Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 14 Einstellungsbeschränkungen
1
Einstellungsbeschränkungen stellen lediglich Empfehlungen dar, denen nachzukommen im freien Ermessen der Mitglieder der vertragsschließenden Parteien gelegen ist. „Empfehlungen“ haben nicht die bindende Wirkung von Kollektivvertragsbestimmungen, sie sind bloß als Verwendungszusage im Sinne des § 880 a ABGB zu werten (LG Graz , 2 Cg 101-104/54 = Arb 6095).
2
Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern entgegen der Bestimmung des § 14 KV hat für den Arbeitgeber daher keine rechtlichen Konsequenzen (vgl etwa in anderem Kontext, aber mit gleicher Rechtsfolge bzgl einer unverbindlichen kollektivvertraglichen Empfehlung ).