Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 17 Verwendungsgruppen und Mindestgehälter
Übersicht
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I. | Grundsätzliches zu den Verwendungsgruppen | 1, 2 | |
II. | Höhe der Mindestgrundgehälter | 3, 4 | |
A. | Vorrückung | 5, 6 | |
III. | Einstufung eines Angestellten, Berufsbeispiele | 7-12 | |
A. | Vorwiegend ausgeübte Tätigkeit | 13-15 | |
B. | Anrechenbare Vordienstzeiten | 16-20 | |
C. | Voraussetzung für die Anrechnung | 21-26 | |
D. | Anrechnung von Karenzzeiten | 27-34 | |
E. | Grundsätze bzgl der einzelnen Verwendungsgruppen | 35-59 | |
F. | Dienstzettel | 60-63 | |
IV. | Ein- bzw Austritt während des Kalendermonats | 64-66 | |
V. | Ausbildungsvergütung für Pflichtpraktikanten | 67-69 |
I. Grundsätzliches zu den Verwendungsgruppen
1
§ 17 KV regelt zusammen mit § 20 KV die Fragen der Verwendungsgruppen und die Höhe der Mindestgrundgehälter.
2
Der Kollektivvertrag kennt vier allgemeine Verwendungsgruppen, wobei die Verwendungsgruppen durch jeweils angeführte Tätigkeitsmerkmale und Berufsbeispiele charakterisiert sind.
Innerhalb der Verwendungsgruppe ist das monatliche Mindestgrundgehalt durch die vorliegenden Verwendungsgruppenjahre bestimmt (Gehaltsstufen).
II. Höhe der Mindestgrundgehälter
3
Die Mindestgrundgehälter sind in § 20 KV abgebildet. Die Biennien bedeuten nur eine Anhebung des Mindestgrundgehaltes. Ein sogenannter echter Biennalsprung (...