Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1, 2 | |
II. | Höhe des Anspruches | 4-8 | |
A. | Aliquote Berechnung des Lehrlingseinkommens bei Vollendung der Lehrzeit | 9-11 | |
B. | Mischberechnung bei Wechsel der Arbeitszeit bzw des Gehalts | 12-14 | |
III. | Fälligkeit | 15-17 | |
IV. | Aliquoter Anspruch | 18-28 | |
V. | Anrechnung von „Sonderzuwendungen“ | 29 |
I. Grundsätzliches
1
Sowohl im Kollektivvertrag als auch im allgemeinen Sprachgebrauch existieren vielfältige Bezeichnungen: Sonderzahlungen, Remunerationen, 13./14. Monatsgehalt, Urlaubszuschuss (UZ), Weihnachtsremuneration (WR), Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld etc. Unabhängig von der Verwendung eines bestimmten Wortes sind immer die gleichen Ansprüche gemeint. Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht. Zu beachten ist jedoch die Regelung bzgl Remunerationen gem § 16 AngG (s Rz 2).
2
Gemäß Abs 1 gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration jeweils einmal pro Kalenderjahr.
Im Gegensatz zu den Regelungen in manchen Arbeiter-Kollektivverträgen besteht kein vollständiger Verlust des Anspruches auf 13. und 14. Monatsgehalt bei begründeter Entlassung bzw unbegründetem vorzeitigem Austritt des Angestellten, da gem der zwingenden Vo...