Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Begriff der Überstunde | 1 | |
A. | Verpflichtung zur Überstundenleistung | 2 | |
B. | Anordnung von Überstunden, Höchstgrenzen | 3-7 | |
C. | Überstundenpauschale | 8-12 | |
II. | Teilzeitarbeit und Überstunden bzw Mehrarbeitszuschlag | 13-17 | |
A. | Überstundenzuschlag | 18 | |
B. | Qualifizierte Überstunden (Nacht, Sonn-, Feiertag) | 19-38 | |
III. | Überstundengrundvergütung, Teiler 1/150 | 39-44 | |
IV. | Zusammentreffen mehrerer Zuschläge (Abs 7) | 45 | |
V. | Abgeltung in Freizeit (Abs 9) | 46-49 | |
VI. | Geltendmachung, Verfall (Abs 10) | 50 | |
VII. | Regelmäßige Überstunden, Urlaubsentgelt (Abs 11) | 51, 52 |
I. Begriff der Überstunde
1
§ 6 Abs 1 KV entspricht inhaltlich § 6 AZG. Überstundenarbeit liegt somit vor, wenn
die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird oder
die (individuell) festgelegte tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
A. Verpflichtung zur Überstundenleistung
2
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden. Es ist daher notwendig, im Einzelvertrag (Dienstvertrag) eine derartige Verpflichtung ausdrücklich zu vereinbaren. Arbeitnehmer dürfen gem § 6 Abs 2 AZG nur dann zur Leistung von Überstunden herangezogen werden, wenn es sich um erlaubte Überstunden handelt (dh die zu...