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag vom , in dem der Bf. auf ein Telefonat seiner Ehefrau mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde verwies, im Zuge dessen sich herausgestellt habe, dass der Arztbrief von Frau Dr. med. univ. ***7***, BA, Fachärztin für Psychiatrie sowie der klinisch-psychologische Befund von Frau Mag. ***6***, Klinische Psychologin und Psychotherapeutin, beide Unterlagen aus dem Jahr 2022, anscheinend niemals beim Finanzamt erfasst worden seien, obwohl diese Unterlagen in Kopie mit der Post geschickt worden seien. Die Dauerdiagnose "Rezidivierende depressive Störung" sei Anfang 2022 gestellt worden. Seine Tochter sei schon in den Jahren davor in therapeutischer gewesen Behandlung und habe auch Suizidgedanken gehabt. Die Würdigung, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden müsse sowie, dass eine Ausbildung, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antrete, nicht als Berufsausbildung gewertet werden könne, werde aufgrund der Dauerdiagnose "rezidivierende depressive Störung" in ein anderes Licht gestellt.
Seiner Tochter sei es aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen, die Prüfungen in einem kürzeren Zeitraum abzulegen.
Das Bundesfinanzgericht richtete mit Vorhalt vom folgende Fragen an den Bf:
• Ist Ihre Tochter ***2*** 2023 zur Zulassungsprüfung in Französisch angetreten?
• Bitte legen Sie gegebenenfalls eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Externistenprüfungskommission vor
• Wann hat sich ***2*** gegebenenfalls für die Prüfung angemeldet?
• Bitte legen Sie auch diesbezüglich eine Bestätigung bzw. einen Nachweis vor.
• Ist ***2*** bereits zur Reifeprüfung angetreten?
• Wenn ja, legen Sie bitte das Reifeprüfungszeugnis vor.
Der Bf. antwortete, dass seine Tochter zwar 2024 zu Französisch angetreten sei die Prüfung nicht geschafft habe und schließlich die Maturaschule beendet habe. Sie habe jedoch im September 2024 die Ausbildung zur diplomierten Lebens-und Sozialberaterin begonnen.
Seit November 2022 arbeite sie bei der Fa. ***8*** in ***9*** und zwar von Beginn an 30 Wochenstunden.
Im November 2023 sei sie von zu Hause ausgezogen.
Er habe alle drei Monate dem Finanzamt Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Erst nach positiver Beurteilung habe er die Familienbeihilfe wieder rhalten. Er habe daher in gutem Glauben an einen Rechtsstaat darauf vertraut, dass der Bezug der Familienbeihilfe in Ordnung sei. Es sei daher völlig unverständlich, dass die Familienbeihilfe nun rückwirkend zurückgefordert werde.
Der Bf. wurde im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen, seine Tochter habe sich in der Vergangenheit mehrfach zu einem bestimmten Prüfungstermin angemeldet, habe jedoch die Prüfung aufgrund zu geringer Prüfungskapazitäten nicht ablegen können sowie den Ausführungen im Vorlageantrag, seine Tochter habe wegen einer psychischen Erkrankung nicht bzw. nicht öfter zu Prüfungen antreten können ersucht, zu präzisieren, welcher Umstand seine Tochter im jeweiligen Rückforderungszeitraum lt. Bescheid davon abgehalten habe, zu einer Prüfung anzutreten.
Per E-Mail vom antwortete der Bf.-auszugsweise- wie folgt:
Es war tatsächlich so, dass es einige Male vorgekommen ist, dass sich ***2*** nicht zur Prüfung anmelden konnte, weil die zulässige Anzahl von Prüflingen erreicht wurde, es aber mehr Anmelder gegeben hat. Die Anmeldung zu den Prüfungen musste immer Vorort im Externistensekretariat des Wiedner Gymnasiums in Wien erfolgen. Dieses Gymnasium wurde ihr von Beginn weg zugeteilt. Sie ist dabei immer sehr früh öffentlich von ***10*** nach Wien mit dem Zug gefahren. Dort musste sie dann warten. War die mögliche Anzahl erreicht, musste sie unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren. Für uns war es immer unverständlich, dass man sich zu den Prüfungen nicht online anmelden konnte. Dann musste sie warten, bis wieder eine Möglichkeit für eine Prüfung gegeben war. Das ist einige Male passiert.
……………
Dazu gibt es aber nirgends Aufzeichnungen, da sie ja unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren musste, wenn die Anzahl an Prüflingen erreicht wurde.
Manchmal konnte ***2*** nicht zu Prüfungen antreten, da es ihr auf Grund der psychischen Erkrankung nicht möglich war, das Elternhaus zu verlassen. Das ist leider auch einige Male passiert.
Wir mussten ***2*** in der 7. Klasse Gymnasium ***10*** aus der Schule nehmen, da sie damals aus psychischen Gründen nicht mehr in die Schule gehen konnte. Wir haben das als Eltern leider auch zu spät erkannt. ***2*** war immer eine Vorzugsschülerin.
***2*** hat selbst entschieden, den Weg über eine Externistenausbildung einzuschlagen und so die Matura zu absolvieren
Das ist teilweise gelungen, teilweise nicht, schlussendlich musste sie sich eingestehen, dass es so für sie nicht machbar ist.
Wir wurden in dieser Zeit vom Finanzamt alle 3 Monate mit immer den gleichen Fragen gequält, mussten immer wieder die gleichen Unterlagen übermitteln.
Das Finanzamt hat diese Unterlagen überprüft und die Auszahlung der Familienbeihilfe auch genehmigt und per Bescheid festgestellt.
Ich war bisher immer der Rechtsmeinung, dass man sich auf Bescheide vom Finanzamt verlassen kann und diese Bescheide rechtssicher sind.
Im Zuge des Vorlageantrages legte der Bf. einen Arztbrief von Fr. Dr. ***11*** vom und einen klinisch-psychologischen Befund von Fr. Mag. ***6*** vom vor. Der Inhalt wird auszugsweise widergegeben:
Ad Arztbrief:
……..befindet sich seit in meiner Behandlung.
…….
Dauerdiagnose: Rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode
Aktuelle Dauermedikamente:…
Procedere: Dtl. Besserung der depressiven Symptomatik unter SSRl und ambulanter Psychotherapie
Nächster Termin:
Ad Befund:
Frau……..berichtet, dass sie sich depressiv fühle. In den letzten Monaten fühlte sie sich stabil, seit einigen Wochen gehe es ihr wieder schlechter.
………..
Interpretation und Zusammenfassung:
Zum Untersuchungszeitpunkt zeigen sich bei durchschnittlichem prämorbiden Intelligenzniveau adäquate Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Umstellbarkeit und Merkfähigkeit. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine psychogen bedingte Leistungshemmung.
Die Persönlichkeitsuntersuchung zeigt eine rez. depr. Störung (F33.0 - ggw. leichtgradig mit unspezifischer Ängstlichkeit) mit unkontrollierbaren Gefühlsausbrüchen, innerer Unruhe, angstmachenden Gedanken, Grübelneigung, Antriebsminderung und psychosomatischen Reaktionen. Die Persönlichkeit ist auf neurotischem Niveau anzusiedeln und weist selbstunsichere-ängstlich/vermeidende Anteile auf. Der subjektive Leidensdruck ist hoch, impulsive Reaktionen werden zur Spannungsreduktion eingesetzt (F63.9 - Kaufverhalten).
Dem elektronisch System FABIAN und dem Akteninhalt ist folgender Informationsaustausch zwischen der belangten Behörde und dem Bf. in Form von Mitteilungen bezüglich der gewährten Familienbeihilfe und der Anspruchsüberprüfung zu entnehmen:
- , Mitteilung (M): Anspruch (A): 9/2004-9/2020 (Anm.: 18. Lebensjahr)
- 2019: keine Überprüfung
- : Vorlage der Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom betr. Zulassung zur Externistenprüfung gemäß Antrag vom
- : Vorlage der Bescheinigung der Maturaschule Dr. Roland vom , wonach sich ***2*** am für den Fernlehrgang "Vorbereitung auf die AHS-Matura" angemeldet habe, dieser entspreche einem Schulbesuch von 20 Wochenstunden.
- , M: A bis 6/21
- : M: A bis 6/21
- : neuerliche Übermittlung der Bescheinigung+Antrag auf Weitergewährung
- : A
- : Beantwortung
- : Prüfungsantritte in Physik und Chemie geplant für 10/2021 bzw. 12/2021
- : M: A bis 10/2021
- : Vorhalt bezügl. weiterer Tätigkeit
- Vorhaltsbeantwortung: zu Physik nicht angetreten, Chemie 6/2021 nicht bestanden, nächster Antritt für 12/2021 geplant
- : A bis 12/2021
- : A
- Beantwortung: in 3 Fächern noch Prüfungen abzulegen
- : M: A bis 6/2022
- A bzw Antwort vom : Chemie posititv 3/2022, Physik geplant für 10/2022, Französisch vorraussichtlich 12/2022
- , M: A bis 6/2023
- :
- : Französisch für 10/2023 geplant
Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte der Bf. der belangten Behörde zwei Bestätigungen der Externistenprüfungskommission vor, aus denen hervorgeht, dass die Tochter am und am in Chemie angetreten ist, die Prüfungen aber nicht bestanden hat.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Bf., ***2***, geb. am ***3***, besuchte zunächst das Gymnasium.
Die 7. Klasse wurde nicht beendet.
Ab Dezember 2018 besuchte sie die Maturaschule Dr. Roland und bereitete sich auf die Externistenreifeprüfung in Form eines Fernstudiums vor.
Am ***12*** vollendete sie das 18. Lebensjahr. Bis dahin hatte sie bereits den Großteil der ausständigen Prüfungen absolviert, zuletzt Biologie am .
Gem. § 15 FLAG 1967 wurde als Folge der Covid 19 Pandemie Familienbeihilfe bis inkl. März 2021 gewährt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch die Prüfungen in Chemie, Physik und Französisch ausständig.
In Chemie trat sie erstmals am , und am zur 1. Wiederholung an und bestand die Prüfung schließlich am .
In Physik trat sie erstmals am an und bestand die Prüfung.
In Französisch trat sie im Juni 2024 an und bestand die Prüfung nicht.
Die Externistenreifeprüfung wurde nicht absolviert.
Ab November 2022 arbeitete ***2*** für 30 Wochenstunden bei der Fa. ***8***
Im September 2024 begann sie eine Ausbildung zur Lebens-und Sozialberaterin.
Die psychische Erkrankung von ***2***, die sich in der Dauerdiagnose "Rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode" manifestiert, führte nicht zu Unterbrechung oder Beendigung der Berufsausbildung.
Der Bf. bezog für das Kind ***4***, geb. ***5***, ebenfalls Familienbeihilfe für die betreffend ***2*** strittigen Zeiträume und zwar für April 2021 bis November 2021 und für April 2022 bis Juli 2022. Mit Juli 2022 endete der Anspruch für ***4*** wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 lit g i.V.m § 2 Abs. 9 litb FLAG 1967 (Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus auf Grund der Covid 19 Pandemie).
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verewaltungsakt sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erweisen anzusehen ist oder nicht.
Bei der Frage, ob sich ein Kind in Berufsausbildung befindet handelt es sich um eine Tatfrage, die die Beihilfenbehörden bzw. das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beatworten hat ().
Geht es um abgabenrechtliche Begünstigungen (wozu auch die Gewährung von Familienbeihilfe gehört), liegt es an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden können. Es besteht diesbezüglich also eine Behauptungs- und Nachweispflicht des Begünstigungswerbers. (Vgl , , , ).
Der Bf. hat keine weiteren Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen, die Krankheit der Tochter hätte zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung geführt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die am ***3*** geborene Tochter des Bf. vollendete am ***12*** das 18. Lebensjahr.
Gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Der Verwaltungsgserichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum (im jeweiligen Monat) zu beantworten ist, dies ist auch auf die Berufsausbildung anzuwenden ().
Gem. § 15 Abs. 1 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach § 8 FLAG 1967. Dieser lautet:
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
…………………………………
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet (Anm. 4, für 2023: 174,7 €)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
………………..
3.
ab , wenn sie
a)
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5, für 2023: 7,5 €)
………………….
Steuerpflichtige, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Dies gilt auch für den gem. § 33 Abs.3 EStG 1988 gewährten Kinderabsetzbetrag.
Zunächst wird festgehalten, dass der belangten Behörde insoweit zugestimmt wird, als dem Bf. bis März 2021 Familienbeihilfe gem. § 15 FLAG 1967 zusteht.
Strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch, ob sich die Tochter des Bf. in den von der Rückforderung betroffenen Zeiträumen in Berufsausbildung befunden hat.
Das Familienlastenausgleichsgesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs "Berufsausbildung".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen aber unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. ; ).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (welcher inländische Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich.
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; ; ; ).
Die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. ).
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2, Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Mit der Bestätigung der Maturaschule, dass deren Teilnahme einem wöchentlichen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden entspricht und dem darüber hinaus anzunehmenden erforderlichen Lernaufwand sieht der erkennende Senat dieses Kriterium als erfüllt an.
Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ; ).
Die Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und den darin geregelten Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder.
Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit. b jedoch von Bedeutung sein, je nachdem, ob sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung, so wie etwa auch Urlaube oder Schulferien, oder zu einer mehrjährigen Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt. Nur im ersten Fall bleibt der bereits vorher aufrechte Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, nicht jedoch bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung (siehe ).
Weiters ist eine Krankheit gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 im Beihilfenrecht unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich, wenn diese eine Behinderung darstellt, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, worauf es allerdings im gegenständlichen Fall keine Hinweise gibt (vgl. z.B. ). Im Übrigen müsste eine anspruchsbegründende Behinderung gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Gutachten des Sozialministeriumservice festgestellt werden.
Für die verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeiträume folgendes auszuführen:
Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auf den Erlass des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 und leitet daraus ab, ihm stünden jedenfalls 40 Monate Familienbeihilfe zu, da die Tochter in der Maturaschule insgesamt 10 Zulassungsprüfungen zu absolvieren habe.
Der Erlass stützte sich auf die schon bis dahin in den Maturaschulen geübte Praxis, wonach vier Monate Vorbereitungszeit auf eine Zulassungsprüfung als ausreichend angesehen worden sind.
Auch die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung offenbar auf diesen Erlass ohne ihn zu zitieren, da sie für Zeiträume vom (erfolgreichen) Prüfungsantritt im März 2022 und im Dezember 2022 rückwirkend für vier Monate die Familienbeihilfe nicht zurückforderte (siehe auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung).
Für das Bundefinanzgericht stellt der Erlass keine bindende Rechtsgrundlage dar. Bereits der Unabhängige Finanzsenat und auch das Bundesfinanzgericht haben jedoch in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Gegenstand sei ausreichend, und haben als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule herangezogen. UFS und BFG haben aber auch betont, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handle und stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. (siehe etwa die bei zitierten Entscheidungen von UFS und BFG). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht unschlüssig, die in dem Erlass und auch von den Maturaschulen selbst als ausreichend angesehene Prüfungsvorbereitung mit vier Monaten pro Prüfung anzunehmen.
Der Auffassung des Bf., die Dauer des Familienbeihilfenanspruchs richte sich gemäß dem Erlass unter Berücksichtigung einer viermonatigen Vorbereitungszeit nach der Anzahl der insgesamt noch zu absolvierenden Teilprüfungen, kann nicht gefolgt werden. Der Erlass stellt zu Recht auf die mit Erreichen der Volljährigkeit noch offene Anzahl an Teilprüfungen ab, da sich die Frage, ob sich ein Kind in Berufsausbildung befindet erst mit Erreichen der Volljährigkeit stellt. Bis dahin besteht jedenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit.a.
Vor allem die im Erlass vertretene Ansicht, Wiederholungsprüfungsantritte als solche vermittelten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ist lebensfremd, da gerade für eine Wiederholungsprüfung intensiver gelernt werden muss. Das Nichtbestehen einer Prüfung ist nicht in jedem Fall auf mangelnde Vorbereitung zurückzuführen (vgl. ). Auch der Verwaltungsgerichtshof judizierte bereits mehrfach, dass das erfolgreiche Bestehe einer Prüfung grundsätzlich nicht das wesentliche Kriterium ist um von einer Berufsausbildung zu sprechen (siehe die dazu bereits oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Für den gegenständlichen Sachverhalt gelangte das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zu folgender Auffassung:
Die Tochter des Bf. ist nachweislich am erstmals zur Prüfung in Chemie angetreten. Der letzte Prüfungsantritt davor war am (Biologie). Eine Vorbereitungszeit von einem Jahr kann jedoch nicht mehr als anspruchserhaltende angemessene Vorbereitungszeit betrachtet werden, sodass ein Beihilfenanspruch vor Juni 2021 nicht in Betracht kommt.
Die belangte Behörde hat jedoch außer Acht gelassen, dass die Tochter am zur Wiederholungsprüfung angetreten ist. Vier Monate Vorbereitungszeit dafür rückgerechnet ergeben eine Vorbereitungszeit ab August 2021. Da auch beim Antritt zu einer Wiederholungsprüfung ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sind vier Monate Vorbereitungszeit als ausreichend anzusehen.
Dem Bf. steht daher ab August 2021 bis November 2021 Familienbeihilfe zu.
Für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 wurde bereits von der belangen Behörde der Anspruch auf Grund des Prüfungsnantrittes am anerkannt.
Für den nächsten Prüfungsantritt am in Physik ist es ebenfalls nicht unschlüssig eine Vorbereitungszeit von vier Monaten anzunehmen.
Vier Monate rückgerechnet ergeben den . Familienbeihilfe wird gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Familienbeihilfe steht daher ab August 2022 bis Dezember 2022 zu (vgl. dazu ).
Die Rückforderung wird auf die Monate April 2022 bis Juli 2022 eingeschränkt.
Für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist der belangten Behörde zu folgen, wonach sich die Tochter nicht in Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung befunden hat. Dies zum Einen deshalb, da sie ab November 2022 im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt war und grundsätzlich auszuschließen ist, dass neben einer Beschäftigung oder Berufstätigkeit in erheblichem Ausmaß die volle Zeit des Kindes für die Berufsausbildung zur Verfügung steht. (vgl. z.B. bezügl. Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung).
Zum Anderen ist sie erst im Juni 2024 zur letzten Prüfung (Französisch) angetreten. Ein Zeitraum von eineinhalb Jahren stellt jedoch keinen anspruchsbegründenden angemessenen Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung mehr dar und kann daher auch diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Tochter ernsthaft und zielstrebig um den Ausbildungserfolg bemühte (siehe dazu hinsichtlich Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes)
Wenn der Bf. darauf verweist, dass seine Tochter krankheitsbedingt nicht bzw. nicht öfter zu Prüfungen antreten konnte, so kann dieses Argument der Beschwerde jedenfalls für den Zeitraum ab Jänner 2023 nicht zum Erfolg verhelfen, da, wie bereits ausgeführt, bereits die Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden ausschließt, dass die Ausbildung an der Maturaschule die volle Zeit in Anspruch genommen hat.
Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt z.B. im Erkenntnis vom , 90/14/0108 als nicht beihilfenschädliche Unterbrechungen Erkrankungen, Urlaube und Schulferien an, also Ereignisse, die den Ausbildungsvorgang und damit einen bereits bestehenden Anspruchszeitraum auf begrenzte Zeit unterbrechen. Daraus folgt, dass sich das Kind im Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Erkrankung in der entsprechenden Berufsausbildung befinden muss. Der Bf. brachte vor, die unbetrittenermaßen bestehende psychische Erkrankung der Tochter habe in der 7. Klasse des Gymnasiums begonnen, somit noch vor Dezember 2018 in dem sie sich nach dem Abbruch des Gymnasiums in der Maturaschule anmeldete. Der Eintritt der Erkrankung liegt somit vor Beginn der Berufsausbildung und stellt keine Unterbrechung derselben dar. Eine Krankheit an sich stellt, wie bereits ausgeführt, keinen Anspruchsgrund für die Familienbeihilfe dar. Dass die Tochter auf Grund ihrer Erkrankung erwerbsunfähig sei und ihr deshalb die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 zustünden behauptet der Bf. nicht und bietet der Sachverhalt auch dafür keinen Anhaltspunkt, hat doch die Tochter ab November 2022 gearbeitet und im September 2024 eine weitere Berufsausbildung begonnen.
Im Übrigen attestiert die Ärztin in ihrem Arztbrief vom der Tochter des Bf. eine deutliche Besserung des Krankheitsbildes unter der empfohlenen Medikation und stellt auch die klinische Psychologin in ihrem Befund vom fest, dass adäquate Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Umstellbarkeit und Merkfähigkeit vorlägen und sich keine Hinweise auf eine psychogen bedingte Leistungshemmung ergeben hätten. Die Aussagen der beiden Sachverständigen decken sich auch durchaus mit den (erfolgreichen) Prüfungsantritten im März und Dezember 2022.
Zum sinngemäß erstatteten Beschwerdevorbringen, die Tochter habe sich "öfters" aus organisatorischen Gründen, die im Bereich der Maturaschule gelegen seien, zu Prüfungen nicht anmelden können, machte der Bf. trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht keine näheren Angaben, inwieweit dieser Umstand die Rückforderung in den betreffenden Zeiträumen rechtswidrig gemacht hätte.
Als Ergebnis der rechtlichen Würdigung wird daher betreffend ***2***
1.: der Rückforderungszeitraum April 2021 bis November 2021 auf die Monate April 2021 bis Juli 2021 eingeschränkt.
2.: der Rückforderungszeitraum April 2022 bis August 2022 auf die Monate April 2022 bis Juli 2022 eingeschränkt.
3.: Der Rückforderungszeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 bleibt unverändert.
Betreffend ***4*** wurde dem Bf. die Familienbeihilfe zunächst inklusive des Erhöhungsbetrages für zwei Kinder gem. § 8 Abs.3 FLAG 1967 ausgezahlt.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe endete für ***4*** gem. § 2 Abs. 1 lit.g i.V.m. Abs.9 lit.b FLAG 1967 mit Juli 2022.
Infolge der teilweisen Rückforderung von Familienbeihilfe betreffend ***2*** lt. Bescheid wurde die Rückforderung des Erhöhungsbetrages betreffend ***4*** für die Zeiträume April 2021 bis November 2012 und April 2022 bis Juli 2022 (infolge Ende des grundsätzlichen Anspruches) bescheidmäßig festgesetzt.
Die Änderung der Rückforderungszeiträume betreffend ***2*** führt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (des Erhöhungsbetrages) betreffend ***4*** zu folgender Änderung:
Die Rückforderung betreffend April 2021 bis November 2021 wird auf die Monate April 2021 bis Juli 2021 eingeschränkt.
Die Rückforderung betreffend April 2022 bis Juli 2022 bleibt unverändert.
Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages "neu" wurden die im elektronische System FABIAN vorhandenen Daten bezüglich der bisherigen Auszahlungs/bzw. Rückforderungsbeträge herangezogen, wie in der untenstehenden Tabelle ersichtlich:
Rückforderung betreffend ***2***:
4/2021-7/2021: FB: 594,40 (148,60x4)
KG: 233,60 (58,40x4)
4/2022-7/2022: FB: 688,80 (172,20x4)
KG: 233,60 (58,40x4)
1/2023-6/2023: FB: 1.048,20 (174,70x6)
KG: 370,80 (61,80x6)
Rückforderung betreffend ***4***:
4/2021-7/2021: FB: 28,40 (7,10x4)
4/2022-7/2022: FB: 28,40 (7,10x4)
Zum übrigen Beschwerdevorbringen des Bf., er habe immer wieder die gleichen Unterlagen vorlegen müssen und sei ihm die Familienbeihilfe bescheidmäßig zuerkannt worden bzw. habe er sich auf die Richtigkeit dieser "Bescheide" verlassen, ist folgendes auszuführen:
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen.
Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Gemäß § 13 FLAG ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
Damit ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Mitteilung kein Bescheid ist und daher damit kein Rechtsanspruch begründet wird. In der Mitteilung wird auf Grund eines zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung vorliegenden Sachverhaltes zunächst ein zukünftiger Anspruch angenommen (). Es handelt sich um eine bloße Information. Die vorliegenden Anspruchsüberprüfungsschreiben zeigen i.Z. mit den ausgestellten Mitteilungen (siehe deren Auflistung in den Entscheidungründen), dass die Familienbeihilfe jeweils auf Grund der Angaben des Bf. über zukünftige Ereignisse, nämlich die geplanten Prüfungsantritte der Tochter, weiter gewährt wurde. Da nach diesen auch dezidiert von der belangten Behörde gefragt wurde, muss für den Bf. erkennbar gewesen sein, dass für die Weitergewährung der Familienbeihilfe diese Prüfungsantritte essentiell sind und weiters, dass fehlende Prüfungsantritte hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches Konsequenzen haben würden. Er konnte daher nicht in gutem Glauben, wie er vorbringt, davon ausgehen, dass die Familienbeihilfe jedenfalls weiter ausbezahlt würde, wenn die Weitergewährung von in der Zukunft liegenden Ereignissen abhing, deren Eintritt im Zeitpunkt der Weitergewährung ungewiss war.
Im Übrigen regelt § 26 FLAG 1967 eine objektive Rückzahlungsverpflichtung:
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
…………………………
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen sowie z.B. ).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).
Auf die Möglichkeit beim FA Österreich Ratenzahlung oder Nachsicht gem. § 236 BAO zu beatragen wird hingewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Frage, wann grundsätzlich Berufsausbildung i.S. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, folgt das Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.
Die Frage, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in den von der Rückforderung umfassten Zeiträumen in Berufsausbildung befand ist eine Frage Beweiswürdigung, die der (ordentlichen) Revision nicht zugänglich ist.
Wien, am
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Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101981.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAF-48462