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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2025, RV/7104277/2024

Keine Aussetzung der Einhebung, wenn die Beschwerde bereits erledigt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) für
-) Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2023
-) Umsatzsteuer 2022
-) Umsatzsteuer 2021
-) Umsatzsteuer 2020
-) Umsatzsteuer 2019
-) Körperschaftsteuer 2022
-) Körperschaftsteuer 2020
-) Körperschaftsteuer 2019
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit von RA Mag. Michael Glaser als Masseverwalter-Stellvertreter für die Beschwerdeführerin und von Mag. Peter Wilhelm und Christian Pirker für das Finanzamt sowie der Schriftführerin Mag. Jacqueline Pfeiffer zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am erließ das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) folgende Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide:


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Bescheid
Nachforderung
U 1/2023
3.333,34
U 2/2023
3.333,34
U 3/2023
3.333,34
U 4/2023
3.333,34
U 5/2023
3.333,34
U 6/2023
3.333,34
U 7/2023
3.333,34
U 8/2023
3.333,34
U 9/2023
3.333,34
U 10/2024
3.333,34
U 11/2023
3.333,34
U 12/2023
3.333,34
U 2022
42.197,45
K 2022
75.000,00
U 2021
42.022,92
K 2021
75.000,00
U 2020
40.000,00
K 2020
75.000,00
U 2019
40.000,00
K 2019
75.000,00
Gesamt
504.220,45

Gegen diese Bescheide wurde am Beschwerde erhoben.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Mit Anbringen vom , die über FinanzOnline eingebracht wurden, beantragte die Beschwerdeführerin infolge der Beschwerden gegen die Bescheide vom die Aussetzung der Einhebung.

Ein solcher Antrag lautete (beispielsweise):

Abweisungsbescheide (angefochtene Bescheide)

Mit Bescheiden vom wurden die Anträge vom von der belangten Behörde abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung von der belangten Behörde damit, dass sich die belangte Behörde trotz durchgeführter Betriebsprüfung kein klares Bild über die Vermögenslage der Gesellschaft verschaffen konnte, zumal im Zuge der Betriebsprüfung keine prüfungsrelevanten Unterlagen vorgelegt worden wären, Vorladungstermine unbegründet nicht wahrgenommen worden seien und Ergänzungsersuchen unbeantwortet geblieben wären. Außerdem wären seit der Gründung der Gesellschaft keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden und sämtliche Rückstände würden aus der Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen resultieren.

Beschwerde

Mit FinanzOnline-Eingaben vom wurde von der Beschwerdeführerin gegen die Abweisungsbescheide vom jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Liegenschaft nur zu einem Bruchteil vermietet sei und die Betriebskosten die Einnahmen aus den Mietverträgen deutlich übersteigen. Daher ergeben sich jährliche Verluste von über € 5.000,-- und es fallen keine Steuern an; somit könne das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Verkürzung von Abgaben gerichtet gewesen sein.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden vom als unbegründet abgewiesen. Begründend verweist die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Beschwerden gegen "die jeweiligen Grundlagenbescheide mit Beschwerdevorentscheidung vom " erledigt wurden und damit zwingend der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre; daher waren die Beschwerden gegen die Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit FinanzOnline-Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor und hielt in der Schilderung des Sachverhalts fest, dass die den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung(en) vom erledigt wurde(n).

Mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, das im Vorlageantrag vom (ein sonstiges Anbringen, das über FinanzOnline eingebracht wurde), die Körperschaftsteuer 2021 nicht genannt ist. Daher fehlt im Vorlagebericht auch die Vorlage einer allfälligen Beschwerde gegen die Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Körperschaftsteuer 2021.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich mit dem Erwerb, der Entwicklung, Bewirtschaftung, Verwertung und Verwaltung von Immobilien insbesondere der Liegenschaft ***Ort1***.

Im Mai 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer abgeschlossen. Im Anschluss daran hat die belangte Behörde Bescheide erlassen und es kam zu Steuernachforderungen. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung der nachgeforderten Abgabenbeträge beantragt.

Buchhaltungsunterlagen wurden im Zuge der Außenprüfung von der belangten Behörde zwar abverlangt, jedoch nicht vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hat die belangte Behörde über die Beschwerde(n) gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide entschieden. Im Anschluss daran hat die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, weil die den Aussetzungsanträgen zugrunde liegenden Beschwerden bereits erledigt wurden.

Strittig ist, ob die Abweisung der beantragten Aussetzungen der Einhebung zu Recht erfolgte.

Beweiswürdigung

Die Feststellung zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus dem im Firmenbuch angegebenen Geschäftszweig. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde vom - unter Verweis auf den Bericht über die Außenprüfung - angeführt, dass "die Liegenschaft" nur zu einem Bruchteil vermietet wäre.

Die Feststellung, dass im Mai 2024 bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung abgeschlossen wurde ergibt sich bereits aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom sowie aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , an der auch der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilgenommen hatte.

Die Feststellung, dass es zu Bescheiden mit Steuernachforderungen kam, ergibt sich bereits aus den Anträgen vom auf Aussetzung der Einhebung.

Die Feststellung, dass im Zuge der Außenprüfung diverse Buchhaltungsunterlagen (insb lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Bankkonten, eine Belegsammlung sowie detaillierte Jahresabschlüsse) nicht vorgelegt wurden, ergibt sich bereits aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung, an der auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilgenommen hatte sowie aus dem Bericht über die Außenprüfung. Ein gegenteiliges Vorbringen der Beschwerdeführerin ist weder aus den Beschwerden vom noch aus dem Vorlageantrag vom ersichtlich. Es erfolgte auch keine (schriftliche) Reaktion auf die Sachverhaltsdarstellung durch die belangte Behörde im Vorlagebericht.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, deren Nachforderungen ausgesetzt werden sollten, mit Beschwerdevorentscheidung vom (abweisend) entschieden hat, ergibt sich einerseits aus dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde im - nicht widersprochenen - Vorlagebericht und andererseits durch eine Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in diese Erledigungen. Im Zuge dieser Einsichtnahme hat sich unter anderem herausgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidungen durchgehend mit datiert sind und automationsunterstützt (mit Amtssignatur vom versehen) erstellt wurden.

Rechtslage

§ 212a BAO lautet:

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) er Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Adressierung der Erledigung:
Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich in der Regel nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen (). Die Konkurseröffnung (nach österreichischem Recht) beseitigt nicht die Parteifähigkeit des (nunmehrigen) Gemeinschuldners; er verliert auch nicht die Prozessfähigkeit, aber die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Die Konkurseröffnung führt dazu, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist und der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, tritt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen.
Während die angefochtenen Bescheide noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurden und somit gegenüber der (nunmehrigen) Gemeinschuldnerin zu erlassen waren, ist auch eine Erledigung im Rechtsmittelverfahren an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter zu richten, solange ein Masseverwalter bestellt ist (siehe zB Knechtl/Mitterlehner, SWK-Spezial die Körperschaftsteuererklärung 2023, 58 mwN).

Aussetzung der Einhebung:
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist Einhebung einer Abgabe, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen, soweit nicht einer der in § 212a Abs 2 BAO vorliegenden, gegen die Aussetzung der Einhebung sprechenden, Gründe vorliegt. Die Tatbestände des § 212a Abs. 2 lit. a bis lit. c BAO sind selbständig nebeneinander normiert und jeder steht für sich allein der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegen.

Gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 212a Abs 2 lit c BAO bereits ausgesprochen, dass die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Vielmehr schließe erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen die Bewilligung der Aussetzung aus. Ein solches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Abgabenpflichtige sein Vermögen auf nahe Angehörige oder eine Stiftung überträgt, Liegenschaften und Wirtschaftsgüter verkauft und die Erlöse ausschließlich ihm nahe stehenden Gesellschaften überlässt oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter einräumt. Der Zweck der Vorschrift des § 212a Abs 2 lit c BAO besteht somit darin, einen Abgabenpflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen (). Allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter stellen allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten dar ().Auch die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten (§§ 138, 141) kommt nicht einem auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhalten gleich (Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 19, mit Verweis auf ).

Allerdings ist zu bedenken, dass die belangte Behörde über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, deren Nachforderungen ausgesetzt werden sollten, mit Beschwerdevorentscheidung vom , die der Beschwerdeführerin auch zugekommen ist, zumal sie im Vorlageantrag (betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer) selbst darauf referenzierte, bereits entschieden hat. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach ergangener Beschwerdevorentscheidung über die Stammabgabe abgewiesen, bleibt diese Abweisung selbst bei einem danach gestellten Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Stammabgabe rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsmittel gem § 212a Abs 1 BAO mehr offen war (zB ; ).
Da gemäß § 212a Abs 1 BAO nur die Einhebung einer Abgabe, "deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt" auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen auszusetzen ist und diese Voraussetzung im Zeitpunkt dieser Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vorliegt, weil die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide mit der diese Abgaben betreffenden Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt erledigt war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104277.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAF-48440