Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 4 Arbeitszeit
Übersicht
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I. | Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit | ||
A. | Grundsätze | ||
B. | 5-Tage-Woche | ||
C. | Arbeit am 24. und 31. Dezember | ||
D. | Arbeit am Samstag bzw Sonntag | ||
II. | Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit | ||
III. | Einarbeiten von Arbeitstagen | ||
IV. | Gleitende Arbeitszeit | ||
A. | Dauer der Gleitzeitperiode | ||
B. | Gleitzeitrahmen | ||
C. | Höchstausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben bzw -schuld | ||
D. | Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit | ||
E. | Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit |
I. Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
A. Grundsätze
1
Im Kollektivvertrag findet sich keine grundsätzliche Regelung zur täglichen Normalarbeitszeit. Diese beträgt somit gem § 3 Abs 1 AZG grds acht Stunden, sofern kein Modell der flexiblen Arbeitszeit vereinbart ist und sich daraus eine höhere tägliche Normalarbeitszeit ergibt (s unten). Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden entspricht § 3 AZG. In diesem Kollektivvertrag gibt es daher keine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
2
Bei einer Arbeitsleistung über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinaus handelt es sich - sofern kein Modell der flexiblen Arbeitszeit vereinbart wurde - um Überstunden (s § ...