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Hitz

Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5138-5

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Hitz - Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter

§ 13 Sondervereinbarungen

1

§ 13 KV entspricht § 3 Abs 1 ArbVG. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind relativ zwingend, dh sie können durch Sondervereinbarungen nicht verschlechtert oder ausgeschlossen werden. Sondervereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie für den Angestellten günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“ ; vgl allgemein Reissner in ZellKomm3 § 3 ArbVG Rz 20 ff).

2

Beim Günstigkeitsprinzip ist grundsätzlich auf den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen und die einzelnen Bestimmungen in den unterschiedlichen Rechtsquellen sind zu vergleichen ( 9 Ob A 285/01d). Es ist nicht möglich, verschiedene Rechtsansprüche miteinander zu kompensieren; weiters kommt es nicht auf die subjektive Ansicht des einzelnen Arbeitnehmers an, sondern die Wertung richtet sich nach objektiven Kriterien.

3

Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (§ 3 Abs 2 ArbVG, „Gruppengünstigkeitsvergleich“; vgl Reissner in ZellKomm3 § 3 ArbVG Rz 27).

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