Widerrechtliche Verwendung eines Kfz: Gegenbeweis zur Standortvermutung nicht erfolgt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend NoVA und KfzSt 03-06/2021, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheiden vom setzte die Abgabenbehörde Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) iHv € 370,13, sowie Normverbrauchsabgabe iHv € 2.468,45 fest.
Die Festsetzungen seien jeweils erforderlich gewesen, da eine Selbstberechnung der KfzSt bzw. der NoVA unterblieben seien. Nach Wiedergabe des § 82 Abs. 8 KFG wurde ausgeführt, das Finanzamt gehe davon aus, dass das streitgegenständliche Kfz seinen dauernden Standort in Österreich habe. Mangels Zulassung in Österreich sei die Abgabenschuld nach § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 bzw. § 1 Z. 3 lit. b NoVAG infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.
2. Gegen beide Bescheide wurde am die Beschwerde eingebracht. Begründet wurde diese damit, dass die Bf zwar Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei, dieses sich aber stets an der Adresse ***Adr_D*** in ***Wohnort_D*** in ***D*** befunden habe und sich nach wie vor dort befinde. Es sei dort von den Eltern der Bf verwendet und in deren Garage untergestellt worden. Es sei lediglich einmal, nämlich am , in Österreich verwendet worden, als die Bf einen dringenden Arzttermin wahrnehmen habe müssen, wobei das Fahrzeug nicht einmal von der Bf selbst, sondern von ihrem Ehemann gefahren worden sei. Das Fahrzeug hätte danach umgehend wieder nach ***D*** verbracht werden sollen, was jedoch aufgrund der kurz darauf eingetretenen Covid-19-Maßnahmen der deutschen Bundesregierung über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht möglich gewesen sei, ohne sich für 14 Tage in Quarantäne begeben zu müssen. Aus diesem Grund sei das Fahrzeug vorübergehend an der Adresse der Bf abgestellt, nicht jedoch im öffentlichen Verkehr verwendet worden. Umgehend nach Öffnung der Grenze sei das Fahrzeug wieder nach ***D*** verbracht worden.
Die Behörde habe keinen dem § 82 Abs. 8 KFG entsprechenden Sachverhalt festgestellt, nämlich dass die Bf selbst das Fahrzeug in Österreich verwendet habe. Eine tatbestandsmäßige Verwendung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen habe nicht stattgefunden, der dauernde Standort habe sich immer in ***D*** befunden.
Völlig unerklärlich sei, auf welcher Grundlage die Behörde eine Festsetzung der NoVA (gemeint wohl: KfzSt) für die Monate März bis Juni 2021 vorgenommen habe. Das bescheidgegenständliche Fahrzeug unterliege außerdem schon grundsätzlich nicht der Anwendbarkeit des KfzStG 1992.
Abschließend wurde zur Höhe der NoVA-Festsetzung vorgebracht, diese sei ausgehend von einer CO2-Emission von 275g/km erfolgt, obwohl diese lt. Zulassungsschein lediglich 117 g/km betrage.
3. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde die Beschwerde am abgewiesen. In der Beschwerdevorentscheidung kam die Abgabenbehörde zusammengefasst zu dem Schluss, die Bf habe den Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht erbracht.
4. Am wurde der Vorlageantrag eingebracht. Nach Ausführungen über die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde wurde auf das der Abgabenbehörde umgehend nach dessen Ergehen zur Kenntnis gebrachte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom , ***GZ_LVwG***, verwiesen, dessen Feststellungen zum Fahrzeug von grundlegender Bedeutung im gegenständlichen Verfahren seien.
5. Vom Bundesfinanzgericht wurde nach Erlassung weiterer Vorhalte der Akt des Landesverwaltungsgerichtes ***GZ_LVwG*** eingeholt; die Eltern der Bf wurden am als Zeugen einvernommen. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens wurden den Verfahrensparteien gem. § 115 Abs. 2 u. 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebracht.
6. Am wurde die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Sachverhalt
1. Die Bf, zu jenem Zeitpunkt wohnhaft an der Adresse ***Adr_D***, ***Wohnort_D***, ***D***, leaste im Oktober 2019 das Fahrzeug Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ***Kz_D***, welches ebenfalls ab Oktober 2019 auf sie zugelassen war. Es handelte sich um einen Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 26.000. Das Fahrzeug wurde am mit einem Kilometerstand von rd. 92.000 abgemeldet und am an das Leasingunternehmen zurückgegeben.
2. Seit ist die Bf mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf_Adr***, im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann ***T*** gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Lebensmittelpunkt der Bf in Österreich.
Die Bf ist bei der Firma ***AG*** in ***Arbeitsort_D***, ***D***, nichtselbständig beschäftigt. Sie war seit März 2020 und auch nach ihrem Umzug nach Österreich im Homeoffice tätig.
3. Ab Wohnsitzbegründung der Bf in ***Wohnort_Ö*** befand sich der dauernde Standort iSd § 82 Abs. 8 KFG des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs in Österreich. Der Gegenbeweis zur Standortvermutung wurde nicht erbracht.
III. Beweiswürdigung
1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, sowie der im Weiteren dargestellten Beweiswürdigung.
2. Geht es darum, eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Behörde zu entkräften, liegt die Beweislast beim Bürger (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf. Rz 138). Eine solche (widerlegliche) Rechtsvermutung enthält § 82 Abs. 8 KFG.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht ua dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (Ritz/Koran, BAO7, § 115 Tz 13, mit Verweisen auf ; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).
3. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages wies das verfahrensgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 26.000 auf. Am wurde das Fahrzeug abgemeldet und stand in der Folge ohne Kennzeichen auf dem Tiefgaragenstellplatz des Ehepaares ***Bf*** in ***Wohnort_Ö***, was sich zweifelsfrei aus der von der Finanzpolizei im Dezember 2021 durchgeführten Nachschau ergibt. Da davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug nach Abmeldung tatsächlich nicht mehr gefahren wurde, betrug der Kilometerstand bereits zu diesem Zeitpunkt, nicht erst bei der Rückgabe an die Leasingfirma im Oktober 2022, (abgerundet) 92.000 km, was eine Laufleistung von 66.000 km ergibt.
Fragen an die Bf zum Zustandekommen der Kilometerleistung im Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde wie auch des Bundesfinanzgerichtes blieben unbeantwortet. Erstmals in der mündlichen Verhandlung wurde auf explizite neuerliche Frage behauptet, die Bf sei im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020 rd. 58.000 der 66.000 km gefahren, die restlichen 8.000 km - 6.000 davon somit bereits über der vereinbarten Kilometerleistung lt. Leasingvertrag - seien (demnach) von den Eltern ab September 2020 gefahren worden. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde von der Bf in einer dafür beantragten Verhandlungspause eine entsprechende Aufstellung aus dem Gedächtnis erstellt.
Eine derart hohe Kilometerzahl in weniger als einem Jahr entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht der Lebenserfahrung. Die Bf, die diesen ungewöhnlichen Umstand behauptete, träfe sohin eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Nachweisführung. Diesen Anforderungen kann die genannte Aufstellung schon aus dem Grund nicht genügen, weil die Bf die aufgezählten Fahrten lediglich behauptete, Beweise wurden nicht vorgelegt. Da die Aufstellung vor dem Verhandlungssaal in Gegenwart des Ehemannes der Bf erstellt wurde, kann seinen diesbezüglichen Ausführungen in seiner im späteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gemachten Zeugenaussage keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde die Bf außerdem auf offensichtliche Unschlüssigkeiten der Aufstellung hingewiesen. So konnte es zB schon aufgrund der von der Bf selbst vorgebrachten Tätigkeit im Homeoffice nicht stimmen, dass die Bf an 200 Arbeitstagen die Strecke zwischen ihrem Wohnort ***Wohnort_D*** und dem Arbeitsort ***Arbeitsort_D*** zurückgelegt hat. Auch aufgrund der ab März 2020 vorübergehend geltenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Aufstellung, welche die Bf mangels Nachweisen nicht ausräumen konnte.
Das Bundesfinanzgericht hält es außerdem für gänzlich lebensfremd, dass ein Fahrzeug auf drei Jahre mit einer vereinbarten Laufleistung von 20.000 km pro Jahr geleast wurde, und die Gesamtlaufleistung dann, wie die Bf behauptet hat, in nur 11 Monaten nahezu verbraucht wurde. Jede weitere Nutzung musste so zu Mehrzahlungen lt. Leasingvertrag führen bzw. dazu, das Fahrzeug zur Vermeidung solcher Mehrzahlungen zwei Jahre lang überhaupt nicht mehr genutzt werden konnte. Das Vorbringen der Bf, sie habe auch bei früheren Leasingfahrzeugen die vereinbarte Laufleistung überschritten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Es erscheint vor diesem Hintergrund auch widersprüchlich, dass das Fahrzeug den Eltern ab einem Zeitpunkt ohne Beschränkung oder Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt worden sein soll, zu dem die Laufleistung bereits (nahezu) ausgereizt war.
Die Behauptung, nahezu die gesamte vereinbarte Kilometerleistung lt. Leasingvertrag sei im elfmonatigen Zeitraum zwischen der Anmeldung des Fahrzeuges und dem Umzug der Bf nach Österreich verbraucht worden, ist daher nicht glaubhaft, sondern geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf das Fahrzeug auch noch nach ihrem Umzug nach Österreich verwendet hat.
4. Dem ab Einbringung der Beschwerde vom erstatteten Vorbringen, der Standort des Fahrzeuges sei in ***D*** bei den Eltern der Bf, und sei das Fahrzeug nur für einen Arzttermin am nach Österreich gebracht und zu diesem Zweck einmalig in Österreich verwendet worden, kann damit kein Glauben geschenkt werden.
Bei den zu diesem Vorbringen angebotenen Zeugen ***M*** und ***V*** ***G*** handelt es sich um die Eltern der Bf. Diese wurden vom Bundesfinanzgericht am , ***T***, der Ehemann der Bf, anlässlich der mündlichen Verhandlung am einvernommen. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen decken sich auch mit dem Parteivorbringen und den Angaben der Bf und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am . Eine Abweichung in den Aussagen der Eltern zu den Aussagen der Bf und ihres Ehemannes betreffend die Rückholung des Fahrzeuges nach ***D*** wurde damit erklärt, dass die Eltern aufgrund der seither vergangenen Zeit keine eindeutige Erinnerung mehr hätten.
Gegenständlich erfolgten die Zeugenaussagen, wie erwähnt, durch der Bf nahestehende Personen, und stellten diese neben dem Parteivorbringen im Wesentlichen das einzige Beweismittel zur Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG dar. Wie oben ausgeführt, ist das Parteivorbringen zum dauernden Standort des verfahrensgegenständlichen Kfz nicht glaubhaft. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Zeugenaussagen in den wesentlichen Punkten (Standort in ***Wohnort_D***, ausschließliche Verwendung anlässlich des Arzttermines am ) um Gefälligkeitsaussagen handelt.
Befragt zu Widersprüchen zur Anzeige der ***PI*** vom , sowie zu einem Aktenvermerk über seine Vorsprache im Infocenter im Juli 2021 auf, der der Vorhalt vom vorangegangen war, wurde in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Vorhaltsbeantwortung vom behauptet, der Zeuge ***T*** habe keine Erinnerung mehr.
Im gesamten Verfahren vor der Abgabenbehörde wurde behauptet, das Fahrzeug sei den Eltern dauerhaft zur Verwendung überlassen worden, und von diesen dauerhaft verwendet worden. Ebenso wurde von den Eltern in einer schriftlichen Bestätigung anlässlich der Vorhaltsbeantwortung vom angegeben, das Fahrzeug werde seit dem Umzug der Bf nach Österreich dauernd sowohl von ***M***, als auch ***V*** ***G***, genutzt. Eine Einschränkung aufgrund bereits ausgereizter Kilometerleistung oder aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, wurde zu keinem Zeitpunkt angesprochen. Erstmals in der Stellungnahme vom wurde auf entsprechenden Vorhalt behauptet, die Eltern hätten das Fahrzeug nur zeitweise verwendet. Auch in den Zeugenaussagen am wurde nunmehr ausgeführt, das Fahrzeug sei, da es ein Leasingfahrzeug war, nur "ab und zu" und für kurze Wege genutzt worden sei. Die Mutter verneinte in ihrer Zeugenaussage, entgegen der Aussage von ***V*** ***G***, nunmehr überhaupt, das Fahrzeug genutzt zu haben, zumal sie und ihr Mann über ein eigenes Fahrzeug verfügten. Zweifel des Bundesfinanzgerichtes an der Verwendereigenschaft der Bf bestehen sohin ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass sich das diesbezügliche, gegenüber der Abgabenbehörde erstattete Vorbringen zur dauerhaften Verwendung des Fahrzeuges durch die Eltern als nicht glaubhaft erwiesen hat, wurde dieses gegenüber dem Bundesfinanzgericht nicht aufrechterhalten, eine relevante Kostentragung (vgl. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 EKHG - Anm.) nicht einmal behauptet.
5. Bereits im von der Abgabenbehörde geführten Vorhalteverfahren wurden Unterlagen vorgelegt, mit welchen der dauernde Standort ***Wohnort_D***/***D*** belegt werden sollte. Dass die Bf ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer Homeoffice-Vereinbarung von zu Hause aus ausübte, sowie dass sie und ihr Ehemann im Bedarfsfall das Auto der Schwiegereltern nutzen konnten bzw. dass der Ehemann mittels Fahrgemeinschaft mit Kollegen oder dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bus (letzteres erstmalig lt. Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung) zum Arbeitsplatz gelangte, schließt nicht aus, dass sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Österreich befunden hat und hier verwendet wurde. Die (männliche - lt.Fallprotokoll) Person auf dem vorgelegten Blitzerfoto ist gänzlich unkenntlich und wäre mit diesem Foto ohnehin lediglich eine einzige Fahrt in ***D*** erwiesen. Wer die vorgelegten Strafzettel bezahlt hat, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, ebensowenig, weshalb das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit den vorgelegten Tankrechnungen in Zusammenhang stehen soll.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1991 hat die Behörde ua von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (Z. 1), wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (Z. 2).
2. Für die Abgabenbehörde besteht grundsätzlich eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden (zB an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (Ritz/Koran, BAO7, § 116 Tz 5 mwN).
Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden grundsätzlich berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Liegt die Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vor, so ist die Abgabenbehörde, von der Ausnahme des § 116 Abs. 2 BAO abgesehen, daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (). § 116 BAO gilt zufolge des § 269 Abs. 1 BAO auch für Verwaltungsgerichte.
3. Ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen vorliegt, ist primär von den für die Vollziehung des KFG zuständigen (Verwaltungs)Behörden zu beurteilen. Im Abgabenverfahren handelt es sich um eine Vorfrage iSd § 116 BAO. (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1 Rz 79) Eine Bindungswirkung für andere Behörden entfaltet die Entscheidung dieser Vorfrage dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 eingestellt wurde, die Einstellung also in der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung begründet ist (zB ).
Im Beschwerdefall wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoß gegen § 82 Abs. 8 KFG nicht gegen die Bf, sondern gegen ihren Ehemann geführt, der bei der Polizeikontrolle am im Fahrzeug angetroffen wurde. Dieses Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Reutte stattgebendem Erkenntnis vom eingestellt. Im hier gegenständlichen Verfahren wurde durch die rechtliche Vertretung der Bf die Bindung der Abgabenbehörde bzw. im Weiteren des Bundesfinanzgerichtes an das Erkenntnis des LVwG nachdrücklich, mit umfangreichen Judikaturverweisen, eingewendet: die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Ehemann der Bf sei erfolgt, weil dieser die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die fehlende Parteiidentität spiele keine Rolle.
Im genannten Erkenntnis des LVwG wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer (***T*** - Anm.) habe den Umkehrbeweis erbringen können, dass er das Fahrzeug nicht mehr als einmal in Österreich verwendet habe. Ob die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 VStG 1991 erfolgte, wird im Erkenntnis nicht ausdrücklich erwähnt. Es kann allenfalls aus der Begründung geschlossen werden, dass der Ehemann der Bf nach Ansicht des LVwG keine Verwaltungsübertretung iSd § 82 Abs. 8 KFG 1991 begangen hat. Nicht erkennbar ist, dass das LVwG den Ehemann der Bf als "Verwender" iSd "Halters" nach dem EKHG eingestuft hätte.
Insbesondere die seitens der Bf zitierten BFG-Entscheidungen sprachen über die Bindungswirkung von Bescheiden/Straferkenntnissen ab, welche an den/die jeweilige/n Beschwerdeführer/in gerichtet gewesen waren. In beiden Fällen waren diese Personen auch die "Verwender" der dort gegenständlichen Fahrzeuge und damit Steuerschuldner iSd § 4 NoVAG. Dies trifft auf den Ehemann der Bf nicht zu.
Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht von einer Einschränkung der Bindungswirkung auf die jeweilige Verfahrenspartei aus (zB ; , Ra 2023/16/0016).
Damit kommt dem Erkenntnis des LVwG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung zu.
2. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Der Normverbrauchsabgabe unterliegt gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder Z. 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Die diesbezügliche Beweislast trifft den Verwender. Dieser muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Die für den Gegenbeweis erforderlichen Beweismittel sind unbegrenzt. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend. (; , Ra 2019/16/0215)
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gegenständlich war zu beurteilen, ob sich dauernde Standort des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges in Österreich befand, oder ob der Bf der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG gelungen ist. Wie oben unter Pt. II.2. ausgeführt, ist der Gegenbeweis zur Standortvermutung iSd § 82 Abs. 8 KFG gegenständlich nicht erbracht worden. Die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher zu Recht.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG waren ausschließlich Tatfragen zu beantworten; die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind durch die zitierte VwGH-Rechtsprechung ausreichend beantwortet. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100020.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAF-48459