Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 21 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1, 2 |
II. | Definition der Regelmäßigkeit von Mehrarbeit | 6-9 |
I. Grundsätzliches
1
§ 21 KV legt fest, wie das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt bei Teilzeitbeschäftigten zu berechnen ist. Das Kollektivvertrags-Gehalt ist demnach durch 173 zu teilen (der Teiler 173 ergibt sich aus der Kollektivvertrags-NAZ von 40 × 4,33).
2
Das Ergebnis ist mit der vereinbarten Stundenzahl zu multiplizieren. Damit sind entweder die Monatsstundenzahl oder die Wochenstundenzahl mal 4,33 gemeint.
Bei zB 20 Stunden NAZ pro Woche sind diese mit 4,33 zu multiplizieren. Das Ergebnis ist mit dem kollektivvertraglichen Stundensatz zu multiplizieren.
Berechnungsbasis für die Berechnung allfälliger Zuschläge für Überstunden, Mehrstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit ist das Mindestgehalt gem § 21 dividiert durch die vereinbarte Stundenzahl pro Monat.
Beispiel
Teilzeitbeschäftigte Angestellte gem Verwendungsgruppe III/1 (Werte 2025). Vereinbarte Arbeitszeit: 18 Stunden pro Woche = 78 Stunden pro Monat (18 × 4,33).
Das Mindestgehalt gem § 21 beträgt daher
2.215,- : 173 × 78 = 998,67 Euro.
„Stundenlohn“ auf Basis der ve...