Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 11 Urlaub
Übersicht
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I. | Gesetzliche Grundlagen | 1-3 | |
II. | Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis | 4 | |
III. | Anrechnung von Vordienstzeiten laut UrlG | 5-8 | |
IV. | Vereinbarung von Urlaub | 9, 10 | |
V. | Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte | 11-13 | |
VI. | Kur- und Krankenhausaufenthalte | 14 | |
A. | Melde- und Nachweispflicht | 15, 16 | |
B. | Höhe des Entgelts | 17, 18 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Der Kollektivvertrag schafft an dieser Stelle einen bloßen Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Urlaub im UrlG. Eine eigenständige, vom Gesetz allenfalls abweichende Regelung findet sich im Kollektivvertrag nicht.
2
§ 2 Abs 1 UrlG regelt das Ausmaß des Anspruchs auf Erholungsurlaub für den Arbeitnehmer. Dieses beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 36 Werktage.
3
In der Praxis werden die Werktage auf Arbeitstage umgerechnet, wodurch der Arbeitnehmer laut Gesetz einen Urlaubsanspruch von 25 bzw 30 Arbeitstagen hat. Anders ausgedrückt beträgt der Urlaubsanspruch fünf Wochen bzw im erhöhten Ausmaß sechs Wochen pro Arbeitsjahr.
II. Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis
4
Ergänzend ist zu beachten, dass auch gewisse Elternkarenzzeiten für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bzw die E...