Überwiegende Unterhaltskostentragung - keine Zusammenrechnung der Unterhaltsbeiträge beider Elternteile
Rechtssätze
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RV/5100046/2025-RS1 | Keine Zusammenrechnung der Unterhaltsleistungen von Mutter und Vater: Für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ist ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen. Die Geldunterhaltsleistungen beider Elternteile sind nicht zusammenzurechnen. Ob das Kind seine Unterhaltskosten selbst überwiegend trägt, ist nicht von Belang. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch consiliario GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Dametzstraße 2-4, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab 09/2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte am Familienbeihilfe für ihre volljährige Tochter. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom mangels Haushaltszugehörigkeit und überwiegender Unterhaltskostentragung ab. In ihrer gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Unterhalskosten ihrer Tochter und eine Gegenüberstellung mit den von ihr getragenen Kosten vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin über rechtzeitigen Vorlageantrag zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom , RV/5100403/2023 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, die Tochter der Beschwerdeführerin habe im Oktober 2022 mit einem Studium begonnen und dieses im Oktober 2023 abgebrochen. Sie lebe in einem eigenen Haushalt, sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geringfügig beschäftigt gewesen und habe monatliche Bezüge iHv € 485,85 erzielt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Kindesvater leisteten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von jeweils € 300). Die gesamten Unterhaltskosten für einen Monat betrügen laut Aufstellung der Beschwerdeführerin € 1.114,36. Die Unterhaltskosten wurden überwiegend von den Eltern getragen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, dass Vater und Mutter (Beschwerdeführerin) gleichermaßen 27 % des Unterhaltes tragen würden, insgesamt daher überwiegend. Ein Eigenanspruch des Kindes sei deshalb nicht gegeben. Für diese Auslegung spräche auch , demzufolge nicht die Unterhaltszahlungen der Eltern den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen sei, sondern zu prüfen sei, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt hätten. Da die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit dem Kindesvater) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen habe, stehe ihr Familienbeihilfe zu.
Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die beschwerdeführende Partei erwogen hat. In der Amtsrevision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass es zur Fragestellung, ob und welchem der beiden vom Kind getrenntlebenden Elternteile der Anspruch auf Familienbeihilfe zukomme, wenn keiner von beiden allein überwiegend den Unterhalt für das Kind leiste, sondern beide zu gleichen Teilen für den überwiegenden Unterhalt des Kindes aufkämen, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Das Bundesfinanzgericht weiche mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Im Erkenntnis vom , 2004/15/0040, habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass nur die von einer Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge für die Beurteilung maßgeblich seien.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2024/16/0063 wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100403/2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a), ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (lit. b) und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (lit. c).
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 steht der Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig jener Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. In diesem Fall kommt es aber nicht darauf an, von wem die Mittel für die gemeinsame Haushaltsführung stammen. Nur wenn keiner Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 zusteht, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967;. vgl. auch Ra 2018/16/0168).
Es geht bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ("Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört") hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Kindes für ein Kind jeweils nur einer einzigen Person zusteht, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört.
Zudem bestimmt § 7 FLAG 1967, dass für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird (zum Anwendungsbereich des § 7 FLAG 1967 vgl. 2010/16/0067, mwN). Ausgehend von der Ansicht des Bundesfinanzgerichts hätten im Revisionsfall die mitbeteiligte Partei und der Vater gleichermaßen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil infolge der Zusammenrechnung der von ihnen geleisteten Unterhaltsbeiträge beide Eltemteile jeweils anspruchsberechtigt wären. Dem stehen sowohl die auf den Anspruch einer Person abstellenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, als auch die Anordnung des § 7 FLAG 1967 entgegen.
Somit ist für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen.
Gegenstand des vom Bundesfinanzgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0055, war ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab (vgl. etwa das zu § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/15/0044). Für die Beurteilung, ob einem Kind ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zukommt, ist auf die Unterhaltsleistungen jedes Elternteils abzustellen, weil ein Eigenanspruch des Kindes nur in Betracht kommt, wenn kein Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. die Gesetzesmaterialien zu der auch im Revisionsfall maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 77/2018, Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2; vgl. auch Ro 2020/16/0048).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. Ra 2015/16/0058; , 2009/15/0205, mwN).
Das Bundesfinanzgericht hätte demnach im Beschwerdeverfahren ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach die mitbeteiligte Partei einen monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv 300 € leistete, zum Ergebnis gelangen müssen, dass die mitbeteiligte Partei die Kosten des Unterhalts ihrer Tochter ab September 2022 nicht überwiegend getragen hat. Die vom Kindesvater im selben Zeitraum geleisteten Beiträge zu den Unterhaltskosten der Tochter waren bei der Beurteilung des Anspruchs der mitbeteiligten Partei nicht hinzuzurechnen."
§ 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: "Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Da der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten nicht überwiegend getragen hat, ist die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung setzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2024/16/0063 um. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Wanke in BFGjournal 2025, 78 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100046.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAF-48449