Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Geltungsbereich
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Gesetzliche Grundlagen | 1 | |
II. | Räumlicher Geltungsbereich | 2-9 | |
III. | Fachlicher Geltungsbereich | 10-20 | |
IV. | Persönlicher Geltungsbereich | 21, 22 | |
A. | Angestellte kraft Vereinbarung (Arbeitertätigkeit) | 23-25 | |
B. | Teilzeitbeschäftigte | 26 | |
C. | Freie Dienstnehmer | 27 | |
D. | Praktikanten und Volontäre | 28-34 | |
E. | Provisionsentlohnung, Ausnahme für Makler vom Geltungsbereich | 35-37 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Die Anwendung des richtigen Kollektivvertrages richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des ArbVG. Der Kollektivvertrag selbst gibt in seinem persönlichen Geltungsbereich vor, welche Gruppen im Rahmen der diversen Geltungsbereiche erfasst bzw ausgeschlossen werden sollen.
II. Räumlicher Geltungsbereich
2
Der Kollektivvertrag gilt grundsätzlich für das Gebiet der Republik Österreich, somit für Beschäftigungsverhältnisse in allen Bundesländern. Österreichweit sind damit die gleichen rahmen- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
3
Verrichtet ein Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in Österreich, ist österreichisches Arbeitsvertragsrecht (inklusive Kollektivvertrag) auch dann zu beachten, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend an einen Arbeitsort in einen anderen Staat entsandt wird. Durch die En...