Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 4a Dienstreise
Übersicht
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I. | Begriff der Dienstreise | 1-3 | ||
II. | Abschluss einer Betriebsvereinbarung über eine Reiseaufwandsentschädigung | 4, 5 | ||
III. | Steuerrechtliche Hintergründe und Grenzen | |||
A. | Dienstreise ohne Betriebsvereinbarung | 6, 7 | ||
1. | Fahrkostenvergütungen | 8, 9 | ||
2. | Tagesgelder | 10-13 | ||
3. | Nächtigungsgelder | 14 | ||
B. | Dienstreise mit Betriebsvereinbarung | 15-17 | ||
C. | Sozialversicherung und andere lohnabhängige Abgaben | 18 |
I. Begriff der Dienstreise
1
Eine Dienstreise liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.
2
Es muss sich somit um einen „dienstlichen Auftrag“ handeln. Verlässt der Angestellte den Dienstort aus privaten Gründen, ist der Dienstreisebegriff nicht erfüllt.
3
Der Dienstort ist - mangels anderslautender Definition im Kollektivvertrag - jener Ort, an dem die Erbringung der Dienstleistung vertraglich vereinbart wurde.
II. Abschluss einer Betriebsvereinbarung über eine Reiseaufwandsentschädigung
4
Der Kollektivvertrag lässt die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung über Reiseaufwandsentschädigungen zu. Eine solche Betriebsvereinbarung ist unter § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG als freiwillige Betriebsvereinbarung ...