Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 9 Aus- und Weiterbildung
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Fortbildungsveranstaltung | ||
B. | Ausmaß der bezahlten Freistellung | ||
C. | Einvernehmen, einseitiger Antritt, Untersagung | ||
D. | Nachweispflicht | ||
E. | Kostentragung für die Bildungsmaßnahme | ||
F. | Verhältnis zur Regelung in § 11b AVRAG? |
I. Grundsätzliches
1
Die Regelung zum Thema Aus- und Weiterbildung in § 9 KV ist mit in Kraft getreten. Inhaltlich wird ein Anspruch auf bezahlte Freistellung geregelt, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind.
A. Fortbildungsveranstaltung
2
Der KV definiert eine Fortbildungsveranstaltung idZ als „jede fachnahe Aus- und Weiterbildungsmaßnahme [...], die im weiteren Sinn geeignet ist, die Qualifikation im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu erhöhen.“ Abgestellt wird daher nicht auf eine bestimmte formelle Bildungsmaßnahme. Der konkrete Veranstalter ist irrelevant, auch muss nicht zwingend ein Abschluss damit verbunden sein.
Notwendig ist einzig, dass die Bildungsmaßnahme „fachnah“ sein muss und die Qualifikation iZm der Berufsausübung erhöht wird. Eine Ausbildung zum zB diplomierten Coach wäre daher nicht von der kollektivvertraglichen Definition erfasst, da es bereits an der Fachnähe fehlt.
Die Fortbildungsveranst...